Ganz im Gegenteil:
Ihr sprecht Euch allgemein für die Abschaffung des Schutzmechanismus des Erfordernisses der Gebrauchmachung aus, ...
Nein, das nicht, schließlich ist er auch in den Fällen des § 1829 BGB geboten. Wenn man nun aber in Fällen des § 1831 BGB die amtsempfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen herausnimmt, bleibt es m.E. weiterhin ein Geschäft des § 1831 BGB (wie an andere Stelle auch schon ausführlich dargelegt) und keine Analogie zu § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. Es kommt ja auch keiner auf die Idee als Nachlassgericht den gesetzlichen Vertreter nach § 1829 Abs. 2 BGB analog aufzufordern. Daher meine Anregung an den Gesetzgeber, diese Geschäfte explizit zu regeln, meinetwegen mit Verweis auf § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB (deren Schutzmechanismus mir im Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung noch immer nicht einleuchten möchte), weil es eben nicht nur eine geringe Anzahl von Fällen betrifft. Dadurch würden auch Folgeentscheidungen wie etwa der "Anfechtungsmöglichkeit bei Nichteinreichung der Genehmigung" einfach nicht mehr zur Debatte stehen.
Und mich nicht falsch verstehen, natürlich habe ich als NachlassG immer über den bestehenden Meinungsstreit belehrt und die "sichere Alternative" durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung den Beteiligten empfohlen bzw. nahe gelegt.