Pflicht zur Einreichung im elektronischen Rechtsverkehr

  • Die Abläufe in Deinem Gericht solltest Du besser kennen als ich. Ich kenne es grundsätzlich so, dass der Prüfvermerk Teil des elektronischen Eingangs ist. Wird die elektronische Nachricht zum Fachverfahren genommen, sollte der Prüfvermerk immer wieder aufrufbar und damit auch ausdruckbar sein.

    … auch wenn es ein Eingang zu einer Papierakte ist?

    Wir haben Papierakte und formStar. Die elektronischen Eingänge werden in formStar im jeweiligen Verfahren gespeichert und sind für uns dauerhaft aufrufbar.

    Man kann einen vergessenen Ausdruck damit nachholen.

    Wurde versehentlich nicht richtig gespeichert ist der Eingang über die zentrale IT-Stelle noch eine gewisse Zeit wieder auffindbar

  • Vermutlich meinst du eAkte, nicht forumStar?

  • Nein, ich meine genau das was ich geschrieben habe

  • OK, das kenne ich so nicht. Bei uns werden in forumStar gar keine Eingänge abgelegt. Hier sind nur unsere Schreiben und Beschlüsse ersichtlich.

    Unter der Registerkarten "Eingänge" sind nicht die elektronischen Eingänge im betreffenden Verfahren ersichtlich? Vielleicht findest Du sie dann im allgemeinen Eingangskorb des fS-Moduls (bei uns über die Zentralmaske, dort das nach einer Weltkugel aussehende Symbol anklicken).

  • Ich habe greg so verstanden, dass es bei ihm forumSTAR mit einer Papierakte gibt. Er dürfte sich also um eine Hybridaktenführung handeln. Bei Hybridakten ist es zumindest bei uns so, dass elektronische Eingänge wie beschrieben in forumSTAR ersichtlich sind.

  • Defaitist
    2. Januar 2023 um 22:37

    Ich verstehe das so, dass Anwälte immer § 130d ZPO unterliegen und somit Anträge und Erklärungen, die von Rechtsanwälten nach dem 01.01.2022 in Papierform eingereicht werden unwirksam sind, außer es liegt eine Befreiung nach § 130d Abs. 2 ZPO vor.

    Ist das korrekt?

    ich sehe das wie du - und verlange von anwaltlichen Insolvenzverwaltern immer die elektron. Einreichung.

    ab 1.1.24 dann übrigens von allen Insolvenzverwaltern

    In der aktuellen Fassung von § 130d ZPO ist nicht erwähnt, dass von allen Insolvenzverwaltern elektronisch eingereicht werden muss.

    Woraus ergibt sich das?

  • Meines Erachtens ergibt sich das weiterhin aus der bereits genannten BGH-Rechtsprechung, jedoch nur für anwaltliche Insolvenzverwalter. § 130d ZPO ist zum 01.01.2024 nicht geändert worden.

    Der von Silberkotelett erwähnte § 173 ZPO regelt ja nur, dass ein elektronischer Übermittlungsweg für die Zustellung bereitgestellt werden muss. Das ist nur eine passive Nutzungspflicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!