Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Am 30.06.2023 endet die ja die Vermutung, dass Bestandsbetreuer als vorläufig registriert gelten.

    Hier liegen bisher kaum Registrierungsbescheide vor.

    Ich würde daher für alle Vergütungszeiträume ab dem 01.07.2023 von den Betreuern die Registrierungsbescheide vorlegen lassen bzw den Nachweis, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, da ja sonst kein Vergütungsanspruch besteht.

    Wie handhabt ihr das?

  • Ja, das wäre zu empfehlen. Damit muss alles anfangen, sobald Vergütungen über den obigen Zeitpunkt beantragt werden. Sofern vorher schon Kontakt zu Betreuern besteht, sollten sie darauf hingewiesen werden, eine Kopie des Bescheides bzw eine Eingangsbestätigung mitzuschicken. Leider ist keine automatische Nachricht der Behörde an das Gericht vorgesehen; nur bei der Nichtantragstellung. Darauf würde ich mich aber aus mehreren Gründen nicht verlassen: a) hat bei den Behörden keinen Vorrang, b) den Behörden sind ein Teil der Betreuer, die infrage kommen, gar nicht bekannt (wenn sie ihre Fälle in den Nachbarstädten/-landkreisen führen.

    Zum Thema „Vergütungswegfall bei unterlassener Antragstellung“ erscheint in der Augustausgabe der btr aktuell (Beck) von mir ein Artikel.

  • Am 30.06.2023 endet die ja die Vermutung, dass Bestandsbetreuer als vorläufig registriert gelten.

    Hier liegen bisher kaum Registrierungsbescheide vor.

    Ich würde daher für alle Vergütungszeiträume ab dem 01.07.2023 von den Betreuern die Registrierungsbescheide vorlegen lassen bzw den Nachweis, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, da ja sonst kein Vergütungsanspruch besteht.

    Wie handhabt ihr das?

    ich werde es auch so handhaben. Ich habe mir eine Liste gemacht, in die ich die Betreuer, die ihre Bescheide schon vorgelegt haben, vermerkt habe, das sind aber bisher auch noch keine Handvoll. Hier wurde auch schon überlegt, ob wir beim LRA anfragen, ob die eine entsprechende Liste haben, aber die würde ja auch nicht alle Betreuer umfassen, da einige in den Nachbarbezirken ihren Sitz haben.

  • Ich muss mich noch einmal hier dran hängen.

    Wenn ich der Meinung bin (gemäß Felix), dass ein U3 Betreuer gemäß § 8 Abs. 3 VBVG eingestuft werden kann, gilt ja gemäß § 19 Abs. 1 das alte VBVG bis zum Einreichen des Sachkundenachweises bei der Betreuungsbehörde. Mithin ist nicht § 8 VBVG n. F., sondern § 4 VBVG a. F. hinsichtlich der Tabelle anwendbar.

    Wenn der U3 Betreuer schon immer gemäß Stufe c vergütet wurde, weil entsprechende Nachweise (jedoch keine nach §7 Abs. 6 BTRegV) vorlagen, kann er dann jetzt auch in c eingestuft werden?

  • § 19 Abs. 1 VBVG tauscht im Prinzip den § 8 Abs. 2 VBVG durch den alten § 4 Abs. 2-4 VBVG 2019 aus; solange dem U-3-Betreuer die Sachkunde fehlt. Das Verfahren nach § 8 Abs. 3 wird durch § 19 Abs. 1 nicht tangiert. Soweit richtig.

    Aber: die Anwendung der Vergütungstabelle im Einzelfall nach altem Recht ergab sich aber erst nach der gesetzlichen Vermutung, dass die abstrakten Fachkenntnisse auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind (Verweis in § 4 Abs. 4 VBVG 2019 auf § 3 Abs. 2 VBVG 2019. Dieser Absatz 4 gilt nach § 19 Abs. 1 ausdrücklich weiter. Das heißt, in dieser Übergangssituation muss das alte Recht vollständig weiter angewendet werden, das dem Rechtspfleger das Recht einräumte, die Einzelfallbrauchbarkeit auch ausschließen zu können. Was in der Praxis zB dazu führte, dass Krankenpfleger die Tabelle B nur in den Fällen erhielten, in denen die Gesundheitssorge zum AK zählte. Wie sollte so etwas in dem Verfahren nach § 8 Abs. 3 integriert werden? Entweder IST der Bescheid nach § 8 Abs. 3 für alle Betreuungen des Betreuers verbindlich oder er ist es nicht. Aus dieser Gesamtbetrachtung muss ich Felix leider widersprechen.

  • Ich habe einen langjährigen Berufsbetreuer, der bisher einzelne Betreuungen aus dem Familienkreis ehrenamtlich geführt hat. Er möchte jetzt diese Betreuungen ebenfalls beruflich führen. Nachweis der Registrierung als Ü3-Berufsbetreuer aus Februar liegt vor. Der Beschluss, dass die Betreuung von Person X berufsmäßig geführt wird, ist von April. Ab wann kann jetzt nach dem VBVG abgerechnet werden? Erst ab Beschluss im April? Oder schon ab Registrierung?

  • Seit Beginn des 1. Abrechnungsmonats, der nach dem 1.1.23 beginnt. Ergibt sich aus § 18 VBVG, jedenfalls aus dessen analoger Anwendung. Bei einem Betreuerwechsel vom ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer wird die Ehrenamtszeit ja auch bei der Vergütungstabelle (was die Zeitschiene betrifft), stumm mitgerechnet. Was der Abrechnungsmonat gewesen wäre, ergibt sich ja aus der Wirksamkeit der Erstbestellung, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Das passt hier doch auch.

    Wobei das natürlich zugleich ein Grund sein kann zu prüfen, ob nicht nach § 1868 Abs. 3 tatsächlich ein - anderer - Ehrenamtler die Betreuung weiterführen kann.

  • Meine Frage zur Dauervergütungsfestsetzung für vorläufig registrierte Betreuer ist hier irgendwie untergegangen. Ich habe Bedenken dagegen, da die Sachkunde noch nicht vollständig nachgewiesen ist und die vorläufige Registrierung aufgehoben werden kann. Wie wird das hier gesehen? Wird Dauervergütung auf für vorläufig registrierte Betreuer festgesetzt?

  • Ich finde in diesem Thread gar keine Frage. War das eine befristete Registrierung nach § 33 oder eine mit Auflage nach § 23 Abs. 4 BtOG?

    Oder gibts noch gar keinen behördlichen Registrierbescheid, sondern die gesetzliche Übergangsregistrierung dauert über den 30.6.23 hinaus an (Gegensusnahme von § 32 Abs. 1 Satz 7 BtOG)?

  • Meine Frage zur Dauervergütungsfestsetzung für vorläufig registrierte Betreuer ist hier irgendwie untergegangen. Ich habe Bedenken dagegen, da die Sachkunde noch nicht vollständig nachgewiesen ist und die vorläufige Registrierung aufgehoben werden kann. Wie wird das hier gesehen? Wird Dauervergütung auf für vorläufig registrierte Betreuer festgesetzt?

    Ich lasse sie grundsätzlich erst die endgültige Registrierung nachweisen. Für 3 Monate im Voraus bis Juni sehe ich nicht wirklich als Erleichterung.
    Man darf nicht vergessen, dass diese Möglichkeit im Gesetz keinen Anspruch der Betreuer auf eine Dauerfestsetzung darstellt, sondern eine Arbeitserleichterung für die Gerichte sein soll.

    In unserem Bezirk gibt es daher sogar Rpfl., die eine sehr lange Begründung geschrieben haben, nach der sie die Dauerfestsetzung immer ablehnen.

  • Wie sieht es aus, wenn die endgültige Registrierung nicht erfolgt. Muss die gezahlte Vergütung zurück erstattet werden?

    Also wenn der Bescheid nach § 33 ausläuft (es ist ja eine echte Befristung, § 36 VwVfG)? Dann endet der Vergütungsanspruch tagesscharf am Ende dieses Tages (meist wird das der 30.6.25 sein) und ist nach dem § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG iVm

    § 188 Abs. 1 BGB zu berechnen (entsprechend BGH Monatstabelle x tatsächliche Tage : 30 - https://openjur.de/u/2364771.html).

    Das ist auch zu machen, wenn der abschließende Bescheid nicht nahtlos, so dern irgendwann nach dem 30.6.25 erfolgt. Mangels Sonderregel kann der Bescheid nicht rückwirkend erfolgen, sondern wird mir Bekanntgabe rechtswirksam (§§ 41, 43 VwVfG). Deshalb sollte 33er Betreuern auch geraten werden, die Sachkundenachweise nicht auf den letzten Drücker einzureichen.

  • Es gibt eine erste obergerichtliche Entscheidung zu § 8 Abs. 3 VBVG. Das OLG Oldenburg, das im Rahmen des § 23 EGGVG entschieden hat, bestätigt die allgemeine Kommentarmeinung, dass das Verfahren optional ist. Und dass, wenn kein solcher Antrag gestellt wird, über die Vergütungstabelle wie bisher durch den einzelnen Rechtspfleger entschieden wird.

    OLG Oldenburg, 28.06.2023 - 4 VA 2/23 | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

  • Zum Thema Dauervergütungen: Wenn Betreuungen enden (Aufhebung oder Tod d. Betroff.) sind die Dauervergütungsbeschlüsse dann eigentlich "automatisch" hinfällig oder müss(t)en die aufgehoben werden (sowohl bei vermögenden als auch bei mittellosen B.)?

    Irgendwie will mir meine Idee dazu nicht gefallen. Wie handhabt Ihr das? Was meint Ihr dazu?

  • Da der Rechtliche Betreuer wahrscheinlich nicht zum Stichtag genau die Kenntnis über den Tod des Betroffenen erlangt haben wird, muss der Rechtspfleger eh über den "letzten" Antrag Fallbezogen entscheiden und da kann ja dann ein Satz mit rein.

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