Hallo zusammen!
Folgende Frage: Wie geht Ihr vor, wenn dem Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG beantragt, die Adresse des Antragsgegners völlig unbekannt ist?
Bisher konnten mir die Antragsteller immer eine zustellfähige Anschrift nennen (Arbeitgeber, Adresse von Bekannten, bei denen sich der Antragsgegner derzeit aufhält, etc.).
Heute rief mich jedoch ein Antragsteller an, der lediglich den Namen des Antragsgegners kannte.
Die Nennung der Anschrift des Antragsgegners durch den Antragsteller ist m.E. zwingend erforderlich. Eine Adressermittlung v.A.w. findet nicht statt. Selbst wenn die Adresse des Antragsgegners aus anderen Verfahren gerichtsbekannt wäre, fände ich es bedenklich, diese einfach herauszugeben oder die Daten des Antragsgegner aus einem anderen Verfahren zu übernehmen.
Wie seht / handhabt Ihr das?