Erbeinsetzung Pflegeheim der Mutter / Insolvenz

  • Hallo,

    mir liegt ein notarielles Testament vor, in welchem ein Pflegeheim (GmbH) zum Alleinerben eingesetzt wurde. Nach meinem Kenntnisstand war die Erblasserin nicht Heimbewohnerin. Mir ist jedoch bekannt, dass die Mutter der Erblasserin in diesem Pflegeheim wohnt.

    Das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein, was ich nicht ganz nachvollziehen kann.

    Bereits vor dem Tod der Erblasserin wurde das Insolvenzverfahren bzgl. des eingesetzten Pflegeheims eröffnet. Der Insolvenzverwalter beantragt nun den Erbschein.

    Ich werde jetzt die gesetzlichen Erben anhören. Muss ich darüber hinaus Nachforschungen im Hinblick auf § 14 HeimG anstellen oder habe ich diesbezüglich noch etwas zu beachten?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • § 14 HeimG ist doch hier nicht einschlägig, da die Erblasserin nicht Heimbewohnerin war.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Das habe ich der Grundbuchrechtspflegerin auch gesagt. Da sie das nicht nachprüfen könne, hat sie trotzdem den Erbschein gefordert. Zu Recht?

    Das Testament wurde 2015 errichtet. Wer sich zu diesem Zeitpunkt im als Alleinerben eingesetzten Heim befand, ist mir nicht bekannt.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (9. Februar 2024 um 09:21)

  • Ob das GBA den Erbschein zurecht fordert, kann dem Nachlaßgericht egal sein. Da muß sich schon im Grundbuchverfahren gewehrt werden, an dem das Nachlaßgericht unbeteiligt ist.

    (Ich hätte keinen gefordert...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke! Der Insolvenzverwalter hätte sich gegen die Aufforderung zur Beantragung eines Erbscheins wehren können- ich kann das selbstverständlich nicht.

    Bezüglich § 14 HeimG müsste ich mir nur bei offensichtlicher Kenntnis davon, dass die Erbl. Heimbewohnerin war, Gedanken machen? Das kann ich ja unter Umständen gar nicht wissen.

  • Die Vorschrift greift ja nicht nur, wenn die Erblasserin im Heim wohnt. Sie greift auch hier, wo deren Mutter in dem Heim lebt. Das Verbot greift tatsächlich aber nur, wenn das Heim vor dem Erbfall von der Erbeinsetzung Kenntnis hatte. Dafür ist bisher nichts ersichtlich oder vorgetragen.

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  • Und dann brauche ich auch nicht weiter ermitteln oder die Vertreter des Heims um Mitteilung bitten, ob sie vor dem Erbfall Kenntnis von der Einsetzung hatten? Greift die Vorschrift auch, wenn sich die Mutter der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht in dem Heim befand?

    So langsam finde ich die Erbscheinsanforderung durch die Grundbuchrechtspflegerin gar nicht mehr so abwegig. Nur so kann eine Anhörung der gesetzlichen Erben und ggf. Mitteilung von Umständen, die das Heim von der Erbfolge ausschließt, erfolgen.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (9. Februar 2024 um 13:21)

  • Die Vorschrift betrifft auch die Heimbewerberinnen. Man muß also zu diesem Zeitpunkt noch nicht drin sein, aber rein wollen.

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  • Das Testament ist doch eröffnet und sein Inhalt den (leer ausgegangenen) gesetzlichen Erben mitgeteilt worden. Sie haben also alle Möglichkeiten, den § 14 HeimG aus dem Ärmel zu ziehen. Taten sie aber nicht. Warum sollte also das GBA ohne weitere Kenntnisse dazu berufen sein?

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  • Noch einmal überlegt/gelesen: Über die Mutter brauchen wir uns kein Gedanken zu machen, da diese nicht testiert hat. Oder meint jemand ernsthaft, das Testament sei mit Kenntnis des Heim errichtet worden, damit die Mutter besonders versorgt werde?


    Gilt der § 14 HeimG in Deinem Land eigentlich überhaupt noch?

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  • Danke für deine Gedanken! Ich arbeite in Niedersachsen...da müsste § 14 HeimG noch gelten.

    Ich gehe davon aus, dass das Heim eingesetzt wurde, damit die Mutter gut versorgt wird. Ob das Heim davon wusste, kann man schlecht herausfinden.

    Die Frage ist, ob die normale Anhörung der gesetzl. Erben ausreichend ist oder ich weitergehend ermitteln muss.

  • ..und ich dachte immer, ein notarielles Testament ist ausreichend für das GBA, XI ZR 311/04 in Abgrenzung zum handschriftlichen Testament und Grundbesitz. XI ZR 440/15.

    Es wird wohl darauf ankommen, ob das Heim wusste, ob es als Erbe eingesetzt worden ist. Falls nicht, so hat man auch keinen Verstoß gegen § 14 HeimG, so BGH IV ZB 33/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mein Reden.;)

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  • Hallo!

    In diesem Fall ist die Anhörungsfrist nun abgelaufen, ohne dass Einwände kamen. Wie gebe ich die Erbin jetzt im Erbschein an? Ganz normal mit der Firma, Sitz und HRB-Nr.? Im Handelsregister steht, dass die GmbH aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 I GmbHG aufgelöst ist.

    Zudem habe ich festgestellt, dass im Testament ein anderer Sitz angegeben wurde. Ich werde mir daher noch nachweisen lassen, dass das Pflegeheim zu der GmbH gehört, die den Erbscheinsantrag gestellt hat.

  • Es wird die Firma mit dem Zusatz „i.L.“ und dem Firmensitz angegeben. Die zusätzliche Angabe des Registergerichts mit HRB-Nummer ist unschädlich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Was mich wundert, ist die Tatsache, dass das im Testament benannte Pflegeheim Resid. E+++H GmbH unter der Firma D**** GmbH, mit gleichem Sitz und Anschrift wie die im Testament benannte E+++H GmbH, weitergeführt wird. Auch die D**** GmbH befindet sich in Insolvenz, allerdings unter Eigenverwaltung der Schuldnerin. Wen wollte die Erblasserin nun einsetzen?

    Ich habe bereits beim Insolvenzverwalter nachgefragt.

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