Erbausschlagung bei elektronischer Nachlassakte

  • Seit kurzem haben wir die elektronische Akte in Nachlasssachen eingeführt. Neben vielen (wirklich vielen) Unklarheiten, hat sich eine Frage ergeben, die in der Praxis stark diskutiert wird, Im Forum habe ich über verschieden Stichworte in der Suchfunktion jedoch nichts gefunden.

    Wenn ich als Wohnortgericht eine Erbausschlagung entgegennehme, habe ich diese im Original nach § 344 Abs 7 FamFG an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.

    Es stellt sich nunmehr die Frage, ob ich diese Erbausschlagungserklärung als Wohnortgericht ersetzend scannen kann oder nicht.

    Wenn ich sie ersetzend scannen kann, habe ich an das örtlich zuständige Nachlassgericht diesen Scan, der dann ja das Original darstellt, elektronisch zu übermitteln; kann ich es nicht, muss ich die unterschriebene Papierausschlagungserklärung übermitteln.

    Einigkeit besteht überwiegend, dass dies keine Rolle für die Wirksamkeit der Erbausschlagungserklärung spielt; jedoch habe ich § 344 Abs 7 FamFG nun einmal einzuhalten und wüsste in diesem Fall gerne , wie ich das zu machen habe.

  • Da wegen § 14 Abs.1 FamFG auch § 298a Abs.2 ZPO gilt, wo es explizit für elektronische Akten heißt, dass "in Papierform vorliegende Schriftstücke [...] zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen [sind]", ist die Frage zu bejahen.

    Soweit der Scanvorgang bestimmungsgemäß abläuft, sollte es kein Problem damit geben. Anders weiß ich auch nicht, wie sich die Gesetzgebung das so gedacht haben soll. Um Missverständnisse zu verhindern, würde ich den Kollegen der Geschäftsstelle ausdrücklich sagen, dass sie den in § 298a Abs.2 S.3 genannten Übertragungsnachweis mitversenden sollen. Das ist dann schließlich der Echtheitsnachweis.

    In der Praxis bereiten, wie ich hörte, nämlich auch vollstreckbare Ausfertigung noch große Probleme.

  • Das ist eine eigenartige Regelung, da es noch kein technisches Verfahren gibt, in dem die Übertragung so funktioniert, dass der Beweiswert nicht verloren geht. Nach dem Wortlaut könnte man sogar Testamente einscannen und dann wegwerfen.

  • Das ist in der Tat eine Herausforderung, auf welches ich seit Beginn der elektronischen Akte hinweise.


    Ich hatte gestern erst wieder ein Gespräch zum Thema digitale Urkunden, wie Bestallungsurkunden, Erbscheine, etc. Meine Idee war von Anfang an auf Block Chain Technologie zu setzen. Die jetzt praktizierte Hybride Akte ist eine Krücke, die mehr Ressourcen verbraucht als vorher.

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  • So, jetzt habe ich das Problem auch auf dem Tisch.

    Wir führen bei uns noch Papierakten und ich habe von einem Nachlassgericht in NRW per ERV eine ersetzend gescannte Ausschlagung nebst "Transferlog" bekommen.

    Ist das ein Original im Sinne des § 344 Abs. 7 FamFG?

    Dachte, § 14 FamFG (nebst ZPO-Verweisen) bezieht sich nur auf "einfache" Schriftform, aber nicht auf Urkunden und Beglaubigungen?

    Dürfen Notare dann jetzt auch ihre unterschriftsbeglaubigten Urkunden elektronisch schicken?

    Bin gerade ziemlich verwirrt ... wäre dankbar für Hilfe/Aufklärung :*

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (8. Dezember 2023 um 07:27)

  • Also wir schicken die Papieroriginale noch immer raus (und fordern diese auch an), eben weil es so unklar ist.

    Ich habe mal auf einer Schulung gehört, dass nicht mal ein Nachlasssenat im OLG Köln einig ist, ob die elektronische Übersendung ausreichend ist.

    Was die Digitalisierung des (Nachlass-)Gerichts betrifft, bedarf es leider noch an einigen Stellen einer Anpassung der entsprechenden Gesetze.... Aber ich bin vorsichtig optimistisch :D

  • Wobei sich bei der Änderung von § 31 ErbRVerfG die Frage stellt, wie es sich verhält, wenn das ausländische Nachlassgericht (oder die dort für Nachlassangelegenheiten zuständige Stelle), bei welchem die Erklärung eingereicht werden soll, nach den dort geltenden Normen eine Papierurkunde verlangt.

  • Wobei sich bei der Änderung von § 31 ErbRVerfG die Frage stellt, wie es sich verhält, wenn das ausländische Nachlassgericht (oder die dort für Nachlassangelegenheiten zuständige Stelle), bei welchem die Erklärung eingereicht werden soll, nach den dort geltenden Normen eine Papierurkunde verlangt.

    Na ja, wenn ich mir ansehe, wie schleppend der öffentliche Sektor in Deutschland digitalisiert wird, erscheint es mir eher realistisch, dass andere Länder eher etwas Digitales statt etwas in Papier erwarten. Aber da wäre dann die Frage, ob unsere Formen der "digitalen Urkunden" dort anerkannt werden oder ob die nicht ganz andere Vorstellungen haben, wie eine "digitale Urkunde" auszusehen hat (z.B. Strukturdaten statt PDFs).

    Ulf

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  • Hallo,

    ich habe aktuell ebenfalls das Problem, dass sich ein Kollege weigert die Ausschlagungserklärung im Original zu übersenden. Er hat diese eingescannt rein elektronisch übersandt und seine Auffassung durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.07.2023 3Wx 91/23 begründet.

  • Wie jeder Leser leicht feststellen kann, geht die Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf fehl. Dort hatte der Notar sowohl den Erbscheinsantrag (nebst eV) als auch die Erbausschlagung in ein und derselben Urkunde notariell beurkundet. Diese Urkunde hat der Notar am 01.02.2023 in Form der bei notariellen Urkunden üblichen Ausfertigung in Papierform (!) beim NachlG eingereicht und erst später (am 10.02.2023) hat er die Urkunde nochmals auf elektronischem Wege eingereicht.

    Die Erbausschlagung war also bereits aufgrund der in Papierform erfolgen Übersendung der Ausfertigung der notariellen Urkunde in der erforderlichen Form beim NachlG eingegangen (was die Rechtspflegerin verkannt hatte, weil sie meinte, es müsste - wie bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen - das Original der notariellen Urkunde eingereicht werden). Dementsprechend hat sich das OLG Düsseldorf mit den Rechtsfolgen der elektronischen Einreichung überhaupt nicht befasst, sondern lediglich festgestellt, dass die Erbausschlagung aufgrund der (früheren) Einreichung vom 01.02.2023 in Papierform wirksam war. Es findet sich somit in der Entscheidung kein einziges Wort über die Frage, ob auch die elektronische Einreichung genügt hätte.

    Hätte der Kollege die Entscheidung vielleicht genauer lesen sollen, insbesondere den vorangestellten Sachverhalt, in dem die geschilderte Einreichungsreihenfolge und die Form dieser Einreichungen exakt dargestellt ist.

  • Passt m.E. nicht, da es dort nur um die elektronische Übermittlung beglaubigter Abschriften geht, hier aber ersetzend gescannte Dokumente mit Transferlog übermittelt werden, die in der elektronischen Akte das Original ersetzen.

    Eine Kollegin hatte letztens eine Fortbildung zum ERV und dort diese Frage angebracht und einen Hinweis auf ZPO-Vorschriften bekommen , wonach das ok wäre (meine, es war § 371b ZPO). Habe jetzt keinen Verweis vom FamFG auf diese Norm gefunden, aber mich - auch im Hinblick auf die angekündigte Gesetzesänderung zu § 344 FamFG - entschieden, es so hinzunehmen, wenn die Übermittlung den genannten Kriterien entspricht und der Transfervermerk beigefügt ist, auch wenn ich nicht völlig überzeugt bin.

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