Festsetzung der streitigen Sachverständigenvergütung

  • Hallo zusammen,

    ich habe leider ein Problem mit einem Sachverständigen, der eine horrende Vergütung für die Erstellung seines Gutachtens verlangt. Der Bezirksrevisor hat bereits Stellung dazu genommen und nun die "richterliche Festsetzung" der SV-Vergütung beantragt. Ich bin mir nun allerdings unsicher, ob der Richter zuständig ist oder ich als Rechtspfleger...Immerhin läuft das Verfahren ja grundsätzlich vor dem Rechtspfleger...Hat jemand schon Erfahrungen mit der Festsetzung von SV-Vergütungen (mit Absetzungen hinsichtlich der angesetzten Stundenzahl)?

    Vielen Dank schon mal und viele Grüße :)

  • Hat der Rechtspfleger die Heranziehung veranlasst, ist er für die Festsetzung funktionell zuständig
    (Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 4 Rn. 6)


    § 4 gilt auch dann uneingeschränkt, wenn es sich um ein auf den Rechtspfleger übertragenes Geschäft handelt. Ist das Hauptsachegeschäft nach dem RPflG auf den Rechtspfleger übertragen, fallen wegen § 4 Abs. 1 RPflG auch die damit im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte in seine Zuständigkeit. Er ist deshalb in diesen Fällen Gericht iSd Abs. 1 und für die gerichtliche Festsetzung zuständig.
    (Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, JVEG § 4 Rn. 3)

  • Was dazu führt, dass der nach § 2 JVEG als Anweisungsbeamte tätige Rechtspfleger nicht sogleich das entscheidende Gericht nach § 4 JVEG sein kann.

    Hast Du also bereits das Verfahren als Anweisungsbeamtin im Sinne der Feststellung der Vergütung im Verwaltungsverfahren angefangen (davon ist auszugehen, wenn Du die Landeskasse angehört hast), darfst Du m.E. nun gerade nicht als zuständige Rechtspflegerin im Sinne des § 4 JVEG entscheiden. Danach ist der nach Geschäftsordnungsplan bestimmte Kollegenvertreter zuständig, also ähnlich dem Verfahren nach der KostVfg, in der ein als Kostenbeamter tätige Rechtspfleger nicht selbst über die Abhilfe im Erinnerungsfahren als Gericht entscheiden darf.

  • Als RechtspflegerIn in Zwangsversteigerungssachen bescheinige ich allenfalls die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Vergütung. Die Anweisung der Vergütung selbst erfolgt dann durch die/den UdG mD. Die richterliche Festsetzung gem. § 4 JVEG erfolgt durch die/den regulär für das Verfahren zuständige/n RechtspflegerIn.

  • Ich bezweifle die Zuständigkeit des UdG bei Anweisung der Vergütung nach § 2 JVEG im Wege des Verwaltungsaktes und zitiere anschließend, um Wiederholungen zu vermeiden, mein bereits mehrfach Gesagtes in Bezug auf das Ergebnis der Zuständigkeit eines Beamten bzw. Mitarbeiter eines Gerichts im Sinne einer Verwaltungsbehörde als Anweisungsbeamter.

    Danach kann m.E. sehr wohl auch der gehobene Dienst durchaus Anweisungsbeamter sein und wenn die Threadstarterin das in dem Falle - wenn auch unbewusst - war, bleibe ich bei meinem Gesagten.


    Auch wenn es nicht die Ausgangsfrage betrifft, warne ich davor, leichtfertig mit den Begrifflichkeiten zur funktionellen Zuständigkeit eines UdG, eines Rechtspflegers und eines Kostenbeamten nach der KostVfg umzugehen. Ich gebe dabei zu bedenken, dass der explizit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nur dann zuständig sein kann, wenn er auch im Gesetz explizit genannt wird. Beispiele gefällig: § 189 Abs. 2 SGG, § 73 Abs. 5 SGG; in der ZPO - § 159 ZPO, § 169 Abs. 3, § 315 Abs. 3 ZPO, § 724 Abs. 2 ZPO, - im RVG § 55 RVG. in der GBO - § 12c GBO, § 56 Abs. 2 GBO, § 104 Abs. 2 GBO, in der StPO - § 31 StPO, § 168 StPO, § 275 Abs. 4 StPO.

    [Beim Kostenansatz zur Erhebung der Jahresgebühr ist] - mangels Nennung der Zuständigkeit des Gerichts bzw. des UdG - m.E. weder der Rechtspfleger, noch der UdG zuständig, mithin kann es nur ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein, der sodann nach der ländergleichen Verwaltungsvorschrift nach § 1 KostVfg als Kostenbeamter bezeichnet wird.

    Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG [oder eines Rechtspflegers] ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden, mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG [oder Rechtspflegers] weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden und kann nicht auf dem Verwaltungswege geändert werden. Der Kostenansatz des Kostenbeamten zur Feststellung des erstattungspflichtigen Betrages aufgrund [Kostenansatz] dagegen ist bis zu einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen oder durch den Kostenprüfungsbeamten veränderbar, vgl. §§ 28, 36 KostVfg.

    Daraus folgt: Jeder Mitarbeiter eines Gerichts kann Kostenbeamter sein, aber nicht jeder als Kostenbeamte tätige Mitarbeiter ist zugleich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

    Welcher Bedienstete der jeweiligen Laufbahn die Geschäfte des Kostenbeamten wahrnimmt, regeln die Länder wie schon gesagt durch die entsprechend eigenen Landesvorschriften (für LSA Nr. 14-16 der GOV LSA, sodass einige Kostengeschäfte dem Beamten der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt vorbehalten bleiben). Demnach bestimmt entsprechend der GOP eines Gerichts bzw. auf Weisung des Behördenleiters, wer für die Kostengeschäfte - ausdrücklich nicht in der Funktion eines Rechtspflegers, Richters oder UdG, sondern - als Kostenbeamter zuständig ist. Deswegen ist der vielfach erwähnte Funktionsbegriff einer Serviceeinheit m.E. immer wieder völlig fehl am Platz, wenn es um funktionelle Zuständigkeiten innerhalb eines Gerichts geht.

  • Die Zahlbarmachung nach § 2 JVEG erfolgt selbstverständlich durch sogenannte Anweisungsbeamte. Da ich davon ausgehe, dass diese Aufgabe bei allen Gerichten den UdG mD übertragen ist, habe ich meine Ausführungen an dieser Stelle verkürzt dargestellt.

    Unterm Strich bleibt aber, dass in aller Regel weder UdG gD noch Rechtspfleger die SV-Vergütung zahlbar machen. Folgerichtig ist die/der RechtspflegerIn regelmäßig für die gerichtliche Festsetzung gem. § 4 JVEG zuständig, ohne dass sie/er in einen funktionellen Konflikt mit sich selbst gerät.

  • Spannend wäre ja gerade für mich als öbuv Sachverständiger, mal zu erfahren, was "exorbitant" heißt? Bei mir kostet ein Gutachten für ein gewöhnliches Ein- oder Zweifamilienhaus, oder eine Eigentumswohnung, wenn denn keine Rechte o.ä. vorliegen, zwischen ca. 3.600,- € und 3.900,- € brutto, also inkl. MwSt. Unbebaute Grundstücke liegen bei ca. 2.500,- € bis 2.900,- € brutto. Kann man da mal offen drüber sprechen/schreiben? Ich möchte keineswegs genaue Zahlen haben. Aber da das JVEG in den letzten Jahren die Stundensätze angehoben hat (aktuell 115,- €/Stunde), wäre eine grobe Marschrichtung mal wünschenswert. Ist das z.B. in Bayern anders als hier in NRW? Habe ein Büro in Olpe und eins in Gütersloh. Da ich aus Olpe komme, habe ich dort natürlich die meisten Gerichte (Gummersbach, Siegen, Olpe, Lennestadt, Wipperfürth usw.). In Ostwestfalen bisher nur das AG Gütersloh. Über meine Rechnungen hat es bisher keine Beanstandungen gegeben. Würde mich über eine allgemeine diesbezügliche Aussprache freuen.

  • Spannend wäre ja gerade für mich als öbuv Sachverständiger, mal zu erfahren, was "exorbitant" heißt? Bei mir kostet ein Gutachten für ein gewöhnliches Ein- oder Zweifamilienhaus, oder eine Eigentumswohnung, wenn denn keine Rechte o.ä. vorliegen, zwischen ca. 3.600,- € und 3.900,- € brutto, also inkl. MwSt. Unbebaute Grundstücke liegen bei ca. 2.500,- € bis 2.900,- € brutto. Kann man da mal offen drüber sprechen/schreiben? Ich möchte keineswegs genaue Zahlen haben. Aber da das JVEG in den letzten Jahren die Stundensätze angehoben hat (aktuell 115,- €/Stunde), wäre eine grobe Marschrichtung mal wünschenswert. Ist das z.B. in Bayern anders als hier in NRW? Habe ein Büro in Olpe und eins in Gütersloh. Da ich aus Olpe komme, habe ich dort natürlich die meisten Gerichte (Gummersbach, Siegen, Olpe, Lennestadt, Wipperfürth usw.). In Ostwestfalen bisher nur das AG Gütersloh. Über meine Rechnungen hat es bisher keine Beanstandungen gegeben. Würde mich über eine allgemeine diesbezügliche Aussprache freuen.

    Also 3.600-3.900 € sind für mich nicht exorbitant. Das ist zwischenzeitlich Standard. aber es gibt ja Kollegen, die haben Vereinbarungen bzgl. eines Festpreises getroffen. Die sehen das vielleicht anders.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Exorbitant ist für mich das, was ich vor ein paar Wochen hatte. Normale Wohnung, normales Gutachten, keine Besonderheiten außer, dass die Teilungserklärung als Anlage mit eingereicht wurde --> brutto 5.600. Für mich ist da alles, was 3,5 übersteigt eigentlich nicht diskutabel. Und das ist schon Schmerzgrenze, sollte eigentlich unter 3 liegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das ist dann schon heftig. Da hast du recht.

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  • Ich meine, dass der Anweisungsbeamte (ist relativ neu dafür eingesetzt) das erstattet hat. Und die Akte geht erst zu ihm und dann zu mir.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für die Info.
    Habe mal ein Gutachten (OHNE Anlagen; diese bestand aus 32 Seiten, Fotos, Liegenschaftskarte, Grundrisse usw.) und die dazugehörige Rechnung nach JVEG (beides anonymisiert) hochgeladen. Zu bewerten war ein Einfamilienhaus nebst Doppelgarage auf einem 790 m² großen Grundstück im Kreis Gütersloh. Also ein relativ normales Grundstück. Das Grundstück wurde in 2 Bewertungsteilbereiche aufgeteilt (tlw. baureifes Land und tlw. Verkehrsfläche).
    Mich würde jetzt interessieren, was Ihrer Meinung nach an der Rechnung gekürzt werden könnte. Die angegebene Stundenzahl ist nun mal angefallen. Eine Anzahl von rd. 23 bis 25 Stunden für ein Gutachten (inkl. Fahrzeit, Ortstermin usw.) ist m.E. notwendig und vertretbar. Es soll ja auch ein gutes, nachvollziehbares Gutachten sein.
    Es ist davon auszugehen, dass der Stundensatz lt. JVEG spätestens in 2025 erhöht wird. Keiner weiß, wie diese Erhöhung aussieht. Aber die Gutachten werden dann mit Sicherheit nicht billiger.
    Aber bitte mal an alle. Wie ist die Meinung zur Rechnung?

  • Ich habe die Dateien gelöscht, da ich hier grundsätzlich keine Verfahrensunterlagen ins Forum hochgeladen haben möchte, selbst wenn sie anonymisiert sind.

    Zur Rechnung würde hier vermutlich beanstandet, dass die einzelnen Stundenansätze schon gerundet scheinen. Nach § 8 JVG sind die einzelnen Aufwände allerdings minutengenau anzugeben. Erst die letzte angefangene Stunde (der gesamten Tätigkeit) darf ggf. aufgerundet werden (§ 8 Absatz 2 JVEG).

  • Meine Rechnung wurde nicht beanstandet. Es ging grundsätzlich um die Höhe der Rechnungen für Wertgutachten. Irgendein Kollege hat wohl für eine normale Eigentumswohnung eine Rechnung in Höhe von 5.600,- € (brutto) gestellt, was m.E. sehr übertrieben ist. Daher wollte ich nur von den Forenmitgliedern hören, wie die Meinung zu einer Rechnung zwischen 3.500,- und 3.900,- € ist. Das war der Grund für das Hochladen der Dateien.
    Aber gut. Im wesentlichen wurde in den letzten Posts alles gesagt. Daher denke ich, dass ich mit meinen JVEG-Rechnungne im "Mittefeld spiele".

  • Da ich kommissarisch JVEG mache, kann ich vielleicht aus der Sicht des Anweisungsbeamten etwas dazu sagen:

    Wir können die Stundenansätze nur sehr bedingt prüfen. Wenn der Sachverständige schreibt, er habe 3 Stunden Maß in der Immobilie genommen, wie soll ich da mangels eigener Kenntnis sinnvoll beanstanden? Das muss ich mehr oder weniger glauben.

    Wenn es zu Beanstandungen kommt, sind es meist offensichtliche Übertreibungen. Ich hatte jüngst einen Sachverständigen, der sich nicht zu schade war zu behaupten, er habe 1 Stunde gebraucht um das Gutachten drei Mal auszudrucken und mit einer Ringheftung zu versehen.

    Wenn auffällt dass ein Sachverständiger unverhältnismäßig teuer ist, man aber keinen wirklichen Ansatzpunkt für eine Beanstandung findet, bekommt er seine Vergütung. Ob man den aber nochmal beauftragt, ist eine andere Frage...

  • Wenn es zu Beanstandungen kommt, sind es meist offensichtliche Übertreibungen. Ich hatte jüngst einen Sachverständigen, der sich nicht zu schade war zu behaupten, er habe 1 Stunde gebraucht um das Gutachten drei [*] auszudrucken und mit einer Ringheftung zu versehen.

    Naja, vielleicht lag`s am Drucker und am Hefter. Derartige, ich sage mal, Hilfstätigkeiten dürften aber nur einen sehr verminderten Stundensatz auslösen. [* von mir eingesetzt - fehlt da das Wort "mal"?]

  • Das Ausdrucken dürfte eigentlich garnichts kosten; bzw. sind diese Kosten in den Kopien und in der Zeichenanzahl berücksichtigt. Zudem druckt der Drucker alleine. In der Zeit mache ich dann was anderes.

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