• Das man mit dem Totschlagsargumenten §§ 242 BGB, 765a ZPO hier nicht weiterkommt, möchte ich mal den "Auffangparagraphen" § 850i ZPO in den Ring werfen. In der letzten Zeit hat der BGH viele tolle Entscheidungen gefasst, was man so alles unter § 850i ZPO subsummieren kann. IX ZB 21/19, IX ZB 25/20.

    Womöglich. Schließlich handelt es sich um eine Zahlung durch den Arbeitgeber für die gestiegenen Kosten für den Arbeitsweg, die steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das man mit dem Totschlagsargumenten §§ 242 BGB, 765a ZPO hier nicht weiterkommt, möchte ich mal den "Auffangparagraphen" § 850i ZPO in den Ring werfen. In der letzten Zeit hat der BGH viele tolle Entscheidungen gefasst, was man so alles unter § 850i ZPO subsummieren kann. IX ZB 21/19, IX ZB 25/20.

    Womöglich. Schließlich handelt es sich um eine Zahlung durch den Arbeitgeber für die gestiegenen Kosten für den Arbeitsweg, die steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt.

    Hilft überhaupt nicht, nach 850 i kann ich den Sch bei einmaligen Zahlungen so stellen, wie wenn sein Einkommen auf laufenden Arbeitslohn bestünde.
    Seinen laufenden Arbeitslohn hat ja neben der EPP - ich kann ihm von der EPP also nichts zusätzlich frei geben.

  • Gemeint könnte sein EPP zusammengerechnet mit dem "normalen" Einkommen ergibt u. U. einen höheren Betrag 850c Abs. III.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Gemeint könnte sein EPP zusammengerechnet mit dem "normalen" Einkommen ergibt u. U. einen höheren Betrag 850c Abs. III.

    wäre natürlich völliger Quatsch, da sich so ziemlich alle einig sind, dass die EEP kein Lohn ist (und auch kein sonstiges lfd. Einkommen), man also nie zu einer Zusammenrechnung kommt

  • @ mosser: Gemäß § 906 Abs 2 ZPO kann ich einen unpfändbaren Betrag festsetzen, der sich aus einer Bundesvorschrift, hier 850 f I Nr. 2 ZPO ergibt- und das fürs Konto. Sagt die Kommentarmeinung (Musielak etc.), er gilt also nicht nur für Arbeitseinkommen.

    @ jfp: dazu schrieb Exec bereits: "Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für echte Härten, die mit der Energiepreispauschale kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden. ... Dies ist ein Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen." Damit ist für mich § 850 f trotz deiner Einwendungen hier einschlägig, die Regierung hat es so festgestellt als besondere Härte für alle Erwerbstätigen. (Wie auch bei den Coronahilfen können hier diverse Mängel in Höhe etc. vorhanden sein, ich verstehe daher deine Bedenken bezüglich Fußgängern, Radfahrern etc. )

    @ Frog @ claudia : Ich konkretisiere mal meine Ansicht bezüglich "soll ankommen" "soll entlasten": Die Bundesregierung zahlt die EPP um es dem Schuldner zu ermöglichen Kosten für den Weg zur Arbeit aufzufangen, das heißt die Bundesregierung ist der Meinung, dass jeder Erwerbstätige Mehrkosten hat und die EPP geeignet ist, diesen zu begegnen. (ob das alles durchdacht ist und ob diese Höhe und alles drumherum von mir nachvollzogen wird mal beiseite- das ist, was die Regierung will) Dafür muss der Schuldner diese "in die Hand bekommen"sie muss ihm wirklich zugehen, um den Sprit, die Fahrradreifen, den Nahverkehr zahlen zu können. Nicht dem Gläubiger, denn dann hätte der Schuldner ja genau so viel in der Tasche wie die Monate zuvor. Und das wäre ja eben nicht das, wofür die EPP gezahlt wird. Klar würde eine Zahlung an den Gläubiger auch des Schuldners Zahlungsverpflichtungen senken und ihm in gewisser Weise helfen- da er aber dann nichts in die Hand bekommt, kann er eben nicht mehr Geld ausgeben als im Vormonat und seine tatsächliche durch erhöhte Kosten verschlechterte Monatslage bessert sich null.

    Aber vielleicht haben wir ja noch Glück und das Finanzministerium stellt klar, dass es sich hier um eine soziale Zulage des Staates handelt, die mit einer sozialen Zulage für auswärtige Beschäftigung gleichzusetzen ist und daher wie diese gemäß 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist...(hm könnte ich das in analoger Anwendung wohl auch mit 906 II ZPO verbinden...)

    Na, ich hoffe mal wir bekommen schnell noch was handfestes seitens des Gesetzgebers, wenn nicht, halte ich euch auf dem Laufenden und ich hoffe ihr mich auch, wenn Ihr etwas entscheidet. Gruß Insu

  • Das BMF geht davon aus, dass die „Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.“, verg. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ…spauschale.html Ziffer VI 27 und XI.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Müsste der Arbeitgeber bei angenommener Pfändbarkeit der EPP also solche im Insolvenzverfahren nicht direkt an den IV leisten und ein etwaiger Streit über die Massezugehörigkeit wäre dann vom Schuldner beim Prozessgericht zu klären?

    Dies ist mE nur ein Scheinproblem. Wenn es pfändbar ist, dann fällt es in die Masse, sogar ohne Berücksichtigung von § 850c ZPO.

    Anders sieht es in der WVP aus. Da darf der Arbeitgeber erst einmal rechnen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die EPP ist vom Arbeitgeber nicht an den Insolvenzverwalter weiterzugeben, da diese nicht aufgrund des Dienstverhältnisse gezahlt wird und von der Abtretung damit nicht erfasst sein dürfte.

    Zumindest, wenn ich die Abtretungserklärung richtig lese.

    Korrigiert mich bitte, falls ich da falsch liege, aber so steht es in der Abtretungserklärung: "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge".

    Also zumindest der Arbeitgeber dürfte raus sein... Er zahlt die EPP nicht, er leitet diese nur weiter und damit ist diese, wie auch vom BMF geschrieben nicht im Rahmen der Lohnpfändung beanspruchbar.

  • Ja, ich meinte nur das Hauptverfahren. Dass die Abtretungserklärung die EPP nicht umfasst, fand ich unstreitig.

    Ich hatte mich vorhin gefragt, ob die Arbeitgeber überhaupt befreiend leisten, wenn sie die EPP an den Schuldner zahlen. Bei uns sind die meisten bisher erlassenen Kontofreigabebeschlüsse wegen schwankender Einkommenshöhe Blankettfreigaben der Zahlungen des Arbeitgebers. Das Geld wäre dann ja weg ... oder wenn der Freibetrag des P-Kontos auch mit EPP nicht überschritten wird.

  • Meinung: Was mir sauer aufstößt bei der ganzen Sache ist die Aussage des Ministeriums auf seiner eingenen Seite "Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst". Als rechtsunkundiger lese ich hier: von der Pfändung nicht erfasst, ergo pfandfrei. Dass aber genau das Gegenteil der Fall ist hätte hier klar erklärt werden müssen: "Die EPP ist kein Lohn und deshalb nicht durch die Schutzvorschriften für Arbeitslohn vor Pfändung geschützt." Allerdings hätte dann das mediale Echo ganz anders ausgesehen. Entweder hat das wer geschrieben, der nicht wußte was er tut, oder jemand der ganz genau wußte was er tut.

  • Ja, das ist missverständlich verfasst ganz klar, aber klar genug für die Arbeitgeber: diese wissen, dass die EPP ohne Berücksichtigung bei der Lohnpfändung auszuzahlen ist.

    "Dass aber genau das Gegenteil der Fall ist" ist deine Meinung, genau das ist hier in dieser Besprechung ja die streitige Frage.

    Ist Arbeitslohn gepfändet wird es so meines Erachtens gemacht:

    Der Arbeitgeber errechnet einen Nettolohn von 1700,00 € und davon sind 1600 € aus dem Arbeitsverhältnis und 100 € aus der EPP.
    Dann schaut er in die BMF Info: O.K. gehört nicht zum Arbeitslohn. Er rechnet: laut Tabelle bei 1600 € (Eine andere Zahl darf er nicht nehmen -er darf die EPP nicht mitrechnen, da sie der Lohnpfändung nicht unterfällt und bei ihm nur der Arbeitslohn gepfändet wird oder ähnliche Bezüge aufgrund des Arbeitsverhältnisses, dies schließt die EPP aber laut BMF eben nicht ein) pfändbar: 188,89 €, bleiben 1600,00 € - 188,89 €= 1411,11 €.
    Dazu kommen dann die 100 € netto EPP und er zahlt an den Arbeitnehmer 1511,11 € aus und an den Gläubiger oder bei Abtretung an den IV Verwalter 188,89 € aus.

    "Als rechtsunkundiger lese ich hier: von der Pfändung nicht erfasst, ergo pfandfrei."- wie beschrieben dürfte das der Fall sein: pfandfrei mangels Pfändung in der LOHNPFÄNDUNG, leider bislang nur da.

    Und jetzt kommen wir dann zu dem Punkt, wo wir sind: Wenn der Schuldner nun kommt und die Freibetragserhöhung für die 100 EPP will... Denn nun kann ich erst einmal aufgrund einer Doppelpfändung nur den Arbeitslohn in Höhe von 1411,11 € freigeben- nicht die EPP, da diese ja von der Arbeitslohnpfändung nicht betroffen war und für diese die Pfändung auf dem Konto die erste wäre...

    @ lazuli: Aufgrund eurer Blankettbeschlüsse werdet ihr da Probleme bekommen, insbesondere da ihr davon wisst und jetzt theoretisch die Blankettbeschlüsse für Zahlungen seitens des Arbeitgebers alle aufheben müsst, wenn ihr sagt die EPP ist pfändbar. Denn sonst erhält sie der Schuldner.

    Und warum sollte ein Arbeitgeber nicht befreiend leisten- es ist ja nur das Arbeitseinkommen gepfändet und diese Pfändung hat er fehlerfrei durchgeführt- zumindest hier bei uns besteht noch kein PfÜB an den Arbeitgeber über Pfändung aller Arbeitseinkommen und ggf über diese ausgezahlte staatliche Hilfen... (war ja letztes Jahr schon genug neues Material wegen der Pfändungserweiterungen um evtl. Kurzarbeitergelder- wir erinnern uns- auch eine Leistung die beim Arbeitgeber bei einfacher Lohnpfändung nicht erfasst wurde...)


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