Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG stimmt auf jeden Fall. Der Satz 2 würde entgegenstehen, weil ja ein Antrag nach § 15 Abs. 2, § 292 Abs. 2 FamFG erforderlich ist. Und der Betreuer „vergisst“, den Antrag zu stellen. Darauf sollte er mit gebührendem Ernst hingewiesen werden (man sieht sich immer 2x im Leben) und bei Staatskassenfällen müsste doch auch der BR antragsberechtigt sein und bei Selbstzahlern dieser oder ein VP.

  • Zur Dauervergütung:

    Bei uns sieht ForumStar bisher keine regelmäßige Auszahlungsmöglichkeit vor. Bis das technisch nicht umgesetzt und die Registrierung nicht abgeschlossen ist, wird bei mir keine Dauervergütung festgesetzt. Es würde auch wenig bringen, weil wir wegen schlechter Besetzung im GS-Bereich so schon die Fristen nicht regelmäßig vorgelegt bekommen. Da sorgt der relativ pünktlich vorgelegte VA für eine schnellere Bearbeitung. Ich habe erhebliche Zweifel was das Verfahren angeht, die Betreuer vergessen jetzt schon viele Mitteilungen im Verfahren, was Umzüge, Geldanlagen, Angaben zum Vermögen auf den Anträgen etc. angeht. Wir hatten in der Vergangenheit als die Möglichkeit bestand Abschläge auf die Vergütung zu bewilligen mal umfassend davon Gebrauch gemacht, der Aufwand beim Rückrechnen von Überzahlungen, Abgabe der Verfahren, Aufhebung von Beschlüssen, Erlass von Annahmeanordnungen etc. war immens. Deswegen stehe ich dem ganzen derzeit skeptisch gegenüber.

    Ich will den Gedanken von Wiesenblume, der auch bei uns nach wie vor gilt, nochmals aufnehmen.

    Haben Betreuer Anspruch auf Festsetzung einer Dauervergütung? Kann die „Unfähigkeit“ der Gerichte, die regelmäßige Auszahlung -sei es durch entsprechendes GS-Personal oder entsprechende Software- sicherzustellen ein Grund für die Ablehnung sein?

  • Das ist ja eine Kann-Regelung. Die Prämisse war: die Rechtspfleger ersparen sich Arbeit und die Betreuer müssen nicht ewig auf die Vergütung warten. Die Annahme war aber auch: die jeweilige Software beherrscht ab 2023 die Dauerauszahlung. Offensichtlich geht das trotz 3 Jahren Vorlauf in einigen Bundesländern immer noch nicht.

    M.E. wäre folgendes sinnvoll: Staatskassenfälle grundsätzlich und zeitnah per Auszahlungsanordnung. Viele Betreuer kennen den Unterschied gar nicht und die bekannten Softwareanbieter haben in den Vorlagen standardmäßig den Vergütungsantrag drin. Müsste mit Betreuern, die das versehentlich beantragen, mal kommuniziert werden.

    Wo der Dauerbeschluss sinnvoll ist, ist bei Selbstzahlern (die nicht in nächster Zeit die Vermögensfreigrenze erreichen).

  • In Berlin sind seitens der Senatsverwaltung Bedenken gegen die Dauerfestsetzung geäußert wurden. Das hat soweit geführt, dass in einem Gericht, wo Kollegen schon Dauerfestsetzungsbeschlüsse erlassen haben, die Verwaltung verfügt hat, dass die Akte nach Ablauf der 3 Monate erneut dem RPfl. vorgelegt werden muss. Um zu bestätigen, dass wirklich auszuzahlen ist.

    Da kann ich nur mit dem Kopf schütteln. =O

    Dabei wären hier rein technisch gesehen sogar Daueraufträge möglich.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • In Berlin sind seitens der Senatsverwaltung Bedenken gegen die Dauerfestsetzung geäußert wurden. Das hat soweit geführt, dass in einem Gericht, wo Kollegen schon Dauerfestsetzungsbeschlüsse erlassen haben, die Verwaltung verfügt hat, dass die Akte nach Ablauf der 3 Monate erneut dem RPfl. vorgelegt werden muss. Um zu bestätigen, dass wirklich auszuzahlen ist.

    Halte ich rechtlich für sehr fragwürdig. Die Dauerfestsetzung erfolgt als Beschluss und damit im Rahmen der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspfleger, der sich selbst eine Überprüfungsfrist zu setzen hat. Da darf die Senatsverwaltung eigentlich nicht dazwischen grätschen, indem sie dem Rechtspfleger ständig die Akte aufzwingt.

  • Vor allem: wo war das Land Berlin, als das Reformgesetz gemacht wurde? Kommen jetzt etwas spät, die Bedenken. Berlin hat es übrigens immer noch nicht geschafft, sein Landesausführungsgesetz zu überarbeiten.

  • Ich habe hier einen Berufsbetreuer, der eine Betreuung ehrenamtlich führt (nach Rücksprache mit der Betreuungsbehörde, weil die Betreuung einfach sei).
    Mal abgesehen davon, dass ich das seltsam finde, frage ich mich gerade, ob das überhaupt geht?
    Der Status als Berufsbetreuer ist ja von seiner Registrierung abhängig. Wie kann er dann (gleichzeitig) ehrenamtlicher Betreuer sein? Oder verproblematisiere ich da etwas, das gar kein Problem ist?

  • Welche Vergütung bekommen Neubetreuer (neuer beruflicher Betreuer seit 2023, vorläufig registriert, da noch Sachkundenachweise fehlen), die jetzt nur eine betreuungsunrelevante Ausbildung haben, z.B. Koch oder so.

    Bekommen diese Betreuer sofort "B" nach §§ 7, 8 VBVG oder bis zum vollständigen Sachkundenachweis erst mal nur "A" (weil sonst wären die U3-Bestandsbetreuer wegen § 19 Abs. 1 VBVG schlechter gestellt als die Neubetreuer)? Steh gerade auf dem Schlauch...

  • -> zu Stefan535: natürlich kann man auf die Vergütung verzichten, ausdrücklich oder durch Verfristenlassen. Stellt sich nur die Frage, ob dadurch der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht (und der Sammelhaftpflichtversicherungsschutz). So richtig klar scheint mir das nicht zu sein.

  • -> Egons Mama: dass bei unvollständiger Sachkunde von U-3-Bestandsbetreuern das „alte“ Vergütungsrecht gilt (also die Kriterien des § 4 VBVG 2019), ergibt sich ja aus § 19 Abs. 1 VBVG.

    Für den nachträglich aufgenommenen § 33 BtOG (und übrigens auch den Fall des § 23 Abs. 4 BtOG beim „unvollständigen“ Neu-Vereinsbetreuer) gilt der § 19 Abs. 1 VBVG nicht. Man könnte nun sagen, inhaltlich unterscheiden sich die Fälle von dem Anfangs genannten nicht. Der Unterschied ist gesetzessystematischer Natur. Beim Bestandsbetreuer ist das ja eine Übergangsvorschrift, die vorübergehend weitergilt. Aber auf Neubetreuer wohl nicht anwendbar. Das VBVG 2019 ist schließlich aufgehoben worden, bevor die angefangen haben.

  • -> Egons Mama: dass bei unvollständiger Sachkunde von U-3-Bestandsbetreuern das „alte“ Vergütungsrecht gilt (also die Kriterien des § 4 VBVG 2019), ergibt sich ja aus § 19 Abs. 1 VBVG.

    Für den nachträglich aufgenommenen § 33 BtOG (und übrigens auch den Fall des § 23 Abs. 4 BtOG beim „unvollständigen“ Neu-Vereinsbetreuer) gilt der § 19 Abs. 1 VBVG nicht. Man könnte nun sagen, inhaltlich unterscheiden sich die Fälle von dem Anfangs genannten nicht. Der Unterschied ist gesetzessystematischer Natur. Beim Bestandsbetreuer ist das ja eine Übergangsvorschrift, die vorübergehend weitergilt. Aber auf Neubetreuer wohl nicht anwendbar. Das VBVG 2019 ist schließlich aufgehoben worden, bevor die angefangen haben.

    Würde dann im Ergebnis bedeuten, der (vorläufig) registrierte Neu-Betreuer bekommt automatisch "B", sofern er irgendeine Ausbildung hat und auch wenn die Sachkundenachweise noch nicht vollständig erbracht sind? Dann soll das wohl so sein...

  • Oder eben auch Tabelle C bei einem Studienabschluss. Man muss natürlich auch sehen, der § 33 ist ja nur deshalb nachträglich aufgenommen wurde, weil der Mangel an Berufsbetreuern schon zu deutlich wurde. Da sollte man sich bei der Vergütung nicht lumpen lassen. Der nächste Frust ist ja schon in Sicht, wenn die Inflationsregelung am nächsten Freitag im Bundesrat scheitert. Dann wirds noch schwieriger, einen Betreuer zu finden (oder zu halten).

  • Moin zusammen, die anfängliche Ausführung von HorstD

    "Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch ehrenamtliche Betreuungen führen, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG (iVm § 19 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 BtOG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“ (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Es ist also wichtig für Betreuer, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit."

    interessiert den Bezirksrevisor nicht. Die Ehrenamtlichen bleiben Ehrenamtlich und dürfen nicht anders abgerechnet werden. Die angegeben § zählen nicht....


    Gruß

    Mirko

  • Das habe ich auch schon von anderer Seite gehört. Nur wenn es für die Neufälle keine Einzelfallfeststellung mehr gibt, wie kann es sie denn weiter für die Altfälle geben? Zumal ja die §§ 7 ff VBVG eindeutig für alle Betreuungen gelten. Und im alten Recht wurde ja gar nicht jemand explizit als Ehrenamtler bestellt, § 286 FamFG sah das weder in der alten noch neuen Fassung vor. Wenn in einem alten Beschluss tatsächlich „ehrenamtlich“ drin gestanden hätte, wäre das m.E. unverbindlich, denn das ganze Betreuungsrecht kannte die Begrifflichkeit nicht. Gibts erst seit 1.1.23 in § 1816 Abs. 4 BGB (sowie im BtOG). Ist doch was für ein paar nette Beschwerdeverfahren. M

    Das Landgericht Lübeck hat das leider gerade offen gelassen; die Betreuerin hatte wohl den Hinweis nicht verstanden, dass sie unter Vorlage anderer Beschlüsse ihre Bestandsbetreuereigenschaft nach § 32 Abs. 1 BtOG nachweisen sollte. Ein weiteres Verfahren läuft wohl beim Landgericht Paderborn.

  • Auch Bezirksrevisoren sind im Zweifel nur Meinungen. Einfach mal ins Rechtsmittel gehen und schauen, was das Landgericht dazu sagt.

  • Vielen Dank für die Antworten, ich werde das mal machen.

    Viel erhoffe ich mir allerdings nicht, meine Erfahrung sagt mir, das Entscheidungen in diesen Sachen öfter zugunsten des Staates gehen. Kein Geld ausgeben, egal wie, ist der Grundtenor in vielen Beschlüssen....

  • Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden:

    a) Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen.

    Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch ehrenamtliche Betreuungen führen, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG (iVm § 19 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 BtOG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“ (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Es ist also wichtig für Betreuer, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit.

    Ich habe den Antrag eines ehrenamtlichen Betreuers vorliegen, welcher die Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von 2.532,00 Euro gegen das Vermögen des Betroffenen begehrt. Der Betreuer führt ferner mehrere Betreuungen beruflich. Das Betreuungsjahr geht im vorliegenden Fall vom 24.07. bis 23.07.. Am 31.07.2023 hat sich der Betreuer 425,00 Euro aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen.

    Meine Fragen hierzu:

    1) Welchen Betrag hat der Betreuer dem Betroffenen zu erstatten? Ich würde mir die Erstattung vor der Festsetzung der Vergütung nachweisen lassen.

    2) Da der Betreuer nunmehr eine monatliche Fallpauschale geltend macht, ist auch nach Betreuungsquartal zu vergüten? Müsste der Betreuer dann einen Antrag vom 01.01.2023 bis 23.07.2023 stellen und danach gem. des Betreuungsjahres in Quartalen abrechen?

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