Delegation von Regelaufgaben - höchstpersönlich oder delegationsfähig, Abzug von der Verwaltervergütung

  • Ich falle mal gleich mit der Tür ins Haus: Gem. BGH Beschluss v. 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15 ist das Führen eines Anfechtungsprozesses eine höchstpersönliche Regelaufgabe des Verwalters. Dazu gibt es Alternativmeinungen, denen ich mich auch anschließe. Aber aktuell fehlt es mir an Argumentationsgrundlagen, um die vorgenannte Entscheidung aus dem Weg zu räumen. Wie seht Ihr das?

    Wie sieht es mit der Forderungsanmeldung in einem Drittverfahren aus, ist die dortige Forderungsanmeldung (einfacher Fall einzelner offener Rechnungen) zwar delegationsfähig aber die verauslagten Kosten auf die Vergütung anzurechnen?

  • Ich finde die Abgrenzung - würde ein nicht-Anwalt einen RA beauftragen - immer hilfreich.

    Also außergerichtliche anfordern, MB = Regelaufgabe

    Streitiger Zivilprozess mit RA beim Gegner = Verwalter darf auch RA abrechnen

    Anmeldung in drittverfahren = Regelaufgabe - da ist ja noch so gar keine Schwierigkeit dabei, kann auch jeder gläubiger ohne RA

  • Ich finde die Abgrenzung - würde ein nicht-Anwalt einen RA beauftragen - immer hilfreich.

    Also außergerichtliche anfordern, MB = Regelaufgabe

    Streitiger Zivilprozess mit RA beim Gegner = Verwalter darf auch RA abrechnen

    Anmeldung in drittverfahren = Regelaufgabe - da ist ja noch so gar keine Schwierigkeit dabei, kann auch jeder gläubiger ohne RA

    Danke, so handhabe ich das bislang auch. Aber was entgegne ich der BGH-Entscheidung zum Anfechtungsprozess, auf die ich angesprochen wurde?

    "Find' ich halt gut so" wird man mir trotz vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht abkaufen.

  • Die Wortwahl "das Führen eines Anfechtungsprozesses eine höchstpersönliche Regelaufgabe des Verwalters" ist misslich und verwirrend.

    Unbestritten ist die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen Aufgabe des IV, siehe nur BGH vom 27.07.2023, IX ZR 138/21.

    Ansonsten habe ich nicht feststellen können, dass die Entscheidung des BGH vom 11.11.2004, IX ZB 48/04 gekippt worden wäre (Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen). So findet sie auch noch Verwendung in der Entscheidung des BGH vom 11.11.2021, IX ZB 13/21, Rn. 10.

    Es macht ja auch massetechnisch keinen Sinn, da der IV, falls Rechtsanwalt, sich seine Gebühren ja auch nach § 5 InsVV der Masse entnehmen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die missliche und irreführende Formulierung entstammt der BGH-Feder. Wie ein Insolvenzverwalter, der nicht selbst Volljurist ist, ohne fremde Hilfe einen Anfechtungsprozess (erfolgreich) führen soll, ist mir schleierhaft.

    Für die Masse ergibt sich ein geringfügiger Unterschied zwischen Delegation und § 5 InsVV, da im letzteren Fall die Kosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 a) InsVV von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden.

    IX ZR 138/21 ist ziemlich aktuell und hilft mir schon mal weiter, danke.

  • Für die Masse ergibt sich ein geringfügiger Unterschied zwischen Delegation und § 5 InsVV, da im letzteren Fall die Kosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 a) InsVV von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden

    Von verordnungswegen schon, faktisch nicht. Dies trifft nur in den Fällen zu, wo es sich bei dem IV um einen Einzelkämpfer handelt, BGH IX ZB 305/04. Das ist aber nicht die Regel.

    Da ergibt sich mE noch nicht gerichtlich entschiedenee Problem, falls man doch den EK hat und der Masse werden die Kosten von der Gegenseite erstattet. Der IV als EK stände sich unter dieser Regelung schlechter. Eine klare Lösung sehe ich auch weder bei G/G noch H/M.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Die Wortwahl "das Führen eines Anfechtungsprozesses eine höchstpersönliche Regelaufgabe des Verwalters" ist misslich und verwirrend.

    Das muss man im Gesamtkontext der konkreten BGH-Entscheidung lesen. Klar ist das Führen eines Anfechtungsprozesses höchstpersönliche Aufgabe des Verwalters - was jedoch nicht bedeutet, dass sich der Verwalter im Prozess nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen darf.

  • Nicht ganz. Es spielt keine Rolle, ob EK oder Sozietät. Es kommt nur darauf an, ob er es selbst erledigt. Bei EK versteht sich das von selbst; ein IV einer Sozietät, der eine bestimmte Aufgabe erledigt und nach § 5 InsVV abrechnet, ist im Ergebnis einem EK gleichgestellt. Bei Delegation an einen Kollegen der eigenen Sozietät, wie in IX ZB 305/04, erfolgt kein Abzug von der Berechnungsgrundlage.

  • zumal der nichtanwaltliche Insolvenzverwalter für Verfahren mit Anwaltszwang sogar einen Rechtsanwalt beauftragen muss.

    Ich kann nicht sehen, dass der BGH durch seine Entscheidung gestalten wollte, dass ausschließlich Rechtsanwälte zum IV geeignet sein sollen, bzw. dass für Verfahren mit Anwaltszwang ein Verwalterwechsel erforderlich wäre...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zitat

    Die Wortwahl "das Führen eines Anfechtungsprozesses eine höchstpersönliche Regelaufgabe des Verwalters" ist misslich und verwirrend.

    Das muss man im Gesamtkontext der konkreten BGH-Entscheidung lesen. Klar ist das Führen eines Anfechtungsprozesses höchstpersönliche Aufgabe des Verwalters - was jedoch nicht bedeutet, dass sich der Verwalter im Prozess nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen darf.

    Absolut. Aber es bleibt "misslich und verwirred", besser kann man es nicht ausdrücken. Aber der Text der Entscheidung ist nun mal in der Welt und die gleichzeitig genannten Aufgaben gehören zu den höchstpersönlichen Aufgaben des IV:

    Ein Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9; vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, WM 2014, 2230 Rn. 27 f).

  • Nicht ganz. Es spielt keine Rolle, ob EK oder Sozietät. Es kommt nur darauf an, ob er es selbst erledigt. Bei EK versteht sich das von selbst; ein IV einer Sozietät, der eine bestimmte Aufgabe erledigt und nach § 5 InsVV abrechnet, ist im Ergebnis einem EK gleichgestellt. Bei Delegation an einen Kollegen der eigenen Sozietät, wie in IX ZB 305/04, erfolgt kein Abzug von der Berechnungsgrundlage.

    Oh doch, es spielt nämlich nur eine Rolle, ob der Betrag dem IV direkt zufließt oder indirekt über die Sozietät.

    Der Insolvenzverwalter Müller beauftragt die Sozietät Müller, Maier & Schulze, die den IV vertritt. Wenn nun RA Müller als Partner den IV vertritt, wird nichts abgezogen, da das Honorar nicht RA Müller zufließt, sondern der Kanzlei, vergl, IX ZB 305/04 und BGH vom 29.09.2011, IX ZB 112/09 Rn. 11

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • und nebenbei:

    Der Insolvenzverwalter muss den Anfechtungsprozess auch nicht selbst führen, es muss nur sichergestellt werden, dass sein Tun nicht insolvenzzweckwidrig ist. Beispielsweise kann er den Anfechtungsanspruch auch an einen Dritten abtreten, BGH vom 10.01.2013, IX ZR 172/11

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht hilft auch die folgende Argumentation, die der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter herangezogen hat, weiter:

    "Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiellrechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen."
    BGH, Beschuss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • und nebenbei:

    Der Insolvenzverwalter muss den Anfechtungsprozess auch nicht selbst führen, es muss nur sichergestellt werden, dass sein Tun nicht insolvenzzweckwidrig ist. Beispielsweise kann er den Anfechtungsanspruch auch an einen Dritten abtreten, BGH vom 10.01.2013, IX ZR 172/11

    Nach der Abtretung ist der Anfechtungsanspruch nicht mehr Teil der Masse und daher aus dem Insolvenzverfahren raus. Klar, dass etwas, was nicht mehr Teil des Verfahrens ist, auch nicht vom IV selbst gemacht werden muss, hier sogar kann.

    Ich glaube aber, dass Hasso die BGH-Entscheidung überinterpretiert. Meiner Meinung nach bedeutet sie (nur), dass der IV für die sich im Anfechtungsprozess stellenden Fragen persönlich einzustehen hat und sich nicht auf Dinge zurückziehen kann wie
    -) das hat mein Sachbearbeiter gemacht, das weiß ich nicht
    -) ich komme zum Termin nicht, weil ich von der Sache keine Ahnung habe
    -) diese Frage kann ich ihnen nicht beantworten, das habe ich nicht geprüft ...

    Mit der zulässigen - ev. sogar verpflichtenden - Beauftragung von Anwälten hat das alles nichts zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dies noch zur Ergänzung und Klarstellung:

    ......

    Ebenso gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4). Zwar wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in der Regel einen Rechtsstreit über einen Anfechtungsanspruch auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO; vom 14. November 2012, aaO).

    BGH vom 14.01.2021, IX ZB 27/18, Rn. 12

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Prinzip geht es um nichts anderes als um die im Wesentlichen gleichgelagerte Frage, ob ein Vormund, Betreuer oder Nachlasspfleger gewisse Aufgaben "delegieren" kann. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, ob es sich um "eigentliche" oder um "uneigentliche" Geschäfts handelt, die der Amtsträger entweder "eigenhändig" vorzunehmen hat oder die er durch einen Dritten erledigen lassen kann. Es geht also um den Unterschied zwischen dem Amt als solchem (also das Handeln für den Verwalter als Amtsträger) und den Aufgaben, die auch ein Dritter erledigen kann (also als Handeln für den Schuldner bzw. für die Masse). Beides wird meist durcheinander geworfen und dann kommt es auch zu den entsprechenden unzutreffenden Ergebnissen.

    Ich hatte kürzlich einen Fall, bei welchem es das Betreuungsgericht beanstandete, dass die Betreuerin einem auf Erbenermittlung und Nachlassverwaltung spezialisierten Unternehmen unter Vereinbarung eines Honorars eine Vollmacht zur Vertretung der Betreuten (!) zur Abwicklung einer der Betreuten angefallenen Erbschaft erteilt hatte. Auch hier hat das Betreuungsgericht verwechselt, dass es nicht um die Übertragung von Aufgaben der Betreuerin, sondern um eine Vollmacht zur unmittelbaren Vertretung der Betreuten ging.

    Die Darstellung der Einzelheiten würde an dieser Stelle zu weit führen. Ich habe den genannten Fall aber zum Anlass genommen, diese Problematik einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Die entsprechende Abhandlung wird voraussichtlich im August erscheinen.

  • Auf diese Abhandlung bin ich sehr gespannt. Ich meine, dass sich aber die Tätigkeiten der Insolvenzverwalter nicht so einfach auf die der Nachlasspfleger und Betreuer in der Hinsicht der Delegation und der Vergütung übertragen lassen,

    Für den Bereich der Insolvenzverwaltung sehe ich so einiges sehr kritisch. Bestellt werden ist nach § 56 Abs. 1 eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist.

    Nun werden i.D.R. nur Anwälte, als Insolvenzverwalter eingesetzt, die bei ihrer Prätendentenvorstellung alle ihre Fachkenntnisse vorstellen. Da unterscheiden sich "Leitbild" von Bestellungspraxis. Dies auch zu Recht. Wenn aber anschließend umfangreiche Delegationen stattfinden, trotz der ganzen Fachkenntnis oder trotz der ganzen Sachkenntnis nicht unerhebliche Vergütungszuschläge geltend gemacht werden, ist ein Hinterfragen nicht nur im Einzelfall sondern von der Struktur her zu hinterfragen.

    Da hilft die "Volldeppen-Entscheidung" des BGH insofern weiter, dass ich den Fachanwalt für Insolvenzrecht nicht brauche, auch nicht den Anwalt als Verwalter. Wenn dann, wenn ein - zum Verwalteramt geeigneter - juristischer Laie - sich anwaltlicher Hilfe bedienen kann, dann brauche ich auch keine Anwälte mehr als Verwalter........ I.Ü. machen auch Diplom WirtschaftschaftsjuristInnen einen guten Job !


    etwas pointiert, aber ein kleiner Hinweis auf das "Spannungsfeld"

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich werde die genannte Problematik in meiner Abhandlung nicht aus dem Blickwinkel des Insolvenzrechts betrachten. Gleichwohl gibt es Parallelen. Hier wie dort sind geeignete Personen auszuwählen und hier wie dort darf das "Amt als solches" nicht im Wesentlichen an einen Dritten übertragen werden. Der Unterschied ist daher nach meiner Ansicht nur ein struktureller, weil es im einen Fall um eine Partei kraft Amtes und im anderen Fall um gesetzliche Vertreter geht.

    Welche Konsequenzen die Übertragung von Aufgaben an Dritte dann vergütungsrechtlich hat, ist wieder eine ganz andere Frage und daher von der grundsätzlichen Frage zu trennen.

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht stellen sich diese grundsätzlichen Fragen beim Betreuer, der ja bekanntermaßen im Vergleich zu den üblichen Stundensätzen im Vermögensbereich mit einem gesetzlichen Hungerlohn abgespeist wird. Kürzlich kam mir ein Fall auf den Tisch, in welchem ein anwaltlicher Berufsbetreuer, dessen Probant eine Erbschaft machte, eine Nachlassverwaltung beantragte, weil die Abwicklung des Nachlasses so aufwendig war, dass dies für den Fall der Selbsterledigung dieser Aufgaben unter dem Vergütungsregime des Betreuungsrechts, um es einmal höflich zu formulieren, ziemlich "unattraktiv" erschien. Ihr ahnt es schon: Die Nachlassverwalterin beantragte nach erfolgter Abwicklung ihre Vergütung und dann war diese dem anwaltlichen Berufsbetreuer zu hoch ...

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist es natürlich ein Unterschied, ob man einen Dritten gegen Honorar beauftragt (dann wird diese Tätigkeit des Dritten unmittelbar aus der jeweiligen Vermögensmasse bezahlt und der Amtsinhaber bekommt für diese Tätigkeiten selbst keine Vergütung) oder ob er sich dafür seiner Mitarbeiter bedient (dann geht im Bereich der gesetzlichen Vertreter die Diskussion los, ob hierfür die gleichen oder geringere Stundensätze als für den Amtsinhaber gelten). Letzteres ist nicht zu verwechseln mit den allgemeinen Bürokosten, die natürlich von vorneherein von der Vergütung mitumfasst werden.

  • trotz der ganzen Fachkenntnis oder trotz der ganzen Sachkenntnis nicht unerhebliche Vergütungszuschläge geltend gemacht werden

    Die Rechtsprechung hat definiert, welche Leistung mittlerer Art und Güte von einem Insolvenzverwalter grundsätzlich zu erwarten ist. Wenn ich mich besonders anstrenge und dafür einen Bonus bekomme, hat das damit nichts zu tun, ob ich Anwalt, Wirtschaftsjurist, Banker oder Zimmermann bin.

    Das kann nur der Gesetzgeber ändern. Der muss aber dann auch darauf achten, dass er jemanden, dem er eine staatliche Aufgabe überträgt, auch ein auskömmliches Einkommen gewährt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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