Hallo liebe Kollegen,
ich habe hier eine Sache, zu der mich eure Meinung brennend interessieren würde.
Vom AG XY in Baden-Würtemberg habe ich die Akte übersandt bekommen, mit der Bitte im Rahmen der Rechtshilfe den Erbscheinsantrag aufzunehmen. Der Erbfall trat bereits vor ca. 20 Jahren ein. Der Erblasser hatte 2 Testamente hinterlassen. Ein gemeinschaftliches Testament mit der Ehefrau aus dem Jahre 1988 und ein einseitiges Testament aus dem Jahre 1997. Laut dem Testament von 1988 wäre die Ehefrau Alleinerbin. Mit dem Testament von 1997 hat der Erblasser seine Kinder eingesetzt.
Der Erbscheinsantrag befindet sich bereits in Schriftform in der Akte. Hiernach wurde beantragt, dass der Erbschein die Kinder des Erblassers aufgrund des Testaments vom 1997 zu gleichen Teilen ausweist. Der Antragsteller wurde daraufhin darauf hingewiesen, dass die Erbfolge sich grundsätzlich nach dem Testament von 1988 richten würde, weil insoweit auch Bindungswirkung eingetreten wäre. Die Entscheidung der Ehefrau wäre jedoch ausschlaggebend. Soweit diese ausdrücklich mitteilen würde, dass sie mit der Erteilung des Erbscheines wie beantragt einverstanden sei, und auch die weiteren Kinder dem zustimmten, könnte der Erbschein wie beantragt erteilt werden. In der Folge ging die ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau ein. Aus einem Vermerk der/s zuständigen Rechtpflegers/in geht hervor, dass hier "ergebnisorientiert" zu handeln wäre.
Mir widerstrebt es sehr, den Erbscheinsantrag (formaljuristisch) unrichtig aufzunehmen, damit in der Folge ein unrichtiger, aber ergebnisorientierter Erbschein erteilt werden könnte. Grundsätzlich darf ein Rechtshilfeersuchen aber auch nicht abgelehnt werden.
Wie ist eure geschätzte Meinung dazu?
LG, Klärchen