RA zweiter Instanz beantragt Kosten der ersten Instanz mit

  • Hallo :)

    RA (X) vertritt Partei nur in der II. Instanz und beantragt auch die Kosten der I. Instanz obwohl die Partei in der I. Instanz von einem anderen RA (Y) vertreten wurde.

    Ich bezweifle das der RA X das (vor allem ganz ohne Vollmacht) darf. Weiß jemand mehr?

  • Rpler2023 2. Februar 2024 um 12:04

    Hat den Titel des Themas von „RA war nur in zweiter Instanz tätig und beantragt Kosten der ersten Instanz mit“ zu „RA zweiter Instanz beantragt Kosten der ersten Instanz mit“ geändert.
  • nun, wenn er dafür nicht bevollmächtigt ist, darf er natürlich nicht

    prüfen wir aber nicht wg. §88 II ZPO

    die Partei könnte den Antrag selbst stellen oder eine beliebige vertretungbefugte Person (bspw. einen völlig anderen RA) mit der Stellung des Antrags beauftragen.

    Immer im Hinterkopf: zur Festsetzung beantragt und festgesetzt wird der Erstattungsanspruch der Partei gegen den Gegner- nicht die Vergütung eines Rechtsanwalts

    Inosfern hätte ich da überhaupt keine Bauchschmerzen

    (klar ist der RA I. Instanz oder sogar die Partei vll ein bissl überrascht, wenn die irgendwann nen Festsetzungsantrag stellen und gesagt bekommen, dass das ganze schon lange passiert ist, aber das ist eine Sache zwischen den Akteuren)

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  • Es ist ja so: Das ist ein Erstattungsanspruch Partei gegen Partei, der Anwalt ist hier nur Prozessbevollmächtigter und macht den Anspruch namens seines Mandanten geltend.

    Manche Bürger neigen dazu, sich mit ihrem Rechtsanwalt zu überwerfen und diesem das Mandat zu kündigen.

    In einem solchen Fall kann der erste Rechtsanwalt schlicht mangels Vertretungsbefugnis den KFA nicht mehr stellen. Daher bleibt eigentlich bloß eine Antragstellung durch den Mandanten selbst oder den nachfolgenden Rechtsanwalt.

  • Inhaltlich schließe ich mich den Vorrednern an, dass es für die Zulässigkeit der Antragstellung vollkommen egal ist, ob die Partei, der RA I. oder II. Instanz den Antrag stellt - eben, weil es ein Parteiverfahren ist und nicht dem RA-Zwang unterliegt und im übrigen ja § 88 II ZPO gilt. Deshalb ist es ohne Vollmachtsrüge erst einmal irrelevant, dass die Prozessvollmacht des RA II. Instanz sich nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt und zwar auch dann nicht, soweit es um die Erstattung der Kosten des Berufungsverf geht (Zöller/Herget, ZPO; 35. Aufl. 2024, § 104 Rn. 21.102; Musielak/Flockenhaus, ZPO, 20. Aulf. 2023, § 103 Rn. 8).

    Zur zwar nicht gestellten, aber in diesem Zusammenhang immer wieder aufkommenden (und nicht ganz unrelevanten) Frage, wem der KFB zuzustellen ist:

    Hat die Partei zwei RAe, läuft die Rechtsmittelfrist mit Zustellung an nur einen der beiden, wobei die frühere Zustellung maßgebend ist. Denn nach Meinung des OLG Koblenz (Rpfleger 2018, 110; Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 7) genügt bei mehreren Bevollmächtigten die Zustellung an einen der RAe (mit Verweis auf BeckOK-ZPO/Jaspersen, Ed. 25, § 104 Rn. 58 und 65). Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Nachverfahren dem ersten Rechtszug zugeordnet ist, kann die Zustellung an den in I. Instanz bestellten RA erfolgen, solange die diesem erteilte Vollmacht wirksam ist (mit Verweis auf MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 104 Rn. 57). Tatbestände, die ein Erlöschen der Vollmacht belegen oder auch nur Anhaltspunkte hierfür bieten, waren im Fall des OLG Koblenz weder ersichtlich noch dargetan. Es stellt zudem fest, dass die alleinige Bestellung des RA II. Instanz unter Hinweis auf die Übernahme des Mandats mit der Berufungseinlegung hierfür nicht genügen.

    Wenn der RA I. Instanz aber weder die Beendigung des Mandats mitgeteilt hat, noch ersichtlich ist, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Partei jetzt von dem RA II. Instanz vertreten wird, ist in diesem Fall der KFB zwingend an den RA I. Instanz zuzustellen (OLG Jena, RVGreport 2014, 477).

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  • Wenn der RA I. Instanz aber weder die Beendigung des Mandats mitgeteilt hat, noch ersichtlich ist, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Partei jetzt von dem RA II. Instanz vertreten wird, ist in diesem Fall der KFB zwingend an den RA I. Instanz zuzustellen (OLG Jena, RVGreport 2014, 477).

    Auch wenn der RA II Instanz den Kfa für die I. Instanz gestellt hat?

    Wir haben hier das regelmäßig, dass nach RA-Wechsel der zweitinstanzliche RA den Kfa für beide Instanzen stellt und die vollstr. Ausf. des Kfb auch erhält - und damit auch die Kosten der I. Instanz.

  • Auch wenn der RA II Instanz den Kfa für die I. Instanz gestellt hat?

    Nein, dann nicht. Im Fall des OLG Jena hatte die Partei in beiden Instanzen einen RA und führte dann aber offenbar selbst das KFV. Das Gericht stellte dann dem RA II. Instanz den KFB zu, was das OLG als fehlerhaft ansah. Denn weder war die Beendigung des Mandats des RA I. Instanz dem Gericht angezeigt worden, noch hattte der RA II. Instanz die Partei im KFV vertreten. Daher war dem RA I. Instanz der KFB zuzustellen (§ 172 Abs. 1 ZPO).

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  • siehe zur Zustellung auch Hansens in RVG Report 2019 Heft 2 Aussage: Grundsätzlich Zustellung an den PB der I. Instanz

    Ausnahme vollständiger Anwaltswechsel

    Bei Einreichung des KfA durch den RA der 2. Instanz erhält dieser also den KfB nicht zugestellt, allerdings der RA der 1. Instanz, der vom Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt nichts weiß? :/
    Das fände ich nicht so konsequent im Hinblick auf die Vertretung des Erstattungsberechtigten.

  • Ich stelle auch immer auf die jeweilige Instanz ab.
    Wenn sich aus der Berufungsschrift jedoch "nur" ergibt (also ohne Konkretisierung) , dass der neue RA jetzt die Partei vertritt, gehe ich davon aus, dass er für alles zuständig ist. Anders aber im Falle des Themenstarters, wenn die Vollmacht ausdrücklich nur für die II. Instanz vorliegt.

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