Beitritt in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG bzgl. mehrerer WEG-Blätter!?

  • Guten Morgen, leider habe ich in der SuFu nichts Passendes gefunden (und hatte tatsächlich auch Schwierigkeiten bei der Formulierung des Themas)... ?(

    Wir haben hier einen Antrag auf Beitritt zu einem Verfahren in der Rangklasse 2 des § 10 ZVG. Vorgelegt wird ein Versäumnisurteil, sowie die Abschrift der Klageschrift. Aus dieser Klageschrift ergibt sich jetzt allerdings nur die Wohnung, nicht die auch vorhandenen beiden Stellplätze. Der Beitritt soll jedoch auch zu diesen erfolgen... Ich stehe gerade auf der Leitung - geht das überhaupt!?! :/

  • Ist die Frage wie genau das funktioniert.

    Wenn sich aus der Klageschrift nur ergibt, dass das Wohngelder für die Wohnung sind, geht das auch nur bzgl der Wohnung in der RK2 und bei den Stellplätzen in der RK 5.

    Abgesehen davon, selbst wenn sich aus der Klage ergeben würde, dass Betrag a die Wohnung, Betrag b den Stellplatz 1 und Betrag c den Stellplatz 2 betreffen würde, könnte auch nur aus a in die Wohnung in der RK2 vollstreckt werden, b und c in der RK 5, aus b in den Stellplatz 1 in der RK2 und a und c RK5, aus c in den Stellplatz 2 in RK2 und a und b in RK 5. Dass alle Beträge bzgl aller Einheiten in der RK 2 verlangt werden, geht schlicht nicht.

    Kompliziert wird es dann erst, wenn Kosten dazu kommen und zugeordnet und aufgeteilt werden müssen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hatte bislang noch keinen Antrag aus RK2.

    Mein erster Reflex war aber: Wie sieht denn der Duldungstitel aus? Muss da nicht konkret stehen, inwieweit der Schuldner die dingliche Vollstreckung zu dulden hat?

  • RK 2 hat mit dinglich nichts zu tun. Es wird ganz normal geprüft und angeordnet, eben nur aus RK 2.

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  • ney; es bedarf keines besonderen Duldungstitel i.S.d. §1147 BGB; ein ganz gewöhnlicher Zahlungstitel genügt (nach Maßgabe des §10 III ZVG)

    Araya hat es richtig dargestellt: kann ziemlich kotzig sein.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • RK 2 betrifft nur die jeweils betroffene Einheit, also

    HG Wohnung 1 - RK 2 Wohnung 1

    HG Wohnung 2 - RK 2 Wohnung 2

    HG Stellplatz 1 - RK 2 Stellplatz 1

    HG Stellplatz 2 - RK 2 Stellplatz 2

    ...

    Hausgelder "fremder" Einheiten können natürlich wie jede x-beliebige Forderung auch in der Rangklasse 5 uneingeschränkt verlangt werden.

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  • Wir haben hier einen Antrag auf Beitritt zu einem Verfahren in der Rangklasse 2 des § 10 ZVG. Vorgelegt wird ein Versäumnisurteil, sowie die Abschrift der Klageschrift. Aus dieser Klageschrift ergibt sich jetzt allerdings nur die Wohnung, nicht die auch vorhandenen beiden Stellplätze. Der Beitritt soll jedoch auch zu diesen erfolgen... Ich stehe gerade auf der Leitung - geht das überhaupt?

    Wie Vorredner: Beitritt zulassen. In die Wohnung sind wir in der RK 2, bezüglich den Stellplätzen in RK 5. Allerdings werden die Rangklassen erst dann virulent, wenn es um das GG geht. Für mich stellt sich immer die Frage, warum muss die RK schon bei der Anordnung bzw. beim Betritt geklärt werden?

    Apropos Beitritt: Sollte bereits aus einem bestrangigen Grundpfandrecht betrieben werden, ist die Sache marginal. Bei der Wohnung bestimmt das HG das GG, bei den Stellplätzen eben das Grundpfandrecht. Für die Stellplätze muss die GdWE noch die Beträge aus den Stellplätzen rechtzeitig anmelden.

    Für die Versteigerung ist ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote anzustreben. Wohnung und Stellplätze bilden regelmäßig eine wirtschfltiche Einheit. Es wäre eh sinnvoll, Stellpätze wären nicht separat gebucht, sondern als SNR zur Wohnung (macht nur Stress bei der Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltung).

  • Für mich stellt sich immer die Frage, warum muss die RK schon bei der Anordnung bzw. beim Betritt geklärt werden?

    Man kann dies natürlich manuell umgehen. Aber grundsätzlich sollte man bei Erfassung der Ansprüche und Rechte im Fachverfahren die Rangklasse angeben. Es ist auch beispielsweise so, dass man für ältere Ansprüche der Rangklasse 4 einen gesonderten Anspruch anlegen sollte. Sonst muss man später im GG oder in der Verteilung nacharbeiten.

  • Zitat Kai: "Man kann dies natürlich manuell umgehen. Aber grundsätzlich sollte man bei Erfassung der Ansprüche und Rechte im Fachverfahren die Rangklasse angeben. Es ist auch beispielsweise so, dass man für ältere Ansprüche der Rangklasse 4 einen gesonderten Anspruch anlegen sollte. Sonst muss man später im GG oder in der Verteilung nacharbeiten."

    Hat das was mit der elektronischen Akte, bzw. mit Forum-Star zu tun?

  • . Für mich stellt sich immer die Frage, warum muss die RK schon bei der Anordnung bzw. beim Betritt geklärt werden?

    exakt das hab ich grade in der beschwerde:

    ich habe die ansprûche im AOB in rangklassen (mit begründung) einsortiert; der gl sieht es anders; er hat beschwerde eingelegt

    ich habe nicht abgeholfen

    kern der begründung: die einordnung in die rangklassen hat keine bindungswirkung für das weitere verfahren;erst im rahmen des gg und des tp wird wirklich einsortiert

    ein rk 5 anspruch wird nicht zur rk 2 nur weil er so im aob bezeichnet ist und umgekehrt

    die einordnung im aob ist rein deklaratorisch und kann daher mit der beachwerde gg den aob nicht gerügt werden

    hilfweise habe ich damit begründet dass ich die rangklassen richtig zugeordnet habe

    bin ganz schön gespannt was raus kommt

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  • Spannend! Zitat: "ein rk 5 anspruch wird nicht zur rk 2 nur weil er so im aob bezeichnet ist und umgekehrt".

    Also was soll der Stress, ob im AOB oder BB die Rangklasse ausgewiesen wird. Für das GG kann es fatal werden, wenn der falsche Anspruch genommen wurde und eine erfolgreiche Zuschlagsbeschwerde erfolgt. Und, JaonsDong, im Teilungsplan ist uns eh die materiell-rechtliche Prüfung entzogen. Die Frage wer Vorrang hat, klärt das PG. Wir auf ZVG sind nur für die formelle Rechtslage zuständig. Streiten die Beteiligten wird eben hinterlegt.

    Zitat: "die einordnung im aob ist rein deklaratorisch"

    Tja, und wenn unrichtig vom VG ausgewiesen - ist dann die Einschätzung amtlich anerkannt falsch? Daher sollte überlegt werden, ob die Einordnung in eine Rangklasse beim AOB oder BB weggelassen werden sollte.

  • Die Angabe der Rangklassen ist nicht wirklich schwer (zumindest nicht für das Gericht :) ). Dass das Gläubiger, gerade bei der RK 2, gerne anders sehen, ist etwas anderes.

    Die Angabe der Rangklasse hilft zudem Schuldnern und anderen Gläubigern zu prüfen, ob vor der Versteigerung abgelöst werden soll. Ist das geringste Gebot so uninteressant, muss nicht abgelöst werden. Da auf die Mitteilung der betreibenden Gläubiger zu warten (bis die ankommt, sind es nur noch 3 Wochen vor dem Termin), könnte etwas knapp werden. Zudem dort dann wohl auch keine Rangklassen angegeben werden, wenn die im Beschluss fehlen. Ich halte die Angabe der Rangklassen für relevant. Auch wenn bei den Terminen die Würfel natürlich neu geschüttelt werden.

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  • Auch wenn bei den Terminen die Würfel natürlich neu geschüttelt werden.

    Eben - erst bei Verkündung des GG wird es spannend. Aber bei der Mitteilung nach 41 II sollte die vom Gläubiger gewünschte RK schon rein. Wäre es möglich, das VG schreibt, der Gläubiger begehrt aus RK 2 folgende Beträge. Damit ist nicht gesagt, dass auch das VG das so sieht.

  • Was der Gläubiger begehrt, ergibt sich ja aus dem Antrag, der mit dem Beschluss dem Schuldner zugestellt wird.

    Andere Gläubiger können die Anmeldungen einsehen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei Anordnung der Zwangsversteigerung kann die Rangklasse, in welcher die Versteigerung erfolgen soll, nicht offen gelassen werden. Die Rangklasse gehört zur Art des Anspruchs, die nach § 16 I ZVG im Anordnungsbeschluss zu bezeichnen ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 17. 4. 2008 - V ZB 13/08 Rz. 16).

  • Bei Anordnung der Zwangsversteigerung kann die Rangklasse, in welcher die Versteigerung erfolgen soll, nicht offen gelassen werden. Die Rangklasse gehört zur Art des Anspruchs, die nach § 16 I ZVG im Anordnungsbeschluss zu bezeichnen ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 17. 4. 2008 - V ZB 13/08 Rz. 16).

    Und bei Rang 2 nehme ich noch den Passus rein, dass Rang 2 nur bis zu einem Wert bis 5% des Verkehrswertes und der Rest Rang 5 ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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