Hallo,
ich habe einen PfÜB Antrag bei dem die Gerichtskosten sowie eine Verfahrensgebühr für einen früheren PfÜB-Antrag geltend gemacht werden. Der Antrag wurde damals zurückgenommen, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet war.
Handelt es sich trotzdem um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO oder hätte der Antragsteller(vertreter) (= Rechtsanwältin) vorab unter Insolvenzbekanntmachungen schauen müssen und gar keinen Antrag stellen dürfen?
Vielen Dank für die Antworten