Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen Einführung neuer § 178a ZVG

  • Schon wieder ein Berichtsauftrag.


    Die Vorschrift des § 178a ZVG soll neu eingefügt werden:


    㤠178a
    Der Erbe nach § 1964 Absatz 1 BGB kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin
    verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die Kosten nach §
    109 Abs. 1 ZVG berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten
    Abweichung auszubieten.“


    Die Vorschrift regelt, dass bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken auf Antrag
    des gesetzlichen Staatserben ausschließlich die Kosten des Verfahrens im geringsten
    Gebot Berücksichtigung finden können.

  • Ich bin nicht der besagte Freund, aber die Frage könnte gleichwohl von mir stammen.

    Vielleicht sollte sich das Bundesland mehr darum kümmern, dass dem eigenen Fiskus nicht unberechtigterweise Erbschaften (scheinbar) anfallen. Bei nicht angefallenen Erbschaften kann es auch keine Abwicklungsprobleme geben.

    Zur gesamten Diskussion vgl. hier:

    Cromwell
    30. Dezember 2023 um 07:43
  • Ich dachte auch, ist das nicht das Bundesland mit den hohen Fiskalerbschaften? Klar wollen die eine möglichst effektive Versteigerung "ihrer" Grundstücke.

    Lachendaufdenbodenwerfsmiley

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat:

    Die gesetzliche Erbschaft des Staates ist als widerlegbare gesetzliche Vermutung ausgestaltet und
    damit nur von nachrangiger Natur. Sie ist vom Nachlassgericht wieder aufzuheben, sobald dies ein
    nachgewiesen wahrer Erbe innerhalb der gesetzlichen Fristen beantragt.

    Will heißen:

    Es ist immer gut, wenn man von nichts eine Ahnung hat.

  • Es ist scheinbar auch immer gut, wenn man das Erbe schon billig "wegversteigert" hat, wenn die richtigen Erben auf der Matte stehen?:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • An dem Antrag gefällt mir sehr diese Behauptung: "Das Fallaufkommen der gesetzlichen Staatserbschaften der Länder ist in den letzten zwei Jahrzehnten teilweise enorm gestiegen." Als "Beweis" dienen dann allein die Zahlen aus Niedersachsen. Ein Schelm, wer ...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • ich bin entsetzt

    rein aus dem Moment heraus, dass der Fiskus nicht ausschlagen kann, soll abgeleitet werden können, dass er in der Lage sein soll, Grundbesitz vollständig blankzuputzen?

    Ich finde das taugt nicht als Begründung, das Land als Inhaber privatrechtlichen Eigentums anders zu behandeln, als andere Eigentümer/andere Erben

    Das klingt für mich ein bisschen so, wie die Denkweise bei §7 V UVG: Privatwirtschaftliche (Unterhalts-)Ansprüche stehen Kind zu; das Kind muss auch den Forderungsgrund (Unterhalt) qualifiziert titulieren, um nach §850 d ZPO vollstrecken zu können- ein VB reicht nicht; geht die Forderung auf das Land über, soll das nicht mehr gelten, weil... es ist ja das Land;

    Hier wie dort vermag ich einen echten Unterschied, der eine Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen würde, nicht zu ersehen; das Land ist in beiden Konstellationen ganz gewöhnlicher Teilnehmer am Rechtsleben und gerade nicht in öffentlich rechtlicher Art

    Ganz abgesehen davon, dass der Eingriff in die Rechte geradezu euphemisiert wird: Als wenn es keinen nennenswerten Eingriff in die Grundrechte der Beteiligten darstellen würde; als wenn es nicht auch Ausfluss eines solchen Rechts wäre, dass die am Grundstück Berechtigten die Wahlfreiheit haben, ihre Rechte geltend zu machen- oder auch nicht!

    Es kann für einen Berechtigten schon (sehr!) sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Geltendmachung selbst zu bestimmen und zu steuern- merkt man grade aktuell an der Schwäche des Marktes

    Ganz abgesehen davon, dass es in der Vorstellungswelt des Landes Niedersachsen scheinbar nur Rechte in Abt. III gibt

    Für Berechtigte eines Nießbrauchs, eines Wohnrechts oder eines anderes Recht in Abt. II st es nicht damit getan, einen möglichst großen (vll sogar tilgenden) Geldetrag abzugreifen!


    P.S. und ja, auch ich kam nicht umhin zu bemerken, dass der Vorschlag aus Niedersachsen kam

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Alles absolut richtig.

    Das Erbrecht des Fiskus ist privatrechtlich ausgestaltet. Er ist also Erbe wie jeder andere, nur mit der Ausnahme, dass er nicht ausschlagen kann (sonst wäre das Fiskuserbrecht sinnlos). Wenn es noch irgendeines Beweises bedurft hätte, dass man in Niedersachsen glaubt, sie müssten sich nicht an das halten, was auch für alle anderen gilt, dann wäre dieser Beweis spätestens mit dieser absurden Gesetzesvorlage geführt.

  • Ein wirklich interessanter Gestzesvorstoss - er passt in die Linie zum SchrottImG (demnächst dürften die Stellungnahmen der Verbände auf der Homepage des BMI eingestellt sein). Die öffentliche Hand ist offenbar zum ZVG beraten und versucht ihre Interessen darüber zu wahren (s. KAG, RK 3 für Kosten der Ersatzvornahmen).

    Je länger aber ich die Sache betrachte, auch aus der Sicht als Mitarbeiter für RAe und deren Mandanen, erkenne ich keine Notwendigkeit mehr für einen umfassenden Schutz von Uralt-Rechten, die häufig nicht mehr valutiert sind, und keiner Interesse am Bestehen bleiben hat, bis auf uns Rpflegers, die als Formaljuristen das eben tun müssen. Bereits 2008 erwog die BDR-Kommission (ZV und ZVG) bei Aufhebungsversteigerungen sowas wie in § 174 ZVG einzuführen (Rpfleger 2008, 425 (429)). Nachdem die ZVG-Reform stockt, besteht bzw. bestand keine Notwendigkeit in dieser Richtung vorstellig zu werden. Von daher finde ich es schon spannend, dass von Dritter Seite Gedanken angestellt werden, das Grundbuch zu putzen. Über was Ob und Wie kann und muss diskutiert werden.

    An der verfahrenen Sitaution mache ich den Banken den Vorwurf, mit den unseligen Löschungsbewilligungen aus Kostengründen den Eigentümern einen Bärendienst erwiesen zu haben. Im Gegensatz zu Hartenstein, der schon sehr früh auf die Misere der bestehend bleibenden Grundschulden vehement hinwies, vertrete ich die Ansicht, nur der im Grundbuch eingetragene Verzicht des Gläubigers schafft Rechtsicherheit und wäre die gelungene Form der Rückgabe einer Grundschuld.

    Aus einem alten Lehrbuch hatte ich zitiert: "Die Hypothek ist die Dienerin der Forderung". Gilt auch für die Grundschuld. Und wo keine Forderung mehr vorhanden ist, macht das Festhalten an der Grundschuld keinen so rechten Sinn.

  • naja, das ist natürlich ein gewisses spannungsfeld,

    - einerseits: wer weiß schon so genau, dass die Grundschulden tatsächlich keinen Sicherungszweck mehr haben und die Bestellung und Eintragung des Rechts war und ist mit einem gewissen Ewigkeitsversprechen verknüpft von dem im Nachhinein abzuwenden, m.E. schon ein recht starkes Stück ist!

    - andererseits: wer und was soll die Restkaufpreisgrundschuld über 7250 Goldmark von 1915 heute tatsächlich noch bringen?

    aber: das ist eine Frage, die m.E. nicht über das Versteigerungsrecht gelöst werden sollte; es gibt doch Aufgebotsverfahren und Löschungserleichterungen für staubige Altrechte, die keinen mehr jucken oder? Ohne ins Detail gehen zu wollen ist das doch ein bestehendes und (grds.) funktionales System- und m.E. ein deutlich geeignetes Instrument um schief hängende Rechtsbeziehungen gerade zu rücken und (mir wichtiger) es ist ein System, von dem jeder Erbe Gebrauch machen kann, nicht lediglich der (irgendwie besonders hübsche, gutaussehende und zu bevorzugende) Fiskalerbe


    In diesem Kontext natürlich die Frage der Verhältnismäßigkeit: du hast (Stein-)Altrechte ins Spiel gebracht- ja die sind relevant und ein Ärgernis, aber der Gesetzesentwurf zielt ja auch auf sämtliche anderen Rechte am Grundstück ab, soweit sie nicht fest fürs geringste Gebot ausgestaltet sind (Erbbaurecht selbst); auch auf die Grundschuld von vor 3 Jahren und das für den (nicht erbenden) Lebensgefährten bestellte Wohnrecht mit dem dessen späte Jahre gegenüber den Erben abgesichert werden sollte...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zitat: "gewissen Ewigkeitsversprechen verknüpft" absolut korrekt § 902 BGB.

    Zitat: "Restkaufpreisgrundschuld über 7250 Goldmark von 1915" Beispiel ist nicht so passend. Da gibt es doch Möglichkeiten zur Löschung, s. Böhringer, Löschung jahrzehntealter Grundpfandrechte (BwNotZ 2020, 144-153).

    Zitat: "Aufgebotsverfahren und Löschungserleichterungen für staubige Altrechte, die keinen mehr jucken oder?" stimmt, s. oben Böhringer.

    Zitat: "der Gesetzesentwurf zielt ja auch auf sämtliche anderen Rechte am Grundstück" - korrekt. Daher muss der Vorschlag diskutiert werden. Ich erwarte hier eine rege Beteiligung.

  • Aus meiner Sicht wieder mal überflüssig.

    Wenn der Fiskus als Erbe einfach die Grundbesitzabgaben nicht bezahlen würde, kann die Kommune aus Rkl. 3 versteigern und so auch heute schon das Grundbuch säubern, inkl. Goldmarkrechte und Aufbauhypotheken für die Volksbank Karl-Murks-Stadt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Bevorzugung allein des Fiskuserben sehe ich auch sehr kritisch.

    Allerdings muss man sagen, dass der Gesetzgeber das Problem der Unversteigerbarkeit wegen hoher Grundstücksbelastungen bei Versteigerungen nach den §§ 172, 175 ZVG grundsätzlich schon gesehen hat und diesem mit einem Doppelausgebot nach § 174 ZVG begegnet. Jedenfalls sind weniger zu übernehmende Rechte die unmittelbare Folge eines solchen Ausgebotes. Siehe Stöber/Gojowczyk, Rn. 12a zu § 176 und BeckOK ZVG/Ahrens, Rn. 14 zu § 176.

    § 184a ZVG würde gegenüber § 174 ZVG den Personenkreis erweitern und mehr Rechte umfassen. § 174 ZVG passt besser in die sonst übliche Rangklassensystematik, weil es den Antragsteller wie einen betreibenden Gläubiger behandelt. Gegenüber § 59 ZVG gibt es bei § 174 ZVG (und § 184a ZVG) den Vorteil für den Antragsteller, dass keine Zustimmungen erforderlich sind.

    Der Gesetzesentwurf verweist insbesondere auf den seit 01.01.1999 geltenden § 174a ZVG, bei dem der Insolvenzverwalter verlangen kann, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1Nr. 1a ZVG vorgehenden Rechte berücksichtigt werden und insoweit ein Doppelausgebot stattfindet.

    § 174a ZVG wird allerdings recht einhellig kritisiert als viel zu weitgehend und allein auf die Interessen des Insolvenzverwalters ausgerichtet (Stöber/Gojowczyk ZVG § 174a Rn. 1, 1a: "grundlegend verfehlt"). Siehe auch den Abschlussbericht des ZVG-Forschungsvorhabens 2017, dort (Druck)Seite 352, in dem der Vorschrift ein "gewisses Erpresserpotential" bescheinigt wird.

  • ich sehe da einen erheblichen Unterschied!

    Der Insolvenzverwalter ist (Interessen-)Vertreter der Gesamtgläubigerschaft

    Die Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters ist Ausfluss seiner Verfügungsbefugnis, die sich aus einer Zwangsvollsreckung wegen Geldforderungen ergibt- der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; hier wurde eine Sonderregelung geschaffen, um der Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens als Gesamtvollstreckung Rechnung zu tragen (ob gut oder schlecht: eigene Fragen)

    In Abgrenzung dazu ist das Land an dieser Stelle grds. ein Miteigentümer wie jeder andere auch (was sich ja übrigens auch dadurch äußerst, dass es etwaigen Störungshaftungsansprüchen ausgesetzt werden kann)

    Ich wäre dafür, dass miterbende Ehegatten ein vergleichbar privilegiertes Antragsrecht erhalten

    Die können faktisch auch nicht ausschlagen, weil sie ja eh gesamtverbindlich für alles haften und manchmal ist die Verwertung des Grundbesitzes schwierig, weil irgendwelche "kruden" Belastungen bestehen, bspw. alte hohe Grundpfandreche oder ein Nießbrauch für irgendwelche bösen Leute und dass sie der Störerhaftung ausgeliefert sind, ist auch gemein

    => Es gibt diverse Gruppen potentieller Miteigentümer, für die eine besondere Privilegierung im Auseinandersetzungsversteigerungsverfahren schön wäre, aber im Sinne der Gleichbehandlung unterschiedlicher Eigentümergruppen findet das nicht statt- und sollte auch nicht stattfinden!

    Es hat insbesondere einen hässlichen Beigeschmack, wenn der Gestalter der Vorschrift - der Gesetzgeber; mithin das Land - selbst der Nutznießer der Umgestaltung ist

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (15. Februar 2024 um 10:26)

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