Gewaltschutzantrag Adresse d. Antragsgegners gänzlich unbekannt

  • Hallo zusammen!

    Folgende Frage: Wie geht Ihr vor, wenn dem Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG beantragt, die Adresse des Antragsgegners völlig unbekannt ist?

    Bisher konnten mir die Antragsteller immer eine zustellfähige Anschrift nennen (Arbeitgeber, Adresse von Bekannten, bei denen sich der Antragsgegner derzeit aufhält, etc.).
    Heute rief mich jedoch ein Antragsteller an, der lediglich den Namen des Antragsgegners kannte.

    Die Nennung der Anschrift des Antragsgegners durch den Antragsteller ist m.E. zwingend erforderlich. Eine Adressermittlung v.A.w. findet nicht statt. Selbst wenn die Adresse des Antragsgegners aus anderen Verfahren gerichtsbekannt wäre, fände ich es bedenklich, diese einfach herauszugeben oder die Daten des Antragsgegner aus einem anderen Verfahren zu übernehmen.

    Wie seht / handhabt Ihr das?

  • Die Nennung der Anschrift des Antragsgegners durch den Antragsteller ist m.E. zwingend erforderlich. Eine Adressermittlung v.A.w. findet nicht statt. Selbst wenn die Adresse des Antragsgegners aus anderen Verfahren gerichtsbekannt wäre, fände ich es bedenklich, diese einfach herauszugeben oder die Daten des Antragsgegner aus einem anderen Verfahren zu übernehmen.

    Wie seht / handhabt Ihr das?

    Ich handhabe das genauso wie du. Sollte der Antragsteller keine zustellfähige Adresse kennen, kann ich den Antrag nicht aufnehmen. Und Adressen von Amts wegen ermitteln, mache ich nicht und würde meines Erachtens auch zu weit gehen.

    Meist hat der Antragsteller vorher schon Anzeige erstattet, sodass ggf. die Adresse auch bei Polizei erfragt werden kann.

    Sollte der Beschluss erlassen werden und keine zustellfähige Adresse bekannt sein, kann der Beschluss auch nicht zugestellt werden und der Antragsgegner hat keinerlei Möglichkeit vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis zu erlangen. Irgendwie muss der Antragsgegner ja Kenntnis davon erlangen.

  • Ich weise auf § 216 Abs. 2 FamFG hin! Dieser lässt ggf. ein Wirksamwerden der AO vor (d.h. ggf. auch ohne) ZU an den Antragsgegner zu! Daher würde ich eine Antragsaufnahme ohne Anschrift des Antragsgegners nicht verweigern! Wie der zuständige Richter dann mit dem Problem der fehlenden Anschrift umgeht, muss dieser selbst beurteilen und lösen (ggf. durch eine öffentliche ZU). Das ist jedoch kein Problem, dass bei der Antragstellung durch die Rechtsantragsstelle zu lösen ist!

  • Vielen Dank für deine Antwort.

    Der Antragsteller wurde tatsächlich von der Polizei ans Amtsgericht verwiesen. Eine Anschrift des Antragsgegner ist bei der Polizei ebenfalls nicht bekannt (und trotzdem haben sie den Antragsteller zu mir geschickt :D).
    Bei der Polizei und dem Antragsteller stößt meine Vorgehensweise leider auf Unverständnis. Aber der Beschluss muss nun einmal wirksam zugestellt werden können.

  • Ich weise auf § 216 Abs. 2 FamFG hin! Dieser lässt ggf. ein Wirksamwerden der AO vor (d.h. ggf. auch ohne) ZU an den Antragsgegner zu! Daher würde ich eine Antragsaufnahme ohne Anschrift des Antragsgegners nicht verweigern! Wie der zuständige Richter dann mit dem Problem der fehlenden Anschrift umgeht, muss dieser selbst beurteilen und lösen (ggf. durch eine öffentliche ZU). Das ist jedoch kein Problem, dass bei der Antragstellung durch die Rechtsantragsstelle zu lösen ist!

    Danke auch für deine Rückmeldung. Auf diese Vorschrift bin ich auch schon gestoßen. So wie ich § 216 Abs. 2 FamFG verstehe, wird eine Zustellung an den Antragsgegner aber natürlich nach wie vor vorgesehen. Und die Anforderungen an eine öffentliche Zustellung sind hoch. Ich finde, dass die Rechte des Antragsgegner hierdurch sehr stark eingeschränkt werden. Es ist von vornherein klar, dass er den Beschluss nicht (oder nur sehr verzögert) zugestellt bekommt und die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Da kann es sehr schnell zu einem Verstoß gegen die Anordnung kommen, von der er gar nichts wissen kann.

  • Ich weise auf § 216 Abs. 2 FamFG hin! Dieser lässt ggf. ein Wirksamwerden der AO vor (d.h. ggf. auch ohne) ZU an den Antragsgegner zu! Daher würde ich eine Antragsaufnahme ohne Anschrift des Antragsgegners nicht verweigern! Wie der zuständige Richter dann mit dem Problem der fehlenden Anschrift umgeht, muss dieser selbst beurteilen und lösen (ggf. durch eine öffentliche ZU). Das ist jedoch kein Problem, dass bei der Antragstellung durch die Rechtsantragsstelle zu lösen ist!

    Danke auch für deine Rückmeldung. Auf diese Vorschrift bin ich auch schon gestoßen. So wie ich § 216 Abs. 2 FamFG verstehe, wird eine Zustellung an den Antragsgegner aber natürlich nach wie vor vorgesehen. Und die Anforderungen an eine öffentliche Zustellung sind hoch. Ich finde, dass die Rechte des Antragsgegner hierdurch sehr stark eingeschränkt werden. Es ist von vornherein klar, dass er den Beschluss nicht (oder nur sehr verzögert) zugestellt bekommt und die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Da kann es sehr schnell zu einem Verstoß gegen die Anordnung kommen, von der er gar nichts wissen kann.

    Das ist zwar alles zutreffend, aber nicht von Dir in deiner Eigenschaft als Rechtsantragsstelle zu entscheiden! Du hast lediglich den Antrag aufzunehmen, ob und ggf. inwiefern die fehlende Anschrift des Antragsgegners ein Hindernis für den Erlass der beantragten Entscheidung ist, hat der Entscheider (hier also der Richter) zu entscheiden!

  • Da bin ich bei thorsten. Mit der Begründung kann man meiner Meinung nach eine reine Antragsaufnahme nicht verweigern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich schließe mich auch thorsten an.

    Wir nehmen die Anträge immer auf. Wenn keine Adresse oder nur vage Anhaltspunkte für den Aufenthalt bekannt sind, wird das entsprechend im Antrag ausformuliert. Alles andere ist dann Sache des zuständigen Richters.

    Unsere Richter versuchen dann immer von Amts wegen über eine Anfrage beim Anwohnermeldeamt eine Adresse zu ermitteln.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Unsere Richter versuchen dann immer von Amts wegen über eine Anfrage beim Anwohnermeldeamt eine Adresse zu ermitteln.

    Netter Service des Gerichts. :)

    Gibt es aber nicht eigentlich einen Beibringungsgrundsatz des Antragstellers? Bzw. weshalb werden an anderen Gerichten die Anträge ohne bekannte Anschrift erst gar nicht aufgenommen? :/

  • ... weshalb werden an anderen Gerichten die Anträge ohne bekannte Anschrift erst gar nicht aufgenommen? :/

    Ich nehme an, dass sich die zynische Antwort irgendwo zwischen "das haben wir schon immer so gemacht" und Faulheit bewegt.

    Ich habe in meinen ersten Jahren als Rpfl. auch eine Vielzahl von Anträgen nach dem GewSchG aufgenommen (und dabei auch zugegebenermaßen viel unnötigen Schrott). Aber ich wäre nie auf die Idee gekommen, eine Antragsaufnahme aus diesem Grund zu verweigern.

    Die Entscheidung, ob ich den Antrag aufzunehmen habe, darf m.E. nicht daran aufgehängt werden, ob eine zustellfähige Anschrift des Agg. gegeben ist.

    Und ein guter Richter käme niemals auf die Idee, der RAst. zu sagen, dass die Antragsaufnahme zu verweigern ist, weil eine Anschrift fehlt.

    Daher genauso wie thorsten und Gladis.

  • Ich weise auf § 216 Abs. 2 FamFG hin! Dieser lässt ggf. ein Wirksamwerden der AO vor (d.h. ggf. auch ohne) ZU an den Antragsgegner zu! Daher würde ich eine Antragsaufnahme ohne Anschrift des Antragsgegners nicht verweigern! Wie der zuständige Richter dann mit dem Problem der fehlenden Anschrift umgeht, muss dieser selbst beurteilen und lösen (ggf. durch eine öffentliche ZU). Das ist jedoch kein Problem, dass bei der Antragstellung durch die Rechtsantragsstelle zu lösen ist!

    Danke auch für deine Rückmeldung. Auf diese Vorschrift bin ich auch schon gestoßen. So wie ich § 216 Abs. 2 FamFG verstehe, wird eine Zustellung an den Antragsgegner aber natürlich nach wie vor vorgesehen. Und die Anforderungen an eine öffentliche Zustellung sind hoch. Ich finde, dass die Rechte des Antragsgegner hierdurch sehr stark eingeschränkt werden. Es ist von vornherein klar, dass er den Beschluss nicht (oder nur sehr verzögert) zugestellt bekommt und die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Da kann es sehr schnell zu einem Verstoß gegen die Anordnung kommen, von der er gar nichts wissen kann.

    Das ist zwar alles zutreffend, aber nicht von Dir in deiner Eigenschaft als Rechtsantragsstelle zu entscheiden! Du hast lediglich den Antrag aufzunehmen, ob und ggf. inwiefern die fehlende Anschrift des Antragsgegners ein Hindernis für den Erlass der beantragten Entscheidung ist, hat der Entscheider (hier also der Richter) zu entscheiden!

    Das sehe ich auch so. Ich protokolliere Anträge auch, wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt ist. Um alles andere kümmert sich die Geschäftsstelle / der Abteilungsrichter. Oft kann es schon helfen, wenn die Handynummer des Antragsgegners bekannt ist. Unsere Servicekräfte rufen dann nach Erlass der AO an und bitten ihn, eine zustellfähige Anschrift zu nennen oder aber sich die AO bei Gericht abzuholen. Und das klappt erstaunlich oft...

  • Unsere Richter versuchen dann immer von Amts wegen über eine Anfrage beim Anwohnermeldeamt eine Adresse zu ermitteln.

    Netter Service des Gerichts. :) Gibt es aber nicht eigentlich einen Beibringungsgrundsatz des Antragstellers?

    Ich zitiere mich mal selbst, auch wenn man das eigentlich nicht macht.

    Mich interessiert nach wie vor die rechtliche Grundlage, nach der Familienrichter die Anschrift des Antragsgegners ermittelt bzw. ermitteln lässt.

    Erfolgt das exklusiv in Gewaltschutzsachen oder auch wegen Kindesumgang, elterliche Sorge usw.?

  • Unsere Richter versuchen dann immer von Amts wegen über eine Anfrage beim Anwohnermeldeamt eine Adresse zu ermitteln.

    Netter Service des Gerichts. :) Gibt es aber nicht eigentlich einen Beibringungsgrundsatz des Antragstellers?

    Ich zitiere mich mal selbst, auch wenn man das eigentlich nicht macht.

    Mich interessiert nach wie vor die rechtliche Grundlage, nach der Familienrichter die Anschrift des Antragsgegners ermittelt bzw. ermitteln lässt.

    Erfolgt das exklusiv in Gewaltschutzsachen oder auch wegen Kindesumgang, elterliche Sorge usw.?

    Wie wäre es mit § 26 FamFG? Und ja, auch in den anderen von dir genannten Verfahren hat das Gericht notfalls die Anschriften selbst zu ermitteln.

    Natürlich hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten, aber wenn der die Adresse nunmal nicht kennt, kann er sie auch nicht angeben.

  • Das ist richtig.

    Interessant wäre dennoch, welche Bemühungen der Antragsteller ggf. darlegen muss, ehe das Gericht von Amts wegen ermittelt. Oder reicht z. B. die Angabe, dass der ehemalige Partner mit unbekanntem Ziel ausgezogen ist?

  • Das ist richtig.

    Interessant wäre dennoch, welche Bemühungen der Antragsteller ggf. darlegen muss, ehe das Gericht von Amts wegen ermittelt. Oder reicht z. B. die Angabe, dass der ehemalige Partner mit unbekanntem Ziel ausgezogen ist?

    Also als Rechtsantragstelle ermittle ich da natürlich gar nichts, das darf dann schon der Richter selbst machen. Welche Maßstäbe die da verwenden, ist gefühlt eher tagesabhängig :D

    Für meine Rechtspflegerverfahren (z.B. bei Anträge auf Ruhen elterliche Sorge mitunter relevant) kann ich aber sagen, dass ich sowas meistens eher direkt selbst ermittle, wenn im Antrag nichts brauchbares drinsteht. Ich hab einen eigenen EMA-Zugang und es geht einfach schneller, als da die Partei rumzuscheuchen.

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