Sterbefallmitteilungen

  • Ich hoffe ich habe in der Suchfunktion nichts übersehen:

    Bei uns ist es durch einen Wechsel der Referate/Rückstände in diesem Bereich zu Änderungen der Zuständigkeit für die Prüfung der Sterbefallmitteilungen gekommen. Nun tauchen hier Fragen auf, ob der bisherige Umgang damit grundsätzlich richtig war.

    Deshalb meine Frage an die Nachlassfachleute:

    - Wie geht ihr mit Sterbefallmitteilungen um, wo Grundbesitz/kein Testament vorhanden ist? (Bundesland: Sachsen, keine Amtsermittlung der Erben)

    - Welches Aktenzeichen wird vergeben?

    - Werden die Angehörigen angeschrieben?

    - Was passiert, wenn sich aufgrund eines Anschreibens (Hinweis auf kostenfreie Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall) niemand meldet?

    Danke für eure Hilfe.

  • In Bayern stellt sich die Frage nicht (amtliche Erbenermittlung).

    Soweit mir bekannt ist, werden in BaWü die Beteiligten in solchen Fällen immer noch angeschrieben, obwohl es dort keine amtliche Erbenermittlung mehr gibt. Ich würde es jedenfalls so handhaben. Und wenn keine Reaktion kommt, wird das Grundbuchamt, sobald es (vom NachlG) vom Ableben des Eigentümers Kenntnis erlangt, das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren einleiten, sodass dann beim NachlG die erforderlichen Anträge gestellt werden (oder auch nicht).

    Wenn ich mich richtig erinnere, hat man in BaWü die Todesanzeigen (Sterbefallanzeigen) an die NachlG im Zuge der Suspendierung der amtlichen Erbenermittlung nicht abgeschafft, obwohl das ja eigentlich inkonsequent ist. Was mich sofort zu der Frage führt, weshalb es in Sachsen Sterbefallanzeigen an die NachlG trotz fehlender amtlicher Erbenermittlung gibt.

  • Guten Morgen,

    ich bin in Sachsen tätig und bei unserem Amtsgericht werden alle eingehenden Sterbefallbenachrichtigungen geprüft, d.h. es wird in Forumstar, und in den alten Karteien geschaut, ob es wirklich kein Testament gibt. Wenn dies der Fall ist und in der Sterbefallbenachrichtigung angegeben ist, dass es Grundbesitz gibt, dann wird der Auskunftsgeber mit einem selbst formulierten Anschreiben über die Notwendigkeit eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung hingewiesen und auf die Ablieferungspflicht eines Testaments. Das erfolgt als AR-Verfahren.

    Wenn eine Rückmeldung kommt, wird ein richtiges Aktenzeichen vergeben und wenn keine Rückmeldung kommt, wird der "Fall" geschlossen. Dies wird so gemacht, weil unser Grundbuchamt "leider" keine weiteren Schritte gem. § 82 GBO unternimmt. Das halte ich zwar nicht für richtig, aber ich bin auch nicht das Grundbuchamt.

    Helfen diese Ausführungen weiter?

  • Etwas, vielen Dank.

    Wir zweifeln hier gerade an aus welchem Grund wir die Erben mit Grundbesitz überhaupt anschreiben (wie Cromwell oben ausführte ist das irgendwie inkonsequent).

    Eine Meinung hier sagt, das Nachlassgericht müsste Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Grundbesitzes prüfen und dann konsequenterweise ein VIer-Aktenzeichen vergeben. Dann dürfte es aber mit einem einfachen Anschreiben und Hinweis auf die GB-Berichtigung nicht getan sein.

  • Der Grund ist ganz einfach, dass Euch diese Verfahren irgendwann einmal wieder auf die Füße fallen, und zwar sowohl dem NachlG als auch dem GBA. Denn irgendwann werden die besagten Erbscheine benötigt und dann könnt Ihr über Jahre hinweg zurückermitteln. Das macht insbesondere dann viel Spaß, wenn Beteiligte nachverstorben sind und dann ein Rattenschwanz von Erbfolgen festgestellt werden muss.

    Es hat schon seinen tieferen Sinn, dass man in BaWü - was man so hört - in dieser Hinsicht so "weitermacht" wie zu Zeiten der amtlichen Erbenermittlung.

    Welches Aktenzeichen man dabei vergibt, ist also das geringste Problem.

  • Wir zweifeln hier gerade an aus welchem Grund wir die Erben mit Grundbesitz überhaupt anschreiben (wie Cromwell oben ausführte ist das irgendwie inkonsequent).

    Das scheint mir auch so.

    Wenn man konsequent wäre, müsste man die Auskunftgeber sämtlicher Sterbefallsmitteilungen anschreiben, unabhängig davon, ob Grundbesitz vorhanden ist. Auch ohne diesen sind vorhandene Testamente beim Nachlassgericht abzuliefern. Zudem könnte es zu sichernden Nachlass geben.

  • Vielleicht kann ja Pusteblume nochmal berichten warum es bei ihrem Gericht auch so wie bei uns läuft.

    Hier läuft es eben unter dem Motto "haben wir schon immer so gemacht" und keiner weiß mehr warum. Allerdings machen es die Nachbargerichte wohl auch so und deswegen fragen wir uns woher diese Auffassung kommt und warum man erst A sagt und dann die Akten trotzdem weggelegt werden, weder GBA noch Nachlass unternehmen dann hier weiter etwas. Ja, es ist wie Cromwell sagt, irgendwann kommen dann die "Leichen" aus dem Keller.

  • Ich teile die Ansicht von Cromwell zur Begründung des Vorgehens und natürlich wäre es super, wenn wir die Auskunftsgeber bzw. Angehörigen in jedem einzelnen Sterbefall anschreiben würden, aber das schaffen wir einfach nicht und somit kümmern wir uns um die Sterbefälle, in denen wir den Hinweis auf Grundbesitz haben

  • Ich vertrete die Ansicht, dass das Nachlassgericht die Erben nicht zwingen kann den Erbschein zu beantragen. Das Nachlassgericht kann nur Hinweise erteilen und dazu sind wir nach § 83 GBO auch verpflichtet.

    Den Erben zur Beantragung des Erbscheins zwingen, kann nur das Grundbuchamt nach § 82 GBO und was passiert, wenn das nix macht, sehe ich jetzt im Nachlass. Aufgrund der Grundsteuerreform finden bei uns viele Familien raus, dass Eigentümer von verpachteten Flächen noch als Eigentümer eingetragen sind und die schon sonst wann verstorben sind und jetzt geht die Erbensuche und Urkundensuche los.

    Ich habe bereits mehrfach versucht mit unserem Grundbuchamt andere Absprachen zu treffen. Aber von dort bekomme ich nur die Antwort "haben wir schon immer so gemacht". Na danke die beste Antwort aller Zeiten ;)

  • Der Hinweis auf § 83 GBO war erstmal ganz wichtig, danke! Wir machen das also aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und nicht einfach so nach Gutdünken.

    Dass wir die Erben nicht zwingen können irgendeinen Antrag zu stellen ist klar, eventuell könnte man das Anschreiben etwas anders gestalten und auf die Komplikationen in lange zurückliegenden Erbfällen hinweisen. Aber das ist dann Sache der Entscheider.

  • Handhabung bei uns wie bei Pusteblume, aber mit Mitt. an das GBA nach 82 GBO. Was das GBA dann daraus macht ist deren Entscheidung. Alle, die das schleifen lassen haben in der Vergangeheit hat die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Angaben zur Grundsteuer neu per 1.1.2022 eingeholt und damit auch die GBA und die NL Gerichte. Wir haben unverhältnismäßig viele "Altanträge" für Erbscheine.

  • Ich kann mir gut vorstellen, warum das Verfahren nach § 82 GBO nicht durchgeführt wird. Das Grundbuchamt muss den Erben sagen, welchen Antrag diese stellen müssen. Es kann die Erben nicht dazu zwingen, selbst zu ermitteln und herauszufinden, wer ggf. noch alles Miterbe ist. Das versuchen die Grundbuchämter zwar hin und wieder, aber auf entsprechende Erwiderung verlaufen diese Verfahren alle im Sande.

  • Guten Morgen,

    eine Stimme aus dem Südbezirk von Rheinland-Pfalz.

    Sobald die TA des Standesamtes eingeht, macht die Geschäftsstelle mit der ZTR Anfrage auch eine Abfrage über SolumWeb (Banken- und Notarzugang, der registriert wird) nach Grundbesitz im hiesigen Bezirk.

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages. Weise auf die Gebührenbefreiung innerhalb 2 Jahren hin und gebe dem GBA eine Mitteilung nach § 83 GBO. Das Verfahren wird ohne Eingang weggelegt. Da nach der neuen AO (zumindest in RLP) nur diese Ersterfassung in Pebb§y zählt mit 121 Minuten pro VI Akte, wird halt wenn nicht gleich, spätestens nach der Aufforderung und der Drohung des GBA ein Antrag eingehen, neu eintragen kann man dann nicht mehr. Pro Erblasser nur 1x VI-Akte.

    Registriert wird dieses Verfahren von Anfang an in VI. Dies ist auch gesetzlich normiert. § 36 Abs 1 AO i. V m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG. Ein Kommentar in beckonline über § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG hilft da sehr weiter.

  • Guten Morgen,

    eine Stimme aus dem Südbezirk von Rheinland-Pfalz.

    Sobald die TA des Standesamtes eingeht, macht die Geschäftsstelle mit der ZTR Anfrage auch eine Abfrage über SolumWeb (Banken- und Notarzugang, der registriert wird) nach Grundbesitz im hiesigen Bezirk.

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages. Weise auf die Gebührenbefreiung innerhalb 2 Jahren hin und gebe dem GBA eine Mitteilung nach § 83 GBO. Das Verfahren wird ohne Eingang weggelegt. Da nach der neuen AO (zumindest in RLP) nur diese Ersterfassung in Pebb§y zählt mit 121 Minuten pro VI Akte, wird halt wenn nicht gleich, spätestens nach der Aufforderung und der Drohung des GBA ein Antrag eingehen, neu eintragen kann man dann nicht mehr. Pro Erblasser nur 1x VI-Akte.

    Registriert wird dieses Verfahren von Anfang an in VI. Dies ist auch gesetzlich normiert. § 36 Abs 1 AO i. V m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG. Ein Kommentar in beckonline über § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG hilft da sehr weiter.

    Ich glaube, es sollte zur AktO-oG verlinkt werden (nicht zur Abgabenordnung)

  • Wahrscheinlich muss es auch der § 35 sein.

    Was mich aber verwundert:

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages.

    woher nimmst du an der Stelle das Wissen , dass die Angehörigen auch Erbe und damit antragsberechtigt ist? Nur weil er in der SFA als Angehöriger eingetragen ist?

  • Ja natürlich, die Aktenordnung.

  • Wahrscheinlich muss es auch der § 35 sein.

    Was mich aber verwundert:

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages.

    woher nimmst du an der Stelle das Wissen , dass die Angehörigen auch Erbe und damit antragsberechtigt ist? Nur weil er in der SFA als Angehöriger eingetragen

    Die Geschäftsstelle frägt das ZTR ab, sofern keine Testamente hinterlegt sind, oder auf der TA ein Testament angegeben ist, schreibe ich die womöglichen gesetzlichen Erben an. Die Standesämter schreiben ja dazu, ob es sich um Ehegatte oder Kind etc. handelt. Gleichzeitig fordern wir auf, dass Testamente abzugeben sind. Ich bin jedesmal überrascht, wie viele dann zur Eröffnung hereinflattern.

    Anders liegen sie ewig in Schubladen, weil doch viele Bürger denken, dass würde reichen.

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