Hallo,
ich habe hier folgenden Fall, auf dem ich schon länger rumgucke, aber irgendwie nicht weiter komme:
Am 01.06. wurde ein Kaufvertrag beurkundet. Die Veräußerin wurde darin vertreten aufgrund Vorsorgevollmacht, liegt auch vor. Alles supi.
Die AV wurde am 09.06. in das Grundbuch eingetragen.
Nun reicht das Nachlassgericht am 31.08. das Eröffnungsprotokoll und not. Testament zur Akte.
Die Veräußerin ist am 29.05. verstorben (also vor Beurkundung).
Bei dem vorliegenden Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehemann, welcher vorverstorben ist.
Die Erbeinsetzung lautet:
"Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Jedoch nur als Vorerben. Er ist von allen Beschränkungen befreit.
Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch veräußerlich. Hiervon ausgenommen ist die Veräußerung an den Vorerben.
Nacherben sind die Urenkel a) - d) zu gleichen Teilen.
[...]
Für den Fall, dass der jüngste Nacherbe das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte, ordnen wir nach dem Tode von uns beiden Testamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin ernennen wir Steuerberaterin X, mit der Aufgabe, ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls, das ererbte Vermögen der Nacherben zu verwalten, bis der jüngste der Nacherben das 21. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt das ihnen zustehende Nachlassvermögen festzustellen und an sie herauszugeben.
[...]"
Bei dem im Kaufvertrag handelnden handelt es sich weder um einen Nacherben, noch um die Testamentsvollstreckerin.
Ein TV Zeugnis wurde erteilt.
Nun beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Grundlage des Vertrages vom 01.06.
Die Frage die ich mir hier stelle: Durfte der Bevollmächtigte handeln oder ist seine Vertretungsmacht durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt/erloschen? Oder muss der Testamentsvollstrecker dem Vertrag noch zustimmen?
Über etwas Input wäre ich sehr dankbar