Dienstbarkeit für katholische Kirche

  • Ich habe einen Bauträger der vor kurzem ein Kloster samt Kirche gekauft hat von der Kirche. Zum Kirchengebäude war eine Gewerbebetriebsbeschränkung (keine Kneipe, kein Bordellbetrieb), eine Nutzungsbeschränkung (Nutzung nur für sakrale Zwecke), eine Baubeschränkung (kein Umbau) sowie eine Erhaltungsverplichtung Bestandteil des Vertrags.

  • Hallo und auf ein Neues,

    nun hab auch ich den Verkauf eines Kirchengebäudes mit bestellter bpD als Unterlassungsdienstbarkeit - Unterlassung nicht kirchlich zugelassener Nutzungen.

    Es werden hier neben der allgemeinen Erläuterung zum Inhalt mehrere Einzelfälle beschrieben die den Umfang schärfer machen, z.B. Verbot Bordellbetrieb, Rotlichtmillieu, Darstellung von Gewalt..., den christlichen Glauben verunglimpfende Darstellungen, Überlassung der Nutzung an nicht christliche Religionen...

    Danach kommt der Absatz:

    Das zust. bischhöfliche Ordinariat in ... ist berechtigt für die Parteien oder Rechtsnachfolger verbindliche Feststellungen zu treffen soweit dies im Streitfall beantragt wird.

    Diese Vereinbarung ist auch dinglicher Inhalt des Rechts.

    Ich habe mit letztem Absatz durchaus meine Bedenken. Was haltet ihr davon?

  • Ich habe nun auch einen schönen Fall. Die Kirche verkauft ein Teil ihres Grundstücks. Der Käufer soll jetzt zwei Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Grundstücks xy (darauf steht die Kirche) bestellen.

    Zum einen: Dem Käufer steht kein Unterlassungsanspruch beim Glockenläuten zu.
    Zum anderen: Der Käufer darf auf dem Kaufgegenstand keine Disco und kein Bordell eröffnen sowie "keine sonstigen Anlagen, die die Nachbarschaft durch Gerüche oder Rauch oder in anderer Weise belästigen".

    Es sollen zwei Rechte eingetragen werden. Damit habe ich grundsätzlich keine Probleme, obwohl eine Zusammenfassung nach Schöner/ Stöber möglich wäre.

    Nun aber meine Fragen:

    Warum eine Grunddienstbarkeit? Würde nicht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Kirche viel mehr Sinn machen?

    Und bezüglich der zweiten Dienstbarkeit: Wegen der Disco und des Bordells habe ich auch keine Bedenken, aber ist der Rest konkret genug? Mir ist in diesem Zusammenhang auch nicht klar, was mit "Nachbarschaft" und "anderer Weise" gemeint ist.

    Wie seht ihr das?

  • ... sowie "keine sonstigen Anlagen, die die Nachbarschaft durch Gerüche oder Rauch oder in anderer Weise belästigen".

    Eigentlich nach BImSchG doch schon gesetzlich verboten. Auch die Begriffe sind vermutlich aus dem Gesetz entlehnt (Anlage: § 1 Abs. 2; Nachbarschaft: § 3 Abs. 1). Ich hätte daher Zweifel, ob das zusätzlich auch noch rechtsgeschäftlich verboten werden kann (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 1018 Rn 6). Der andere Rechtsinhalt dürfte eine Immissionsduldungsverpflichtung und eine Gewerbebetriebsbeschränkung sein. Warum keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewollt ist, kann ich nicht sagen. Vielleicht denkt die Kirche in anderen Zeiträumen und sieht jetzt keinen großen Unterschied darin, ob das Recht für sie oder den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bestellt wird.

  • Können diese beiden beschr. pers. Dienstbarkeiten so eingetragen werden ?

    a)
    Auf dem Grundstück dürfen kein öffentliche Parkplatz, keine Gastwirtschaft … kein Sexshop ... eingerichtet werden und keine vergleichbaren Betriebe, die die Nachbarschaft durch Geräusche, Dünste oder in anderer Weise belästigen.

    b)
    kein Unterlassungsanspruch bei Glockengeläut und kirchliche Veranstaltungen

  • keine Gastwirtschaft … kein Sexshop ...

    Stehen die von Dir gesetzten Pünktchen dafür, dass dort außer der Gastwirtschaft und dem Sexshop anderweitige Betriebe aufgezählt sind, so dass sich aus der Summe der genannten Betriebe ergibt, was unter „vergleichbare Betriebe, die die Nachbarschaft durch Geräusche, Dünste oder in anderer Weise belästigen“ gemeint ist ? (zur Frage der Bestimmtheit siehe etwa OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.03.2011; 34 Wx 55/11; OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Urteil vom 20.08.2013, 12 U 41/13).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo alle zusammen, ich möchte dieses alte Thema gerne nochmal aufleben lassen. Den Thread habe ich mir durchgelesen, mich würde aber mal interessieren, wie ihr aktuell dazu steht.

    Auch ich komme nun in den Genuss, für die evangelische Kirche eine solche Grunddienstbarkeit eintragen zu dürfen.

    Folgende Nutzungsbeschränkung wurde auch in meinem Fall vereinbart:

    a)

    Auf dem Grundstück dürfen kein öffentlicher Parkplatz, keine Gastwirtschaft … kein Sexshop ... eingerichtet werden und keine vergleichbaren Betriebe, die die Nachbarschaft durch Geräusche, Dünste oder in anderer Weise belästigen.

    b)
    kein Unterlassungsanspruch bei Glockengeläut und kirchlichen Veranstaltungen

    Hinzu kommt noch folgender Zusatz:

    "Das Grundstück darf nicht zu Veranstaltungen (...) genutzt werden, die die ev. Kirche, den ev. Glauben oder das Wirken der ev. Kirche in der Gesellschaft bekämpfen oder herabwürdigen. Es sind auch solche Nutzungen nicht gestattet, die dazu bestimmt sind, kirchliche Veranstaltungen auf den benachbarten Grundstücken (...) durch Lärmbelästigung zu stören."

    Hinsichtlich der Punkte a) und b) würde ich es als ausreichend bestimmt ansehen. Mit dem Zusatz habe ich jedoch so meine Probleme. Meinem Empfinden nach ist dieser Zusatz nicht bestimmt genug.

  • Wenn er Gottesdienste verhindern will, warum schreibt er das dann nicht rein? So allgemein weitgefaßt wäre es ja schon verboten, sich einfach nur zu bekreuzigen oder höheren Beistand zu erflehen oder so etwas.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So allgemein weitgefaßt wäre es ja schon verboten, sich einfach nur zu bekreuzigen oder höheren Beistand zu erflehen oder so etwas.

    Gutes Argument, finde ich.

    Nehmen wir mal an, der Inhalt würde konkretisiert. Meinetwegen auf "Unterlassung des Abhaltens von Gottesdiensten". Da würde ich für "private" Gottesdienste, also innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, schon mal definitiv eine Grenze ziehen.

    Also: Abhalten öffentlicher Gottesdienste. Aber kann man wirklich die Unterlassung von Gottesdiensten INNERHALB eines Privathauses verbieten?

    "An- und Abreiseverkehr", Lärm durch Menschenansammlungen, nach außen wahrnehmbare Kulthandlungen..., da wäre ich zutraulicher.

    Vielleicht auch durchs Knie ins Auge: Unterlassen das Grundstück zur Nutzung durch Religionsvereinigungen zu nutzen?

    Ich denke, hier wird es sehr genau auf den Wortlaut der Bewilligung ankommen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielleicht hätte sich der nachfolgende Begriff der "Kulthandlungen" besser geeignet.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Kult

    Also: Die Unterlassung "kultischer Handlungen"

    Damit wären dann wohl auch die Handlungen von als nichtreligös geltenden Glaubensgemeinschaften mitumfasst :teufel:

    Insbesondere die Teufelsanbetung. Darauf wollte ich hinaus. Wer A sagt ...

    Wiki enthält Formulierungen, die für die Bestellung der Dienstbarkeit schon getaugt hätten.

    Ansonsten wie FED und Omawetterwachs.

  • Grundsätzlich wird es keinen Unterschied darstellen, ob bestimmte Handlungen vorgenommen werden dürfen oder ob sie zu unterlassen sind. Das sind zwei Seiten derselben Münze. Andererseits könnte der Grundsatz der Religionsfreiheit ja doch eine Rolle spielen -> "Die Glaubensfreiheit ist damit eine wichtige Grundsatzentsch., die auch im Privatrecht Beachtung verlangt (ErfK/Schmidt, GG Art. 4 Rn. 3). Dafür, daß der Art. 4 GG auch im Privatrecht Anwendung findet s. z.B. LG Bremen NJW-RR 2014, 206 (Kopftuchverbot im Fitneßcenter).

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