Vergütung: mittellos wird beantragt, Grundstücke sind (in Erbengemeinschaft) vorhanden

  • Hallo,

    ich brauche mal Hilfe zu diesem Sachverhalt:

    Ich habe eine Betroffene, die in Erbengemeinschaft 14 Grundstücke geerbt hat.

    Die Betreuerin rechnet mittellos ab mit dem Hinweis, dass die Betroffene seit Jahren Sozialhilfeempfängerin ist und die Grundstücke nicht verwertet wurden.

    Die Betreuerin berichtet, die Miterben würden die Grundstücke nicht verwerten wollen und haben aber auch keine Erbauseinandersetzung oder so veranlasst.

    Was mache ich dann mit der Vergütung? Zahle ich mittellos aus der Staatskasse aus?

    Kann ich darauf bestehen, dass die Betreuerin die Teilungsversteigerung beantragt?

  • Wenn das Sozialamt keine Teilungsversteigerung verlangt, stellt sich die Frage warum. Haben die eine Sicherungshypothek eingetragen? Oder ist das Grundstück nach Tilgung dinglicher Belastung eh nix mehr wert? Die Betreuerin soll das mal beim SHT erfragen.

  • Grundbuchauszüge ziehen und die Betreuerin prüfen lassen ob dieses Eigentum dem Sozialamt überhaupt bekannt ist... Oft ist Unkenntnis des Sozialamtes der einzige Grund für Nichtverwertung...

    Eventuellen Wert von der Betreuerin schätzen lassen und die Akte im Zweifel an den Bezi- mit der bitte mitzuteilen, ob angesichts des Grundbesitzes eine Zahlung nach Mittellosigkeit überhaupt in Frage kommt...

    Unser Bezi teilt uns dann immer schon mit, wie er sich das vorstellt...

  • In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
    (Entschieden zum Behindertentestament: Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt)

    LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22

    Rpfleger 2022, 658

  • Also ist doch die Lösung:

    Dem Betreuer ist nicht zuzumuten abzuwarten, bis die Verwertung erfolgt ist. Somit zahlt die Staatskasse und nimmt Regress beim Betroffenen. Zur Sicherung der Forderung der Staatskasse wird der Erbteil des Betroffenen verpfändet bzw. ggf. gepfändet. Scheint doch eine gangbare Lösung zu sein.

    Und hinsichtlich des nicht vorhandenen Erbnachweises:

    Den kann ggf. die Staatskasse als Gläubigerin auch beantragen.

  • Hat die Staatskasse keinen Regressanspruch? Wieso sichert die LOK den Regressanspruch nicht? Z.B. durch Erbteilspfändung?

    Der Startbeitrag lässt nicht erkennen, ob überhaupt schon Vergütung an den Betreuer ausgezahlt wurde. Es kann sich auch um den ersten Vergütungsantrag handeln, bei dem sich die Frage stellt, so dass ein Regress nicht im Raum steht.

    Weiterhin kann die Justizkasse nur Regressansprüche vollstrecken, wenn Regress durch Beschluss des Betreuungsgerichtes angeordnet wurde.

  • Der Startbeitrag lässt nicht erkennen, ob überhaupt schon Vergütung an den Betreuer ausgezahlt wurde. Es kann sich auch um den ersten Vergütungsantrag handeln, bei dem sich die Frage stellt, so dass ein Regress nicht im Raum steht.

    Weiterhin kann die Justizkasse nur Regressansprüche vollstrecken, wenn Regress durch Beschluss des Betreuungsgerichtes angeordnet wurde.

    So hab ich die Frage auch verstanden. Deshalb mein: Festsetzen, Regressbeschluss und vollstrecken.

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