Ich habe eine ziemlich simple Frage, zu der ich trotzdem gern eure Meinung hören würde.
Bei uns lief es bisher so, dass bei der Hinterlegung durch den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben dieser gleichzeitig einen Beschluss des Nachlassgerichts vorlegte, dass seine Tätigkeit beendet ist und der letztlich noch vorhandene Betrag für die unbekannten Erben zu hinterlegen ist.
Ich fand es bisher auch logisch, dass die Hinterlegung erst möglich ist, wenn das Nachlassverfahren ohne Festellung von Erben beendet wurde und das Nachlassgericht die Hinterlegung anordnet.
Nun ist das Nachlassgericht der Meinung, dass dieser Beschluss für die Hinterlegung nicht erforderlich ist. Der Nachlasspfleger kann gewissermaßen jederzeit hinterlegen, wenn er das für erforderlich hält, da er ja schließlich zur Sicherung des Nachlasses bestellt ist.
....auch irgendwie logisch
Ich frage trotzdem mal, ehe ich mich so generell daran gewöhne:
Kann der Nachlasspfleger tatsächlich auch "einfach" hinterlegen, ohne dass es hierzu eine entsprechende Feststellung/Beschluss durch das NLG-Gericht gibt?
Vielen Dank