Hallo zusammen, ich habe ein Zwangsgeld nach §§ 220, 35 FamFG zu vollstrecken. Nachdem auf die Mahnungen nicht reagiert wurde, habe ich einen Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher erteilt (Pfändung, Abgabe VA) erteilt. Dieser verlangt nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses. Eine Ausfertigung wird bei uns sowieso immer mit übersandt, nach der 1. Aufforderung wurde dem GV dann noch eine Kopie der Zustellbescheinigung des Beschlusses übersandt. Nun hat dieser den Vollstreckungsauftrag aber vollumfänglich zurückgewiesen, da ihm keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegt wurde. Zudem beantragt er, den Auftrag elektronisch zu erhalten. Nach Rücksprache mit meiner Geschäftsstelle ist dies beides im Programm nicht einmal umsetzbar; von den Gerichtsvollziehern in unserem Bezirk wird/wurde dies auch nie gefordert. Meines Erachtens müsste eine vollstreckbare Ausfertigung doch gemäß §§ 7 Satz 2 JBeitrG, 9 EBAO sowie auch §§ 86 Abs. 3 FamFG, 35 Abs. 2 GVGA entbehrlich sein? Dass der Antrag grundsätzlich elektronisch sein sollte, stimmt wohl; wie handhabt ihr das? Ich wäre seeehr dankbar für ein paar Meinungen von euch Danke und liebe Grüße
Zwangsgeld Vollstreckungsauftrag Gerichtsvollzieher - Klausel?
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Eine vollstreckbare Ausfertigung ist entbehrlich bzw. eigentlich sogar Unsinn. Es handelt sich ja nicht um eine normale ZPO Vollstreckung, bei der "Titel, Klausel, Zustellung" gilt. § 6 Abs. 1 JBeitG verweist gerade nicht auf den § 750 ZPO.
Es handelt sich rechtlich eher um eine Verwaltungsvollstreckung, § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitG. Der Gerichtsvollzieher ist bei den Sachpfändungen eigentlich auch nicht als GV sondern als Vollziehungsbeamter tätig, § 6 Abs. 3 S. 1 JBeitG. Daher erstellst du ein Vollstreckungsersuchen, das selbst Vollstreckungsgrundlage ist. Meiner Meinung nach musst du noch nicht einmal den Zwangsgeldbeschluss beifügen. Der von dir zitierte § 7 S. 2 JBeitrG ist bzgl. der Vermögensauskunft schon korrekt und für Sachpfändungen ist der Gerichtsvollzieher ohnehin als Vollziehungsbeamter tätig.
Die Pflicht zur elektronischen Einreichung ist (bedauerlicherweise) tatsächlich vorhanden, §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitG, 753 Abs. 5 ZPO.
Bei unserem Gericht hat nur die Verwaltung einen BePO Zugang, daher muss ich die Verwaltungsabteilung leider als meine Durchreiche für Vollstreckungsaufträge missbrauchen.
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Corypheus ist nichts hinzuzufügen.
Allerdings vielleicht noch §6 III ERVV beachten.
Der EGVP Versand von Gericht zu Gerichtsvollzieher steht demnach dem BePO gleich.
Daher dürfte der EGVP Versand ausreichen.Allerdings noch den Auftrag in Papierform hinterher, denn mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids gibt es keine "elektronisch vollstreckbaren Titel"
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Ah, der Klassiker der Zwangsgeldvollstreckung
Corypheus hat ja schon zutreffend beschrieben, dass wir streng genommen nicht mal ne Abschrift vom Beschluss einreichen müssen (was aber natürlich sinnvoll ist, damit der GV weiß, worum es überhaupt geht). Das ist bei der elektronischen Einreichung tatsächlich auch sehr praktisch, weil man eben nichts per Papier hinterherschicken muss.Bleibt die Pflicht zur elektronischen Einreichung. Ich hab meine eigene Signaturkarte und kann auf dem Weg fröhlich meine Vollstreckungsaufträge verschicken
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Vielen Dank für eure schnellen Antworten Ich bin da ganz eurer Meinung, dank eurer Antworten kann ich mir jetzt auch 100 % sicher sein. Werde den GV da mal telefonisch zurechtweisen.. wenn er es dann immer noch nicht einsieht, sehe ich mich gezwungen, Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, etwas anderes bleibt mir ja ansonsten nicht mehr übrig. Elektronisch muss wohl sein, ja. Eine elektronische Signaturkarte hab ich auch, nur leider sind die Gerichtsvollzieherstellen noch nicht elektronisch eingetragen.. muss ich mich wohl mal an die Verwaltung wenden LG
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Ich hatte den Fall zwar noch nicht, aber Dienstaufsichtsbeschwerde halte ich nicht für zielführend.
Der Weigerung des Gerichtsvollziehers / Vollziehungsbeamten, eine Vollstreckung vorzunehmen, ist in der Regel mit § 766 Abs. 2 ZPO zu begegnen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitG erklärt den kompletten § 766 ZPO für anwendbar. Daher halte ich es für richtiger, wenn du (namens der Landeskasse) Erinnerung einlegst.
Wenn die Gerichtsvollzieher noch keinen eigenen Eingang haben, schick es doch einfach an das Amtsgericht -Gerichtsvollzieherverteilerstelle-. Wirkt zwar etwas schizophren, wenn du an dein eigenes Gericht ein elektronisches Dokument schickst, rechtlich zu beanstanden ist es aber nicht.
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Daher dürfte der EGVP Versand ausreichen.Allerdings noch den Auftrag in Papierform hinterher, denn mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids gibt es keine "elektronisch vollstreckbaren Titel"
Wozu das bitte?
Nach §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO ist der Auftrag dem Gerichtsvollzieher zwingend elektronisch zu erteilen, aber eben auch nur elektronisch.
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Der PfÜB Antrag ist auch -bei entsprechenden Einreichern- elektronisch verpflichtend zu stellen.
Und was, wenn der Titel kein VB <5.000 EUR ist?Genau, Titel, also Vollstreckungsgrundlage, also Vollstreckungsauftrag, postalisch hinterher.
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Evtl. wird die Betragsgrenze auf andere Titel erweitert - hatte kürzlich einen diesbzgl. Berichtsauftrag. Der Gesetzgeber hat mal wieder nicht alle Praxisprobleme gesehen.
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Der PfÜB Antrag ist auch -bei entsprechenden Einreichern- elektronisch verpflichtend zu stellen.
Und was, wenn der Titel kein VB <5.000 EUR ist?Genau, Titel, also Vollstreckungsgrundlage, also Vollstreckungsauftrag, postalisch hinterher.
Danke für die Erläuterung.
Diese halte ich jedoch nicht für zutreffend, da im Gegensatz zu normalen Gläubigern bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch das Gericht der Auftrag genügt (§ 7 S. 2 JBeitrG). Und dieser ist nunmehr zwingend elektronisch zu übermitteln. Durch diese liegt dem Gerichtsvollzieher der den Titel ersetzende Auftrag in der erforderlichen Form vor. Das Erfordernis einer (erneuten) Übermittlung des Vollstreckungsauftrages per Post sehe ich daher nicht als notwendig an.
M. E. hat das auch nichts mit den Erleichterungen der Beauftragung für normale Gläubiger bzw. den für diese geltenden Beschränkungen auf Vollstreckungsbescheide unter 5.000,- € zu tun.
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Genau zu dieser Thematik gibt es einen schönen Artikel.
Im Ergebnis bin ich bei Frog.
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Naja, man muss ja schon sagen, dass 3/4 der Entscheidungen aus dem Aufsatz haargenau meine Position darstellen,
nämlich
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…-B-2022-N-22730 (AG Essen)
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…-B-2022-N-19555 (LG Berlin)
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…-B-2022-N-20989 (AG Limburg)Und die Bonner Entscheidung, ebenso wie die Anmerkung wissen nicht zu überzeugen, weil immer wieder auf den Übermittlungsweg des Auftrags rumgeritten wird.
Ich möchte noch mal betonen: der Vollstreckungsbescheid ist der einzige Titel/Grundlage einer Vollstreckung, bei der gesetzlich geregelt ist, dass eine elektronische Übersendung ausreichend ist, §829a ZPO (PfÜB), 754a ZPO (Vollstreckungsauftrag)Wenn ich nach der Bonner Entscheidung gehen würde, dürfte ja auch JEDER TITEL in jedem M-Verfahren ausreichen, wenn "keinerlei Zweifel an der Echtheit und der Verantwortungsübernahme des Auftragsgebers bestehen".
Da das spätestens beim sicheren Übermittlungsweg ohne qualifizierte Signatur gegeben ist, könnte per beA unsigniert jedes Urteil elektronisch eingereicht werden und als ausreichend angesehen werden.
Trotzdem empfinde ich den Aufsatz tatsächlich sehr interessant, danke für den Fund. -
Falls es interessiert. Vollstreckungsaufträge (z.B. Zwangsgeld) können einfach signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gestellt werden oder qual. elektr. signiert. Es bedarf weder eines Siegels, Zwangsgeldbeschlusses, noch irgendwas in Papierform, vgl. BGH, I ZB 84/22.
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Wobder hat völlig recht, allerdings wäre es trotzdem gut dem Gerichtsvollzieher den Zwangsgeldbeschluss wenigstens elektronisch mitzuübersenden, da dort drin steht dass unter bestimmten Bedingungen (Abgabe Rechnungslegung, Betreuerausweis, Formulare Versorgungsausgleich etc.) von der Beitreibung abgesehen werden kann. Da wir ja die Handlung erzwingen wollen und weniger das Geld, ist es gut wenn der GV weiß was vom Schuldner verlangt wird. Zumindest hat mir dies in der Praxis schon oft geholfen.
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