Hallo! Ich bin durch eine Kollegin auf etwas aufmerksam gemacht worden und bin nun unsicher was richtig ist und was falsch.
Es geht um die elektronisch eingereichten Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Wenn der RA nunmehr den Antrag über das sichere Anwaltspostfach versendet, den Antrag jedoch weder auf Seite 1 unterschreibt noch den Antrag mit einer qualifizierten Signatur versieht, ist dann der Antrag wirksam eingegangen?