Zuständigkeit bei Hilfestellung beim Ausfüllen der Jahresberichte

  • Da der Rechtspfleger auch für die Prüfung der Jahresberichte zuständig ist, macht es in meinen Augen auch nur Sinn, wenn der Rechtspfleger diese Hilfestellung leistet. Die Geschäftsstelle weiß im Zweifel gar nicht, welche Inhalt für den Rechtspfleger relevant sind.

  • Hallo,

    im RpflG gibt es keine Regelung dazu; also prinzipiell könnte das die Geschäftsstelle machen. Ich würde es aber auch als Rechtspfleger als meine Pflicht aus § 1861 BGB heraus betrachten, Hilfestellung zu leisten.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Habe ich immer selbst gemacht.

    Das Problem dürfte sich allerdings mit dem neuen Betreuungsrecht verschärft haben, weil man nunmehr erheblich mehr Angaben abfragt. Unser früherer Jahresbericht-Eigenvordruck bestand nur aus einer Seite.

  • Da der Rechtspfleger auch für die Prüfung der Jahresberichte zuständig ist, macht es in meinen Augen auch nur Sinn, wenn der Rechtspfleger diese Hilfestellung leistet.

    Das sehe ich anders.

    Hilfeleistung für ehrenamtliche Betreuer erfolgt auch durch die Betreuungsbehörde, wie ollik schrieb.

    Alternativ sollte die Geschäftsstelle in der Lage sein Ausfüllhilfe zu leisten.

    Ansonsten ist es m. E. etwas merkwürdig, wenn der Rechtspfleger dem Betreuer den Bericht quasi ausfüllt und diesen anschließend prüft. Da frage ich micht schon fast, ob es sich noch um einen Bericht des Betreuers handelt.

  • Ich habe auch ein paar solche Fälle, die alljährlich den Bericht zu Protokoll des Gerichts erklären.

    Das sind meist Betreuer von (in meinen Augen) fragwürdiger Befähigung, die eine besondere Aufsicht durch mich genießen. Ich nutze den Termin meist auch dazu, gezielt Fragen zum Verlauf der Betreuung zu stellen, die über den bloßen Berichtsvordruck hinausgehen.

    Würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass das eine Rechtsantragstellentätigkeit ist, die zudem nach § 24 RpflG nicht einmal zwingend dem Rechtspfleger übertragen ist, müsste ich dann in diesen Fällen im Nachgang einen Termin bestimmen um den Bericht zu besprechen. Daher kann ich den Bericht auch gleich mit in das Protokoll aufnehmen.

    Kritischer ist es eigentlich an anderer Stelle: Wenn der Bericht im Gericht erstellt wird, kann der Berichtsinhalt kaum vorab mit dem Betreuten erörtert werden, obwohl § 1863 Abs. 3 S. 2 BGB dies fordert. Daher hat man entweder die Möglichkeit, dem Betreuten die Teilnahme am Termin zu ermöglichen (meine bevorzugte Variante) oder muss dem Betreuer eine Kopie mitgeben, damit er sie im Nachgang mit dem Betreuten bespricht und ergänzend zu dessen Ansichten berichtet.

  • Die neuen gesetzlichen Bestimmungen, die für alle Betreuer gelten, sind doch eindeutig in § 1863 Absatz 2 BGB geregelt. Der Gesetzgeber hat bereits in der Vorschrift vorgegeben, was insbesondere im Bericht zu stehen hat. Die Bestimmung des § 1863 Absatz 2 BGB nimmt -indirekt- Bezug auf die Bestimmung des § 1821 BGB. Wenn der Betreuer von sich aus nicht weiß, was er in den Jahresbericht zu schreiben hat, dann weiß er auch nicht, wie er die Betreuung zu führen hat. Wie kann ein Betreuer nicht wissen, wie er im vergangenen Jahr eine Betreuung geführt hat. Zumal wenn ihm ein -zwischenzeitlich vielseitiger- Vordruck zur Verfügung gestellt wird, in dem alles, was er zu berichten hat, abgefragt wird.

    Das gleiche gilt im übrigen für die Rechnungslegung bzw. für die Vermögensübersicht. Auch hier scheinen manche Betreuer nicht in der Lage zu sein, die ihnen gemachten Vorgaben ohne Anleitung erfüllen zu können. Ich frage mich immer wieder, wie solche Betreuer dann die Betreuung führen können.
    Denn: auch volljährige "Kinder", die von ihren Eltern betreut werden, sind "Volljährige". Und keine Minderjährigen mehr!

    § 1861 Absatz 1 BGB verpflichtet die Betreuungsgerichte (nur) zur Beratung über die Rechte und Pflichten. D.h. nicht, dass das Gericht dem bestellten Betreuer seine Aufgaben abnimmt bzw. diese für den bestellten Betreuer erledigt. Im übrigen verpflichtet § 1861 BGB die Betreuungsgerichte auch nicht, den bestellten Betreuern die von ihnen zu treffenden Entscheidungen abzunehmen (Frage: Wie soll ich entscheiden? Soll ich? Oder soll ich nicht?).

    Die Unterstützung von (ehrenamtlichen) Betreuern bei der Amtsführung, wozu m.E. auch die Erstellung der Jahresberichte, der Rechnungslegungen bzw. der Vermögensübersichten gehört, regelt seit 1.01.2023 § 5 BtOG. Betreuer, die nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Verpflichtungen ohne entsprechende Unterstützung zu erfüllen, werden durch die Betreuungsbehörden bzw. ggf. durch die Betreuungsvereine unterstützt. Hier ist Unterstützung der Betreuer gefordert (wie in § 5 BtOG beschrieben) und nicht Beratung (wie in § 1861 BGB beschrieben). Deshalb dürften für die Unterstützung bei der Berichterstattung eine ausschließliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörden/der Betreuungsvereine gegeben sein.

    Nur insoweit kann das Betreuungsgericht im übrigen auch seiner Aufsicht nachkommen. Wie kann ich beaufsichtigen, wenn ich bei der Erstellung des (zu prüfenden Berichts) beteiligt bin?

  • ..........................Das sind meist Betreuer von (in meinen Augen) fragwürdiger Befähigung, ..........................

    Exakt!

    Auf der einen Seite sind sie überfordert einen vergleichsweise einfachen Berichtsvordruck auszufüllen, auf der anderen Seite sollen sie sich mit Pflegeversicherungen, Rentenkassen etc. herumschlagen und denen die Stirn bieten?
    Bescheide prüfen? Rechtsmittel einlegen?

    Das ist doch zynisch!

  • Ich würde das Ganze schon differenzierter betrachten wollen, abhängig von der Situation, der Person des Betreuers/der Betreuerin.

    Ich bin Rpfl. in einem Flächenlandkreis. Sehr viele ehrenamtlich bestellte Betreuer sind Familienmitglieder, in dörflicher Gemeinschaft vegetierend, oft selbst einfach gestrickt, ohne viel Erfahrung mit Behörden und dergleichen mehr. Kein Bashing gegen "Dörfis", sondern einfach nur wenig Ballungsräume. Verpflichtung erfolgte bestenfalls irgendwann in den 90ern im Schnelldurchlauf.

    Ich habe also Hunderte (!) Betreuer*innen "geerbt", die nicht den geringsten Plan von irgendeiner Amtsführung hatten, die sich auch nie mit Ämtern streiten mussten, weil für die Betroffenen alles geregelt ist (WfbM, Wohnheim, EM-Rente oder vom Amt bezahltes Pflegeheim, da hast du nicht viel Schreibkram) und ich bin mir sicher, dass ich nicht der einzige Rpfl bin, dem es so ging/geht.

    "Mein" Gericht hat zwei Zweigstellen (Landkreiszusammenlegung 2011), Betreuungsbehörde hat ihren Sitz in der Kreisstadt, sonst keine Filiale, telefonische Erreichbarkeit... reden wir über schönere Dinge.

    Ende vom Lied: ich versuche, so gut ich kann, die Betreuer da abzuholen, wo sie stehen. Und mit zwei Büros in zwei Städten bin ich besser erreichbar als die Betreuungsbehörde.

    Sowohl Gericht als auch Behörde haben laut Gesetz eine Beratungsfunktion. Wenn ich also einen Betreuer bei mir habe, der den Bericht nicht ausfüllen kann oder nicht weiß, was er eintragen soll, mach ich das im Zweifel mit ihm zusammen, weil ich so rausfinden kann, ob irgendwo was im Argen liegt und ggf. weiterführender Beratungsbedarf besteht. Dann mache ich vielleicht mehr, als ich muss, baue aber gleichzeitig Berührungsängste zum Gericht ab und schaffe es, den Leuten erstmal zu vermitteln, was Betreuung überhaupt bedeutet; ja, das muss ich immer noch, obwohl die manchmal schon 20 Jahre und länger im Amt sind.

    Und wenn in meinem Bundesland schon diskutiert wird, ob man nicht abgeänderte Berichtsvordrucke verwenden möge, die für die Betreuer leichter verständlich sind (kein Witz), kann es mit der Beratungsbereitschaft (und vielleicht -kompetenz, weiß ich nicht) der Betreuungsbehörden auch nicht weit her sein.

    Deswegen sehe ich für mich keine andere Möglichkeit, als das so zu machen. Das musste mal raus...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Behörden bekamen aufgrund der gestiegenen Zuständigkeiten seit 1.01.2023 mehr Stellen.

    Die Vereine bekommen für die Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern seit 1.01.2023 mehr Geld.

    Und was bekamen die Betreuungsgerichte?

    Ich denke, man muss deshalb die Betreuerinnen und die Betreuer wegen der Unterstützung (es geht hier nicht um die Beratung) an die Behörden und die Vereine verweisen.

    Es gilt hier „dicke Bretter bohren“. Aber wenn man nicht anfängt, sind sie niemals durch.

  • Die Behörden bekamen aufgrund der gestiegenen Zuständigkeiten seit 1.01.2023 mehr Stellen.


    Die Vereine bekommen für die Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern seit 1.01.2023 mehr Geld.

    Die Behörden müssen die Leute auch erstmal einarbeiten.

    Die Vereine haben in Sachsen-Anhalt bis Ende Mai keine Beratungstätigkeit ausgeübt, weil das Sozialministerium es nicht hingekriegt hat, die Reform in Landesrecht zu überführen.

    Alles keine Probleme, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, ich weiß...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Naja, soweit ist es mit der Personalaufstockung der meisten Betreuungsbehörden auch nicht hin. ZT. wird jetzt erst auf den Aufgabenzuwachs seit 2014 „Betreuungsbehördenstärkungsgesetz“ reagiert. Und dann ist es oft auch nur eine Verwaltungskraft mD, weil man sich der mit der Registrierung verbundenen Fragen bei den Personalämtern nicht bewusst ist (eben halt „nur“ eine Registratur, von wegen).

    Aber es ist schon so, die konkrete Unterstützungsfunktion (Vordrucke ausfüllen usw) liegt bei den Betreuungsbehörden (§ 5 BtOG) und soweit existent, Betreuungsvereinen (§ 15 BtOG). So langsam kommen auch die letzten Bundesländern mit leidlich verbesserter Vereinsförderung aus dem Quark. Die erste Empfehlung sollte der BtV sein. Die Zuschüsse gibts auch oft tatsächlich nach Strichliste; sprich ja mehr Beratungen/Unterstützungen, umso mehr Staatsknete.

  • Bei größeren Vermögen habe ich die Betreuer wegen der Rechnungslegungen auch schon zum Steuerberater geschickt, damit dieser die Formulare ausfüllt. Bei dieser Gelegenheit kann der Steuerberater auch gleich steuerlich beraten.

  • Die Behörden müssen die Leute auch erstmal einarbeiten.

    Die Vereine haben in Sachsen-Anhalt bis Ende Mai keine Beratungstätigkeit ausgeübt, weil das Sozialministerium es nicht hingekriegt hat, die Reform in Landesrecht zu überführen.

    … und weil die für die Unterstützung zuständigen Behörden bzw. Vereine nicht in die Puschen kommen lösen die Gerichte das Problem.

    Und dann heißt es: es geht doch (auch ohne Behörden bzw. Vereine).

    Da werden die Gerichte vom Gesetzgeber entlastet. Aber die Gerichte nehmen die Entlastung nicht an und entlasten ihrerseits die Behörde und die Vereine.

  • Bei größeren Vermögen habe ich die Betreuer wegen der Rechnungslegungen auch schon zum Steuerberater geschickt, damit dieser die Formulare ausfüllt. Bei dieser Gelegenheit kann der Steuerberater auch gleich steuerlich beraten.

    Und wozu soll der Steuerberater dann steuerlich beraten? Das liest sich irgendwie so, als ob sich dann schon auf Verdacht etwas zum Beraten finden wird.

    Wenn man es genau nimmt, dürfte der Steuerberater allerdings möglicherweise gar nicht tätig werden, weil es sich nicht um geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. StBerG handelt.

  • Da werden die Gerichte vom Gesetzgeber entlastet. Aber die Gerichte nehmen die Entlastung nicht an und entlasten ihrerseits die Behörde und die Vereine.

    Ich meinte damit nicht, dass ich eine Entlastung nicht gern annehmen würde.

    Nur, dass sie sich bei mir in der Situation in meinem Zuständigkeitsgebiet nicht bemerkbar macht. Entlastungsregelungen auf trockenem, weichem, abheftbarem Papier sind in der Theorie super, ja.... aber...

    Abgesehen davon finde ich es für die Außenwirkung immer ein wenig bedenklich, wenn jemand vor mir steht mit einer konkreten Frage und ich schicke ihn weg, weil laut Paragraf xy jemand anders zuständig ist bzw. als Hilfsmöglichkeit definiert ist, obwohl ich das genauso gut erledigen könnte, wenn derjenige ja ohnehin schon vor mir steht.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Abgesehen davon finde ich es für die Außenwirkung immer ein wenig bedenklich, wenn jemand vor mir steht mit einer konkreten Frage und ich schicke ihn weg, weil laut Paragraf xy jemand anders zuständig ist bzw. als Hilfsmöglichkeit definiert ist, obwohl ich das genauso gut erledigen könnte, wenn derjenige ja ohnehin schon vor mir steht.

    Aber genau das müssen die Betreuer lernen. Unterstützung gibt es künftig bei der Behörde und den Vereinen und nicht -mehr- bei Gericht. Wenn man ihnen das nicht genau so erklärt stehen sie im nächsten Jahr wieder vor dir. Und im übernächsten Jahr auch. Und so weiter und so fort.

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