In einem laufenden Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzverwalter für eine bereits geprüfte und festgestellte Forderung das Tabellenblatt zu Berichtigung vorgelegt. Es soll berichtigt werden, dass der Gläubiger mit Schreiben vom ... geltend macht, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt und der Schuldner der Behauptung, dieser Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde dem Grunde und der Höhe nach nicht widerspricht.
Außerdem legt der Insolvenzverwalter Tabellenblätter zur Berichtigung, Nachmeldungen für einen nachträglichen Prüfungstermin sowie den Schlussbericht mit der Schlussrechnung vor.
M. E. geht das so nicht, da der Schuldner bei einer Berichtigung insbesondere nicht nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist. Die unerlaubte Handlung kann auch nicht im nachträglichen Prüfungstermin mit geprüft werden, da sie ja schon ohne das Attribut der unerlaubten Handlung geprüft und festgestellt wurde.
Der Gläubiger müsste die Forderung zurücknehmen und neu geltend machen.
Wie seht Ihr das?