Wie bewertet ihr folgenden Sachverhalt:
Ein vermögender Betreuter (Heimbewohner) ist verstorben. Angehörige sind aus der Betreuungsakte nicht ersichtlich und haben sich bislang auch weder beim BetrG noch beim Nachlassgericht gemeldet.
Die ehem. Betreuerin macht beim BetrG jetzt ihre Vergütungsansprüche geltend. Dort bekommt sie den Hinweis, dass die Erben zu ihrem Vergütungsantrag angehört werden müssen. Da Erben nicht bekannt sind, könne über den Antrag vom BetrG auch nicht entschieden werden. Aber sie könne ja als Gläubigerin eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen.
Und natürlich macht das die ehem. Betreuerin auch sofort. Ich habe jetzt also diesen Antrag auf NLP vorliegen.
Aus der Betreuungsakte sehe ich, dass nur Barvermögen (ca. 7.500,00 €) vorhanden ist, mehr nicht. Würdet ihr die beantragte NLP einleiten? Und wenn ja, mit welchem Wirkungskreis?
Ich tendiere eigentlich zu einer Einleitung. Als Aufgabenkreis schwebt mir "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" sowie "Vertretung der Erben im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem BetrG" vor. Was meint ihr?