Das man mit dem Totschlagsargumenten §§ 242 BGB, 765a ZPO hier nicht weiterkommt, möchte ich mal den "Auffangparagraphen" § 850i ZPO in den Ring werfen. In der letzten Zeit hat der BGH viele tolle Entscheidungen gefasst, was man so alles unter § 850i ZPO subsummieren kann. IX ZB 21/19, IX ZB 25/20.
Womöglich. Schließlich handelt es sich um eine Zahlung durch den Arbeitgeber für die gestiegenen Kosten für den Arbeitsweg, die steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt.