Schuldner unbekannt Gläubiger nach 2 Jahren voll befriegt

  • Hi etwas kurioses. Der Schuldner ist unbekannt. Laut Arbeitgeber arbeitet er im Home office irgendwo in der Welt. Alle Kosten und Gläubiger sind zu 100 % befriedigt. Jeden Monat geht der unpfändbare Betrag an den Treuhänder und das noch 3 Jahre. Antrag auf vorzeitige RSB liegt nicht vor. Kann ich das Verfahren irgendwie beenden ? Oder geht nur abwarten und nach 3 Jahren den Betrag hinterlegen ??

  • der Arbeitgeber muss doch irgendwie mit seinem Arbeitnehmer kommunizieren. Auf die Art würde ich es auch versuchen

    Wenn kein Antrag auf vorzeitige RSB kommt, läuft das Verfahren wirklich bis zum Ende der Abtretungsfrist.

    In der WVP bist du schon, oder?

  • Kann sich der Treuhänder halt über eine höhere Vergütung freuen :P

    Ich wüsste auch nicht, wie man da an eine vorzeitige Beendigung rankommt, wenn nicht der Arbeitgeber mit dem Schuldner in Kontakt treten kann.

  • cui bono ?

    InVollbefriedigungsfällen - jedenfalls nach Aufhebung des Verfahrens - ist sofort in die Anhörung nach § 300 InsO einzutreten.

    Eines gesonderten Antrags auf vorzeitige Erteilung bedarf es nicht. Der Schuldner hat einen Antrag auf Erteilung der RSB gestellt, dies, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Da bei der Vollbefriedigung nach Verfahrensaufhebung das weitere RSB-Verfahren sinnentleert ist, bedarf es eines gesonderten Antrags nicht.Hier ist auch kein Raum für eine "Sondervergütung" des Treuhänders gegeben. Ich habe grad zwei Fälle auf dem Tisch, in denen ich - auch ohne Anhörung - einfach erteilen werde (den Sprung muss ja nicht jeder mitmachen).

    greez def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nachdem der Wortlaut von § 300 InsO für die vorzeitige Entscheidung ohne Ausnahme einen Antrag des Schuldners fordert, würde ich nur bei Vorliegen eines solchen Antrags vorzeitig entscheiden. Wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entscheidung unzweifelhaft eindeutig vorliegen, sollte man dem Schuldner meiner Meinung nach einen entsprechenden Hinweis erteilen (Fürsorgepflicht des Gerichts). Wenn der Schuldner, aus welchen Gründen auch immer, keinen Antrag stellt, ist er m.E. selbst Schuld.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nachdem der Wortlaut von § 300 InsO für die vorzeitige Entscheidung ohne Ausnahme einen Antrag des Schuldners fordert, würde ich nur bei Vorliegen eines solchen Antrags vorzeitig entscheiden. Wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entscheidung unzweifelhaft eindeutig vorliegen, sollte man dem Schuldner meiner Meinung nach einen entsprechenden Hinweis erteilen (Fürsorgepflicht des Gerichts). Wenn der Schuldner, aus welchen Gründen auch immer, keinen Antrag stellt, ist er m.E. selbst Schuld.

    das sehe ich auch so - der Wortlaut ist insoweit eindeutig

    wenn ich das bei der Vollbefriedigung anders handhaben würde, wo wäre da der Grund, dass nicht auch nach 3 bzw. 5 J. bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen so zu machen. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er kein Antragserfordernis ins Gesetz geschrieben

  • Ich halte den Wortlaut von § 300 InsO auch für eindeutig und somit den ausdrücklichen Antrag des Schuldners für erforderlich.

    Man sollte auch berücksichtigen, dass eine RSB nach Vollbefriedigung ggf. gar nicht mehr vom Schuldner benötigt wird bzw. gewünscht ist. Sollte der Schuldner in der Zukunft erneut in eine wirtschaftliche Krise geraten, wäre er durch eine unnötig erteilte RSB durch die 11-jährige Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 InsO für einen erneuten Antrag ggf. ganz erheblich belastet.

  • ....

    Man sollte auch berücksichtigen, dass eine RSB nach Vollbefriedigung ggf. gar nicht mehr vom Schuldner benötigt wird bzw. gewünscht ist. Sollte der Schuldner in der Zukunft erneut in eine wirtschaftliche Krise geraten, wäre er durch eine unnötig erteilte RSB durch die 11-jährige Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 InsO für einen erneuten Antrag ggf. ganz erheblich belastet.

    Dann müsste der Schuldner aber seinen RSB-Antrag zurücknehmen.

    Ansonsten wird über den vorliegenden Antrag nach Ablauf der Abtretungsfrist entschieden.

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    Man sollte auch berücksichtigen, dass eine RSB nach Vollbefriedigung ggf. gar nicht mehr vom Schuldner benötigt wird bzw. gewünscht ist. Sollte der Schuldner in der Zukunft erneut in eine wirtschaftliche Krise geraten, wäre er durch eine unnötig erteilte RSB durch die 11-jährige Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 InsO für einen erneuten Antrag ggf. ganz erheblich belastet.

    Dann müsste der Schuldner aber seinen RSB-Antrag zurücknehmen.

    Ansonsten wird über den vorliegenden Antrag nach Ablauf der Abtretungsfrist entschieden.

    Natürlich. Ich wollte aber dem Eindruck entgegentreten, dass eine vorzeitige RSB stets vom Antragsteller gewollt sein muss und somit (entgegen der Formulierung in § 300 InsO) ohne ausdrücklichen weiteren Antrag erteilt werden sollte. Man nimmt dem Schuldner entsprechend Zeit, in der er seinen RSB-Antrag noch zurücknehmen könnte. Vielleicht taucht er ja doch noch auf oder kann doch noch über den Arbeitgeber erreicht werden (schwer vorstellbar, dass der Arbeitgeber nicht irgendwie mit seinem Arbeitnehmer kommuniziert...)

  • Die Vollbefriedigung sagt lediglich, dass die Gläubiger deren Forderungen festgestellt worden sind im Verfahren voll befriedigt werden. Da kann es auch noch andere geben, einschließlich Nachranggläubiger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Vollbefriedigung sagt lediglich, dass die Gläubiger deren Forderungen festgestellt worden sind im Verfahren voll befriedigt werden. Da kann es auch noch andere geben, einschließlich Nachranggläubiger.

    deswegen gibt es wahrscheinlich auch Fälle wo es für den Schuldner charmant ist, nicht zu früh RSB zu kriegen

  • äh, ich bin jetzt - gelinde gesagt - etwas erstaunt über die Beiträge.

    1. im Gesetz steht: Antrag, oki,

    die Norm bezieht sich aber neben den Vollbefriedigungsfällen auch auf die 35% Fälle und die Kostendeckugnsfälle. Der Vollbefriedidungsfall ist seinerzeit schon abgegessen worden, ohne dass es eines Antrags bedarf. Ja, im Gesetz steht Antrag; dieser Antrag steht aber ganz vorne in der Akte !

    2. zu #8: dies unterscheidet sich fundamental von den 35% und Kostendeckugnsfällen; der Schuldner darf doch länger (der liebt pacta sund servanda; da darf das Gericht nicht einschreiten).

    3. zu #9: also man sollte dem Schuldner die RSB weder vorzeitig noch fristgerecht erteilen, weil er einen Nachteil hätte (sorry, verstehe ich interlektuell jetzt nicht) weist Du dann den Antrag wg. Vollbefriedigung zurück ?

    4. Der Schuldner hat einen Antrag gestellt, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen die RSB zu erteilen, wenn er nicht selber auf die Idee kommt, diesen zurückzunehmen (darauf weise ich auch nicht in Null-Verfahren hin), ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Eine "Vollstreckung" über die Gläubigerforderungen hinaus dürfte i.Ü. im Rahmen des Übermassverbotes nicht angängig sein.

    Wir hatten die Fälle, in denen keine Gläubigerforderungen zu berücksichtigen sind, äh, darf ich diese Verfahren aufheben ? hm,muss ich - soweit kostendeckung gegeben ist - 6 bzw. 5 - oh antrag erforderlich - oder neu jetzt drei Jahre laufen lassen ??? § 1 InsO: Gläubigerbefriedigung und wenn befriedigt, machen wir weiter , klar,logo, antrag erforderlich.........

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  • äh, ich bin jetzt - gelinde gesagt - etwas erstaunt über die Beiträge.

    1. im Gesetz steht: Antrag, oki,

    die Norm bezieht sich aber neben den Vollbefriedigungsfällen auch auf die 35% Fälle und die Kostendeckugnsfälle. Der Vollbefriedidungsfall ist seinerzeit schon abgegessen worden, ohne dass es eines Antrags bedarf. Ja, im Gesetz steht Antrag; dieser Antrag steht aber ganz vorne in der Akte !

    wenn es auf den Antrag ganz vorn in der Akte ankäme, bräuchte ich für jede Art der vorzeitigen RSB keinen gesonderten Antrag

    i.Ü. wird man davon ausgehen müssen, dass der Gesetzgeber die vorherige Rechtslage (dass nach Rspr. bei 100 % sofort erteilt wurde), kannte und sich trotzdem für ein ausdrückliches Antragserfordernis entschieden hat

    Die übrigen voraussetzungen nach Nr. 1, 2 und 3 unterscheiden sich ja auch, auch in den weiteren Absätzen. Ich sehe keinen Anhaltspunkt mich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen. Ich komme auch gar nicht zu irgendeiner Auslegung, da fehlt schon die Regelungslücke (die ich früher hatte)

  • Hier auch noch eine Stimme pro Antrag.

    Das Verfahren dauert im Regelfall 6 (altes Recht) d.h. wenn nicht ein anderslautender Antrag RSB Versagung vorliegt.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahre kürzer laufen . Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Schuldner mit einem Antrag anzuzeigen.

    Das Gericht prüft danach nur die Richtigkeit. Und da ist es völlig egal welche Voraussetzung angeblich vorliegt - Kosten gedeckt, 35%, 100 %, nur bestrittene Forderungen angemeldet-

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • äh, ich bin jetzt - gelinde gesagt - etwas erstaunt über die Beiträge.

    1. im Gesetz steht: Antrag, oki,

    die Norm bezieht sich aber neben den Vollbefriedigungsfällen auch auf die 35% Fälle und die Kostendeckugnsfälle. Der Vollbefriedidungsfall ist seinerzeit schon abgegessen worden, ohne dass es eines Antrags bedarf. Ja, im Gesetz steht Antrag; dieser Antrag steht aber ganz vorne in der Akte !

    Also in meinen Akten ist der Antrag aufr vorzeitige Entscheidung über die RSB nie ganz vorne. Der kommt erst irgendwann später, meistens so gegen Ende der Akte.

    Mit einem Antrag auf vorzeitige RSB muss ja glaubhaft gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Entscheidung vorliegen. Mir fehlt gerade die Fantasie, wie ein Schuldner noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen will, dass es zu einer Vollbefriedigung kommt. Zu dem Zeitpunkt weiß man doch noch nicht einmal was für Forderungen überhaupt beim IV angemeldet werden.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • äh, ich bin jetzt - gelinde gesagt - etwas erstaunt über die Beiträge.

    1. im Gesetz steht: Antrag, oki,

    die Norm bezieht sich aber neben den Vollbefriedigungsfällen auch auf die 35% Fälle und die Kostendeckugnsfälle. Der Vollbefriedidungsfall ist seinerzeit schon abgegessen worden, ohne dass es eines Antrags bedarf. Ja, im Gesetz steht Antrag; dieser Antrag steht aber ganz vorne in der Akte !

    Also in meinen Akten ist der Antrag aufr vorzeitige Entscheidung über die RSB nie ganz vorne. Der kommt erst irgendwann später, meistens so gegen Ende der Akte.

    Mit einem Antrag auf vorzeitige RSB muss ja glaubhaft gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Entscheidung vorliegen. Mir fehlt gerade die Fantasie, wie ein Schuldner noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen will, dass es zu einer Vollbefriedigung kommt. Zu dem Zeitpunkt weiß man doch noch nicht einmal was für Forderungen überhaupt beim IV angemeldet werden.

    Defaitist meint den Antrag auf RSB, nicht den vorzeitigen. Er ist der Meinung das ein nochmaliger Antrag entbehrlich in dieser Konstellation ist, was wir anderen verneinen

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich meine auch, dass für sämtliche Formen der vorzeitigen RSB ein gesonderter Antrag erforderlich ist, der sich von dem zu Beginn des Verfahrens gestellten RSB-Antrag unterscheidet.

    Ich denke, der Wortlaut von §300 I 2 InsO a.F. ist zu eindeutig.

    Mir schmeckt das Ergebnis ganz und gar nicht.

    Offen gestanden halt ichs für ein bisschen hirnverbrannt

    Grade bei dem vorliegenden offensichtlichen Fall der Vollbefriedigung spricht m.E. wahnsinnig wenig für ein Antragserfordernis

    Die Konstellationen, die für eine Sinnhaftigkeit des Antragserfordenisses sprechen, halte ich für verschwindend selten und stark konstruiert

    Aber nunja, der Gesetzgeber hats nunmal so geregelt- und so schrecklich ungerecht, dass ich zweifel an der Verfassungskonformität o.Ä. haben müsste, ist es nicht...


    In der Sache noch: Nicht übersehen die Nachranggläubiger zur Anmeldung aufzufordern! (das ist schnell passiert)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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