Verstehe ich das richtig:
Nicht befreite Betreuer müssen immer jährlich Rechnungslegung erstellen, aber die Schlussrechnung nur, wenn der Erbe oder z.B. der Betreute ( bei Aufhebung) dieses verlangen. Der Betreuer muss den Erben/Betreuten = Berechtigten nachweislich darauf hinweisen ( denke mal gegen Unterschrift, oder?) und dann, wenn die 6 Wochen um sind und das Betreuungsgericht keine Aufforderung zur Prüfung erhält, dann ist auch keine Prüfung erforderlich?
Oder muss der Betreuer Schlussrechnung legen, wir schicken diese den Berechtigten und prüfen nur, wenn dieses ausdrücklich innerhalb von 6 Wochen verlangt wird. ( neu § 1873 Abs. 3 BGB ), wobei wir dann ja selbst die 6-Wochen-Frist in Gang setzen ( können).
Wenn keine Erben bekannt sind, muss geprüft werden.
Muss der befreite Betreuer ( z.B. Verein, neu dann Geschwister) wirklich nur eine Vermögensübesicht mit allen Einnahmen und Ausgaben ( also Rechnungslegung!) für den letzten Berichtszeitraum machen. Für alle anderen Jahre davor, nur die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt versichern?
Der Bruder braucht jetzt nur noch bis zum 31.12.2022 abrechnen ist dann befreit und dann wie oben?
Also ich bin etwas verwirrt.
Klar ist noch etwas Zeit bis das Gesetz in Kraft tritt, würde aber gerne schon verbindlich Auskunft geben können, wenn mich der Betreuer und Bruder des Betreuten fragt, was heute geschehen ist und ich (noch) keine Antwort geben konnte.
Vielen Dank, wenn jemand meine Gedanken in richtige Bahnen lenken könnte.