Erbscheinsantrag Gläubiger, Erbe Fiskus

  • Guten Morgen,

    auf Antrag eines Gläubigers wurde das Fiskuserbrecht festegstellt. Gesetzliche Erben habn alle ausgeschlagen.

    Nun möchte der Gläubiger einen Erbschein, reicht da ein formloser schriftlicher Antrag ? Ich steh grad völlig auf dem Schlauch... im Endeffekt kann ich ja nix weiteres feststellen außer, dass der Fiskus als Erbe per Beschluss festgestellt wurde...

  • Ich habe es so verstanden, dass der Gläubiger keine Fiskuserbrechtsfeststellung beantragen will, sondern einen Erbschein, nachdem das Fiskuserbrecht bereits festgestellt ist. Der darauf gerichtete Antrag ist wohl als Anregung anzusehen.

    Allerdings könnte ich mir gerade hier vorstellen, auf die eV zu verzichten, da es doch den Feststellungsbeschluss mit wohl vorangegangener öfftl. Aufforderung gibt.

    Und schließlich: Kann der Gl. nicht erstmal bei der Bezirksregierung nachfragen, ob die freiwillig zahlen? Braucht er da einen Erbschein?

  • ...

    Und schließlich: Kann der Gl. nicht erstmal bei der Bezirksregierung nachfragen, ob die freiwillig zahlen? Braucht er da einen Erbschein?

    Zahlen muss der Staat allerdings nur bei einem werthaltigen Nachlass, vgl. § 1994 BGB i.V.m. § 2011 BGB.

    Wenn alle anderen Erben wg. Überschuldung ausgeschlagen haben, gibt es da nichts zu holen.

    Da der Staat nicht ausschlagen darf, wird er regelmäßig gem. § 1975 BGB oder § 1990 BGB seine Haftung auf den Nachlass beschränken.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    7 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (26. September 2023 um 15:58)

  • Hat den der Fiskus das Erbe schon in Beschlag? Oder muss das erstmal Abgewickelt werden? Dann wäre ja die Nachlasspflegschaft das erste Mittel der Wahl gewesen.

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  • Niemand kann Fiskuserbrecht beantragen. Allerhöchstens anregen. Aber gut.

    Es scheint verwertbaren Nachlass zu geben. Vmtl. sogar Grundbesitz, denn wozu sonst der ES?

    Ich denke, man sollte nicht zu vorschnell Fiskuserbrecht feststellen. Aber wenn es jetzt schon festgestellt ist, dann muss der Gläubiger zum ESA alle Angaben machen und ggf auch Urkunden vorlegen und natürlich auch eine EV abgeben. Einfacher wäre es daher, wenn der Fiskus den Antrag stellt.

    Und natürlich muss der Gläubiger eine bereits vor dem Erbfall titulierte Forderung gegen den Erblasser haben und den Titel vorlegen um sein Antragsrecht zu belegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Und noch einfacher wäre es wahrscheinlich gewesen, man hätte einfach eine Nachlasspflegschaft angeordnet…

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  • Und noch einfacher wäre es wahrscheinlich gewesen, man hätte einfach eine Nachlasspflegschaft angeordnet…

    Volle Zustimmung. Vermutlich hat der Gläubiger dies auch beantragt.

    Sind dies nicht ziemlich viele Vermutungen ohne den Sachverhalt zu kennen?

    Bei klarer Erbrechtslage (des Fiskus) und wenn keine dringenden Handlungen mehr anstehen sehe ich keinen Raum mehr für eine Nachlasspflegschaft. Oft ist der Erbfall schon mehrere Jahre her und dann taucht z.B. noch unbebauter Grundbesitz(anteil) auf.

    Zu der Frage: Warum sollte nicht ganz normal ein Gläubigererbschein möglich sein, 792 ZPO? Wobei bei uns der Fiskus/das Finanzamt IMMER zügig einen beantragt. Also auf jeden Fall das zuständige Finanzamt anhören. Den Antrag würde ich wohl ohne EV akzeptieren, aus den in #1 genannten Gründen.

  • Die Vermutungen resultieren aus über 25 Jahren Berufserfahrung. Und dass hier Erben gesucht wurden oder die Wohnung nach Testamenten durchsucht worden ist, kann man mit ziemlicher Sicherheit ausschließen - vermute ich :)

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