OLG Düsseldorf zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Belastungsvollmacht

  • Danke für den Hinweis!

    Ich werde die Augen offen halten, manchmal hilft ja auch das Forum bei derartigen Diskussionen. Ich werde auf jeden Fall zukünftig wenigstens in die Gründe des Genehmigungsbeschlusses einen Hinweis auf meine Rechtsauffassung mit aufnehmen. Vorsicht ist die Mutter....

  • Letztlich ist das deren Risiko, wenn sich deren aktuelle Handhabung als inkorrekt herausstellen sollte.

    Natürlich entscheidet das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit. Aber Haupt-"Leidtragende" sind -wenn man der hM folgt- die Beteiligten. Die Bank beispielsweise wäre sicherlich lieber Gläubigerin einer Grundschuld, die nicht trotz schwebender Unwirksamkeit eingetragen worden ist. Eine Eintragung ohne Genehmigung suggeriert einen Rechtsschein, der nach hM tatsächlich nicht besteht. Das kann nicht im Sinne der vorsorgenden Rechtspflege sein, die wir im Grundbuch betreiben.

    Andererseits: Wenn eine Mindermeinung herrschende Meinung werden soll, muss man damit halt auch irgendwo anfangen :)

  • Letztlich ist das deren Risiko, wenn sich deren aktuelle Handhabung als inkorrekt herausstellen sollte.

    Natürlich entscheidet das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit. Aber Haupt-"Leidtragende" sind -wenn man der hM folgt- die Beteiligten. Die Bank beispielsweise wäre sicherlich lieber Gläubigerin einer Grundschuld, die nicht trotz schwebender Unwirksamkeit eingetragen worden ist. Eine Eintragung ohne Genehmigung suggeriert einen Rechtsschein, der nach hM tatsächlich nicht besteht. Das kann nicht im Sinne der vorsorgenden Rechtspflege sein, die wir im Grundbuch betreiben.

    Andererseits: Wenn eine Mindermeinung herrschende Meinung werden soll, muss man damit halt auch irgendwo anfangen :)

    Ich wollte mit meinem Posting auch nicht sagen, dass die die Auffassung der Düsseldorfer teile. Ganz im Gegenteil. Ich wollte nur auf das Risiko hinweisen, das damit einhergeht, wenn man nur eine "Teilgenehmigung" erteilen würde.

  • Eine interessante Frage.

    Ich würde in den Genehmigungsbeschluss bezüglich des Kaufvertrags (nebst Belastungsvollmacht) den Passus aufnehmen,d dass sich die erteilte Genehmigung nicht auf die in Gebrauchmachung der Belastungsvollmacht erfolgende Bestellung des Grundpfandrechts erstreckt.

    Dann herrscht Klarheit.

  • Cromwell : Mal losgelöst von der vorstehenden Entscheidungsfindung des OLGs (die wahrlich merkwürdig ist), das Urteil steht jetzt erst einmal und grundsätzlich würde dies die notarielle Abwicklung einfacher machen. Sofern die Belastungsvollmacht eindeutig ist (da müsste ich wahrscheinlich bei meiner Vollmacht nochmal ran; vielleicht beschränken auf inländische institutionelle Gläubiger nach KWG, Höchstbetrag/-zins/-nebenleistung, etc.), sehe ich auf Anhieb kein Problem, wenn der genehmigte Kaufvertrag/die Vollmacht, der/die alle Eckdaten der Grundpfandrechtsbestellung enthält, auch die Genehmigung des konkreten Grundpfandrechtes enthält. Die Rechte des Betroffenen sind dadurch m.E. ausreichend geschützt. Vielleicht sollte ich (bzw. die Beteiligten) es mal hier bei meinem nächsten Fall versuchen und ausdrücklich mit Vorlage des KVs mit Hinweis auf die OLG-Entscheidung auch die Genehmigung der "Vollmacht" beantragen, so dass m.E. Dein Vorschlag nach #26, also eine "Teilgenehmigung", nicht möglich sein dürfte.

  • Ist jetzt nicht persönlich gemeint: Wenn es nach einigen (nicht wenigen) Notaren ginge, sollte das Grundbuchamt am Besten gar nichts prüfen. Das Gros der Notare hat die vom BGH erfundene Rechtsfähigkeit der GbR begrüßt und das Ergebnis war und ist bis heute, dass man die Verlässlichkeit des Grundbuchs zertrümmert hat, weil man das beliebige und unüberprüfbare Geschwätz der angeblichen Gesellschafter der angeblichen GbR über die angebliche Existenz und ihren angeblichen Gesellschafterbestand zur angeblich tauglichen Eintragungsgrundlage erhoben hat.

    Dass die Vollmacht mitgenehmigt ist, steht im Übrigen außer Zweifel. Es fragt sich nur, ob dann aufgrund der genehmigten Vollmacht auch genehmigungsfrei gehandelt werden kann, weil die Vollmachtserteilung keine Verfügung über den Grundbesitz darstellt und es somit bei der Genehmigungsbedürftigkeit der Verfügung als solcher verbleibt. Unter dieser Prämisse halte ich den von mir befürworteten Passus im Genehmigungsbeschluss ohne weiteres für möglich.

    Es bleibt dabei, dass es sich bei der mit einigermaßen abwegiger Begründung versehenen Entscheidung des OLG Düsseldorf weiterhin um eine absolute Mindermeinung handelt. Und insofern wage ich die wohl nicht fernliegende Prognose, dass diese Entscheidung einen Grundbuchrechtspfleger z. B. in Bayern voraussichtlich so wenig interessiert, als wenn in Berlin ein Fahrrad umfällt.

  • Mir ist durchaus bewusst, dass die Vollmacht schon bisher mitgenehmigt ist (nebenbei: ich war früher selbst am Betreuungsgericht tätig), deswegen auch in "", und dass laut OLG mit einer konkreten Belastungsvollmacht damit auch zugleich das Finanzierungsgrundpfandrecht genehmigt wird. Eine wirkliche Genehmigungsfreiheit für das Grundpfandrecht sehe ich durch.das OLG nicht, da im Verfahren der Genehmigung des KVs eben auch m.E. dann zusätzlich die Genehmigungsfähigkeit der konkreten Belastungsvollmacht bzw. des künftig zu bestellenden Grundpfandrechtes zu prüfen ist, also lediglich eine Vorverlagerung der Prüfung. Wenn die Vollmacht nicht konkret genug ist, darf der KV eben nicht genehmigt werden.

  • Für eine Bevollmächtigung gibt es im Betreuungsrecht keinen Genehmigungstatbestand, ich kann als Betreuungsgericht auch nur das genehmigen, was nach dem Gesetz genehmigungspflichtig ist. Ich denke, die Grundbuchrechtspfleger begeben sich haftungsrechtlich auf ganz dünnes Eis, wenn diese Finanzierungsgrundschulden ohne gesonderte Genehmigung und nur auf der Grundlage einer Genehmigung des Kaufvertrags mit Belastungsvollmacht eintragen.

  • Für eine Bevollmächtigung gibt es im Betreuungsrecht keinen Genehmigungstatbestand, ich kann als Betreuungsgericht auch nur das genehmigen, was nach dem Gesetz genehmigungspflichtig ist. Ich denke, die Grundbuchrechtspfleger begeben sich haftungsrechtlich auf ganz dünnes Eis, wenn diese Finanzierungsgrundschulden ohne gesonderte Genehmigung und nur auf der Grundlage einer Genehmigung des Kaufvertrags mit Belastungsvollmacht eintragen.

    dem kann ich nur vollends zustimmen

  • Eine interessante Frage.

    Ich würde in den Genehmigungsbeschluss bezüglich des Kaufvertrags (nebst Belastungsvollmacht) den Passus aufnehmen,d dass sich die erteilte Genehmigung nicht auf die in Gebrauchmachung der Belastungsvollmacht erfolgende Bestellung des Grundpfandrechts erstreckt.

    Dann herrscht Klarheit.

    Bei mir nicht. Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts. Schon deswegen, weil klar sein muss, ob beide Vertragspartner auch nur diesen Teil abschließen wollen oder nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts.

    Vorliegend geht es nach meinem Verständnis nicht um eine Teilgenehmigung. Der Vertrag einschl. Belastungsvollmacht wird schon komplett genehmigt.

    Es geht nur um die Frage, ob ein Zusatz sinnvoll ist, der auf die damit nicht automatisch gleich miterteilte Genehmigung einer in Ausübung der Belastungsvollmacht erklärten Finanzierungsgrundschuld hinweist.

  • Vom Prinzip her könnte ich schon mit der Auffassung anfreunden, dass die Grundschuld gleich mit genehmigt werden sollte, aber ich würde das auch so mit reinschreiben. Nur, die Begründung des OLG kann ich nicht verstehen, die natürlich nur Sinn macht, wenn es auf die Handlungen des Betreuers ankommt.

    "a) Verfehlt ist schon die Annahme des Amtsgerichts, eine – unterstellt: notwendige – Genehmigung der Grundschuldbestellung vom 22. Juni 2022 durch das Betreuungsgericht könne dadurch herbeigeführt werden, dass die Erben des Betreuten der Bestellung des Grundpfandrechts zustimmen. Das liegt angesichts der fundamentalen rechtlichen Unterschiede, die zwischen einer privatrechtlichen Bewilligung und einer gerichtlichen Zustimmungsentscheidung bestehen, auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen."

    Doch, denn genau das war "schon immer" so, vgl. Palandt, 79.A. § 1829 BGB Rdn. 7, LG Berlin, 87 T 131/21. Es gibt überhaupt keine Rechtfertigung, in die Rechte der Erben einzugreifen.

    " b) Unzutreffend ist ebenso die aus der Prämisse des Amtsgerichts, die erteilte Belastungsvollmacht könne inhaltlich nicht über die Betreuerbefugnisse hinausgehen, gezogene Schlussfolgerung. Es trifft nicht zu, dass der Betreuer des Grundstücksverkäufers R nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (2009) für die Bestellung einer Grundschuld der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte..."

    Was hat die Vollmacht mit einer evtl. Genehm. zu tun? Die nach Ansicht des AG mit dem Tod erloschene VM ist doch wirksam, weil es keiner Genehm. bedarf??? Ich versteh es nicht. (Äpfel und Birnen)

    Und ja, die Vollmacht durch den Betreuer kann nicht weiter gehen, als die Vertretung durch den Betreuer selbst. D.H. Ende der Betreuung ist Ende der Vollmacht. Auch das war "schon immer" so, vgl. BayObLG, BReg. 1 a Z 110/64. "... den Tod des Pfleglings und damit auch das Erlöschen des Amts des Pflegers und das Erlöschen der Vollmacht der Notariatsangestellten oder mußte es mindestens kennen (§ 1698 a Abs. 1 Satz 2, § 173 BGB). Nach diesen Vorschriften konnte sich der Vertragsgegner nicht auf die Fortwirkung der Befugnisse des Pflegers und der Notariatsangestellten berufen und damit konnte die etwaige Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihn keine rechtliche Wirkung mehr erlangen."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts.

    Vorliegend geht es nach meinem Verständnis nicht um eine Teilgenehmigung. Der Vertrag einschl. Belastungsvollmacht wird schon komplett genehmigt.

    Es geht nur um die Frage, ob ein Zusatz sinnvoll ist, der auf die damit nicht automatisch gleich miterteilte Genehmigung einer in Ausübung der Belastungsvollmacht erklärten Finanzierungsgrundschuld hinweist.

    Doch, ein genehmigungsbedürftiges RG wird ausgeschlossen. Und, wollten die Beteiligten das auch so? Insb. wenn sie davon ausgehen, dass es mit umfasst sein soll. Oder anders, es wird direkt ein Wohnrecht mit dem Kaufvertrag beantragt. Da kann man nicht das WR ausschließen und den Rest genehm. oder?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts.

    Vorliegend geht es nach meinem Verständnis nicht um eine Teilgenehmigung. Der Vertrag einschl. Belastungsvollmacht wird schon komplett genehmigt.

    Es geht nur um die Frage, ob ein Zusatz sinnvoll ist, der auf die damit nicht automatisch gleich miterteilte Genehmigung einer in Ausübung der Belastungsvollmacht erklärten Finanzierungsgrundschuld hinweist.

    Doch, ein genehmigungsbedürftiges RG wird ausgeschlossen. Und, wollten die Beteiligten das auch so? Insb. wenn sie davon ausgehen, dass es mit umfasst sein soll. Oder anders, es wird direkt ein Wohnrecht mit dem Kaufvertrag beantragt. Da kann man nicht das WR ausschließen und den Rest genehm. oder?

    Das im Kaufvertrag bestellte Wohnrecht kann man hinsichtlich der Genehmigung nicht gesondert betrachten bzw. von der Genehmigung der Veräußerung trennen, vgl. MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 9. Aufl. 2024, BGB § 1850 Rn. 56.

    Die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld erfolgt jedoch nicht direkt im Kaufvertrag, sondern in einer gesonderten Urkunde. Daher bezieht sich die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages nicht auf diese. Einen Ausschluss eines genehmigungsbedürftigen RG sehe ich daher nicht.

  • Da das OLG immerhin das Schlagwort der "konkret umgrenzten Belastungsvollmacht" gefunden hat, muß man sich bei der Genehmigung des Kaufvertrags aber auch von einer Vorausgenehmigung der Grundschuld abgrenzen.

  • Nicht alles gelesen. Wurde hier also vielleicht schon ausgeführt. Man könnte die Entscheidung des OLG anfangs so verstehen, daß wieder mal auf eine Vorausgenehmigung abgestellt wird. Es biegt dann aber zu einer Art "Veräußerungsmodalität" ab. Dazu: "[...] Dabei ist dem Grundbuchamt zuzugeben [...]" (KG NJW-RR 2022, 1029 Rn. 8).

  • Die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld erfolgt jedoch nicht direkt im Kaufvertrag, sondern in einer gesonderten Urkunde. Daher bezieht sich die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages nicht auf diese. Einen Ausschluss eines genehmigungsbedürftigen RG sehe ich daher nicht.

    Ich habe mein Prob. wohl unklar ausgedrückt. Das OLG meint, die nachträgliche Bestellung der GS in bedarf gar keiner Genehm. (so der LS), wenn in Ausübung einer konkret umgrenzten VM. Wie soll man sich da eine nachträgliche Genehm. oder was auch immer sich das FamG nachträgl. entscheiden will, eben dieser Erklärung vorbehalten können ?

    Ergänzung: Klar kann man sagen, die BVM ist nicht konkret genug. Nur, wenn sich die Beteil. darüber einig sind und sagen, es liegt ein RG vor und die GS bedarf keiner gesonderten Genehm., wie das OLG Dü., dann kann das FamG nicht kraft seiner Wassersuppe zwei RG draus machen und eines Genehm., das andere nicht. Die Beteil. schließen die Verträge und nicht das FamG. Entweder oder.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (17. Januar 2024 um 09:56) aus folgendem Grund: Ergänzung

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