Kläger verstorben - RA beantragt Festsetzung der Kosten

  • Hallo,
    wiederum eine Kostenfrage, zu der auch unser Revisor keinen Rat weiß.

    Ein Kläger (Asylbewerber) ist verstorben. Erben gibt es keine. Der RA und die Gegenseite haben dann die Hauptsache für erledigt erklärt, das Verfahren wurde eingestellt und die Kosten gegeneinander aufgehoben.
    Nun beantragt der RA die Festsetzung der (hälftigen) Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Gegenseite. Diese hat sich nicht geäußert.
    Kann der RA denn überhaupt noch die Kosten seines (verstorbenen) Mandanten bekommen? Denn man setzt ja eigentlich "die Kosten des Klägers" fest. Freilich steht sinngemäß fest, dass der Anwalt für den Kläger tätig war und "bezahlt" werden will, der KFA wäre auch antragsgemäß.
    Spricht etwas dagegen, dass man das überhaupt festsetzen kann?
    Vielen Dank!

  • Hi. Der Sachverhalt ist etwas unklar.

    Kosten gegeneinander aufgehoben = jeder trägt seine Kosten selbst, Gerichtskosten sind geteilt. Auf welcher Kostengrundentscheidung der Rechtsanwalt jetzt hälftige (RA-) Gebühren geltend macht, erschließt sich mir nicht.

    Er könnte meiner Meinung nach nur Rechtsanwaltskosten gegen seinen Mandanten geltend machen. Da dieser verstorben ist, ginge das nur gegen die Erben, welche sehr wahrscheinlich nicht bekannt sind.

  • Verfahren gegeneinander aufgehoben heißt nicht Verfahrenskosten werden jeweils hälftig getragen, sondern, wie Baba schon richtig ausgeführt hat, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (und damit die Anwaltskosten) selbst trägt und und nur die Gerichtskosten auszugleichen sind. Der Anwalt des Klägers kann daher allenfalls beantragen, die Gerichtskosten auszugleichen.

    Wenn hier keine PKH beantragt wurde, dann geh ich davon aus, dass der Anwalt es wohl versäumt hat, sich von seinem Mandanten einen Vorschuss zahlen zu lassen und jetzt gehofft hat, zumindest auf diesem Weg einen Teil seiner Gebühren zu erhalten.

  • M.E. kann er einen Antrag gem. § 11 RVG gegen die eigene Partei stellen. Das Verfahren wäre jedoch gem. § 239 ZPO zu unterbrechen.

    Und ob das jemals aufgenommen werden kann ?

    In der Tat, es verbleibt dem Anwalt nur die Hoffnung einen PKH-Antrag gestellt zu haben, über den schon entschieden wurde, oder einen Vorschuß erhalten zu haben.

  • M.E. kann er einen Antrag gem. § 11 RVG gegen die eigene Partei stellen. Das Verfahren wäre jedoch gem. § 239 ZPO zu unterbrechen.

    "Gegen die eigene Partei" funktioniert nicht, da verstorben.
    Eine Unterbrechung nach § 239 ZPO tritt nur bei einem bereits laufenden Verfahren ein. Das (selbstständige) Verfahren nach § 11 RVG ist jedoch bislang überhaupt nicht anhängig.
    In Frage käme daher nur die Beantragung der Festsetzung gegen die (unbekannten) Erben, ggf. vertreten durch einen Nachlasspfleger.

  • Hallo,

    sorry!!!!! Ich hab hier völligen Quark erzählt und meine Gedanken durcheinandergewürfelt.....................
    Die Kostenteilung ist hälftig, also Kläger und Beklagter je zu 1/2
    Ich bitte nochmals um Entschuldigung.....................

    Vorweg: PKH wurde nicht beantragt.

    In dem Verfahren wurde das Ruhen angeordnet, weil auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewartet wurde. Ein Jahr nach der Ruhensanordnung teilte der RA mit, dass sein Mandant verstorben wäre und legte ein Schreiben des Nachlassgerichts vor, wonach die Ermittlung von Erben von Amts wegen unterbleibe. Zu einem Nachlass sei nichts bekannt und daher sei anzunehmen, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden wäre. Daher werde kein Nachlassverfahren geführt.

    Der Anwalt erklärte sodann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten jedem Beteiligten zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagte erklärte ebenfalls für erledigt, beantragte aber, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen bzw. die Kosten wenigsten gegeneinander aufzuheben.

    Daraufhin erging folgender Beschluss:
    1. Das Ruhen des Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt.
    2. Das fortgesetzte Verfahren wird eingestellt.
    3. Die Erben des Klägers und die Beklagte tragen die Kosten je zur Hälfte.

    Ein "toller" Beschlus........................oder?

  • Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, was daran unklar ist? Auf jeden Fall klar ist, dass der Klägervertreter, da sein Mandant verstorben ist und Erben wohl nicht bekannt (wenn überhaupt vorhanden) sind, auf keinen Fall die Kostenausgleichung im Namen seines verstorbenen Mandanten beantragen kann. Hier wird ja in der Regel bei hälftiger Kostenteilung immer ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten herauskommen (schon allein wegen der Gerichtskosten) und Du kannst zugunsten eines Verstorbenen keinen Titel erlassen.

    Wenn der Klägervertreter im Wege der PKH beigeordnet wurde, dann müsste er die Kostenausgleichung im eigenen Namen (§ 126 ZPO) beantragen.

  • Zur Klarstellung noch:
    Es handelt sich um ein Asylverfahren, der Kläger war alleine eingereist, laut Anhörung hat er keinerlei Verwandte im Bundesgebiet und die Familie im Heimatland sei wegen des dortigen Krieges bereits umgekommen. Zwischen Einreise und Tod vergingen ca. 6 Monate. In dieser Zeit bezog er Asylbewerberleistungen und wohnte in der Gemeinschaftsunterkunft. Daher wohl auch die "schnelle Abhandlung" durch das Nachlassgericht.
    Wegen der Kosten: Gerichtskostenfrei
    Es steht die normale Verfahrensgebühr im Raum, die Gegenseite kann nur mit der 20 EUR Pauschale kommen, nach Kostenausgleich ergäbe sich also rechnerisch ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

    Zitat

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, was daran unklar ist?

    Das ist auch der Grund, warum ich hier frage - wäre es mir/uns klar, würde ich nicht fragen.

  • nun nach §86 ZPO besteht die Proezessvollmacht des RA unberührt durch den Tod der Partei fort.

    Der RA ist also in der Position im Verfahren auch zugunsten der (unbekannten) Erben aufzutreten.

    Aus dieser Position heraus konnte er den Rechtstreit für erledigt erklären, Kostenantrag stellen und auch die Kostenfestsetzung beantragen.

    Die frage ist letztlich, ob unbekannten, bzw. nicht namentlich bekannten, Personen- der unbekannten Erben- die Kosten auferlegt werden können und auf dieser Grundlage eine Kostenfestsetzung stattfinden kann

    ich sage nein


    Ähnliches (etwas häufigeres?) Beispiel:

    Ein Mitglied einer WEG verklagt die anderen Mitglieder der WEG auf irgendwelches WEG-Zeug
    Im Rubrum heißt es: A gg. die anderen Mitglieder der WEG;
    die Beklagten tragen die Kosten

    Eine Kostenfestsetzung kann nicht stattfinden mangels der Vollstreckungsfähigkeit der KGE- die Beklagten sind nicht hinreichend genau bezeichnet
    erforderlich ist die namentliche Bezeichnung oder aber eine Bezugnahme auf eine anliegende Liste der anderen Mitglieder der WEG (Rubrum: ./. die anderen Mitglieder der WEG gem. anliegender Liste);

    Ist das schief gegangen müsste das Rubrum zunächst berichtigt werden.


    So letztlich auch hier: Die KGE ist mangels Bestimmtheit der Parteienbezeichnungen nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet-> sie ist nicht als Grundlage einer Kostenfestsetzung geeignet (für oder gegen wen auch immer: selbst wenn der RA die Erben namentlich benennen und mittels Erbschein die Rechtsstellung beweisen würde)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • nun nach §86 ZPO besteht die Proezessvollmacht des RA unberührt durch den Tod der Partei fort.

    Der RA ist also in der Position im Verfahren auch zugunsten der (unbekannten) Erben aufzutreten.

    Aus dieser Position heraus konnte er den Rechtstreit für erledigt erklären, Kostenantrag stellen und auch die Kostenfestsetzung beantragen.

    Die frage ist letztlich, ob unbekannten, bzw. nicht namentlich bekannten, Personen- der unbekannten Erben- die Kosten auferlegt werden können und auf dieser Grundlage eine Kostenfestsetzung stattfinden kann

    ich sage nein

    Laut OLG Koblenz, Beschluss vom 8. 11. 2011 - 14 W 639/11 und FG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 25.3.2022 – 5 Ko 166/22 soll eine Festsetzung zugunsten der unbekannten Erben möglich sein. Die Vollmacht des RA wirkt nach § 86 ZPO über den Tod des Mandanten hinaus.

  • ...

    ich sage nein

    Laut OLG Koblenz, Beschluss vom 8. 11. 2011 - 14 W 639/11 und FG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 25.3.2022 – 5 Ko 166/22 soll eine Festsetzung zugunsten der unbekannten Erben möglich sein. Die Vollmacht des RA wirkt nach § 86 ZPO über den Tod des Mandanten hinaus.

    das muss man zuerkennen; ich tu mich dennoch noch sehr schwer damit

    Aber da muss ich vielleicht (nach vielem im Kopf hin und her wälzen) über meine Widerstände drübersteigen

    Man kann schon einen Unterschied zu der von mir umrissenen Konstellation herausarbeiten:

    Es ist dem Grunde nach vorgesehen, dass unbekannte Erben eines bestimmten Verstorbenen nicht namentlich bezeichnet an Rechtsreitigkeiten beteiligt werden (insb. mittels §§779 ZPO und auch 1960 BGB) ; bei "den übrigen Mitgliedern einer WEG" ist das nicht der Fall

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Vielen Dank für jeglichen Input!
    Wir schauen mal, was wir daraus basteln.
    Im Grunde sind wir an den (unanfechtbaren) Beschluss gebunden, so dass ich die Tendenz hätte, den Anspruch festzusetzen.
    Wenn dann Rechtmittel eingeht, dann muss sich eh der Berichterstatter mit seinem (tollen....) Beschluss herumschlagen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!