Entsiegelung Wohnung

  • Folgender Fall:
    Erblasser hat Suizid begangen (nicht in der Wohnung!)
    Polizei hat Wohnung versiegelt.
    Nunmehr ruft mich der Vermieter an und will, das ich als Nachlassgericht die Wohnung entsiegele, Erben haben teilweise ausgeschlagen, übrige werden dies wohl noch tun.
    Das ist doch wohl nicht richtig, oder?
    In den hier vorhandenen Kommentar ist immer nur von Siegelungen des Nachlassgericht die Rede, nicht von Siegelungen, die durch die Polizei stattgefunden haben.
    Einen Nachlasspfleger beabsichtige ich nicht zu bestellen (totale Überschuldung).
    M.E. kann die Ensiegelung nur die Polizei vornehmen, richtig?
    Danke
    Kimo

  • hatte ich auch noch nicht, würde aber annehmen, dass das Siegel immer nur der entfernen kann (bzw. vielleicht eine Art Freigabe erklären) der es auch angebracht hat - man kann da ja nicht einer anderen Behörde "reinpfuschen", wer weiss ob noch Ermittlungen stattfinden oder so.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ...ja, die Polizei hat gesiegelt, sie ist der Ansprechpartner. Dorthin müsste sich auch der NLPfleger wenden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Laut Handbuch Nachlassrecht unter "Sicherung des Nachlasses" "Sicherungsmittel" - habe nur alte Auflage -
    steht zur Entsiegelung, dass diese vom Nachlassgericht von Amts wegen anzuordnen wäre. 8nicht etwa der nach Landesrecht zur selbständigen Anordnung der Siegelung zuständigen örtlichen Behörde)
    So habe ich es bis dato auch gehandhabt.

  • Laut Handbuch Nachlassrecht unter "Sicherung des Nachlasses" "Sicherungsmittel" - habe nur alte Auflage -
    steht zur Entsiegelung, dass diese vom Nachlassgericht von Amts wegen anzuordnen wäre. 8nicht etwa der nach Landesrecht zur selbständigen Anordnung der Siegelung zuständigen örtlichen Behörde)
    So habe ich es bis dato auch gehandhabt.



    Ich denke mal das bezieht sich aber nur auf Versiegelungen die Du angeordnet hast. Wie schon gesagt, man weiß ja nicht, ob die Wohnung nicht aus Ermittlungsgründen, zB zur Sicherung von Tatspuren oder beim toten Finanzmann aus steuerfanderischen Gründen versiegelt wurde.

  • Die Entsiegelung erfolgt durch die Polizei. . Dorthin muss sich auch der Vermieter wenden, um zu erfragen, wann die Wohnung freigegeben wird. Ich hatte einen ähnlichen Fall, da waren in der Wohnung noch Beweise zu sichern (war Tötung nicht Selbsttötung). Die Freigabe hat knapp eine Woche gedauert.

  • Bei Versiegelung durch die Polizei wäre ich natürlich auch zurückhaltender.
    Die Versiegelung durch die Ordnungsbehörde erfolgte jedoch lediglich zur Sicherung des Nachlasses - bei Gefahr in Verzug -
    Da im Handbuch ausdrücklich in Klammern steht "nicht etwa der nach Landesrecht zur selbständigen Anordnung der Siegelung zuständigen Behörde" sondern vom Nachlassgericht, sehe ich das so, dass wir hier tätig werden können.

  • @ # 8:

    Der Unterschied zwischen Polizei und Ordnungsbehörde besteht so nicht, weshalb die in # 8 angesprochene "Zurückhaltung" gleich groß sein muss:
    "Polizei" und "Ordnungsbehörde" sind rechtlich dasselbe, wie ja auch an den einschlägigen Rechtsgrundlagen zu erkennen (PolG oder POG). Man kann allenfalls trennen zwischen Polizeibehörde = Ordnungsbehörde und dem uniformierten Polizeivollzugsdienst, der einerseits "Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft" und andererseits der Arm der Behörde ist. Der Polizeivollzugsdienst wird halt volkstümlich "Polizei" genannt, weil das auf deren Autos steht. Aber wenn polizei- und ordnungsrechtlich versiegelt wurde, dann können auch nur die entsiegeln. Es wäre sogar als Siegelbruch strafbar, hiergegen zuwider zu handeln.

    Die Stelle im Handbuch d. Nachlassrechts lese ich so, dass die Erwähnung der anderen Behörde sich auf den Fall bezieht, dass die andere Behörde NICHT die Versiegelung anordnete. Dann entsiegelt sie auch nicht.

  • Ich klinke mich hier mal mit ein:

    Auch in meinem Fall wurde die Wohnung wohl durch die Polzei (durch mich jedenfalls nicht) versiegelt. Die als Erbin in Betracht kommende Person (= gesetzl. Erbfolge) stellt hier nun einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (über einen Notar), den ich beanstandet habe, da etliche Urkunden fehlen.

    Nun erscheint sie hier bei mir und sagt, die Urkunden sind in der Wohnung und vielleicht findet sich da auch noch ein 25 Jahre altes Testament (vielleicht wurde es auch schon vernichtet von dem Erblasser). Ich verweise sie an die Polizei, da nur die Polizei sie in die Wohnung lassen könnte.

    Jetzt kommt sie wieder und sagt, die Polizei will was vom Nachlassgericht, das ihr erlaubt, in die Wohnung zu gehen. Super! Wieso lässt die Polizei sie nicht in die Wohnung und was gäbe es, was ich ihr ausstellen könnte?

    Soll ich ein Schreiben an die Polizei aufsetzen, in dem das Nachlassgericht(?) gestattet, die als Erbin in Betracht kommende Person in die Wohnung zu lassen?

    Hatte schon mal jemand einen ähnlichen Fall und kann mir helfen?
    Danke schon mal....:)

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich klinke mich hier mal mit ein: Auch in meinem Fall wurde die Wohnung wohl durch die Polzei (durch mich jedenfalls nicht) versiegelt. Die als Erbin in Betracht kommende Person (= gesetzl. Erbfolge) stellt hier nun einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (über einen Notar), den ich beanstandet habe, da etliche Urkunden fehlen. Nun erscheint sie hier bei mir und sagt, die Urkunden sind in der Wohnung und vielleicht findet sich da auch noch ein 25 Jahre altes Testament (vielleicht wurde es auch schon vernichtet von dem Erblasser). Ich verweise sie an die Polizei, da nur die Polizei sie in die Wohnung lassen könnte. Jetzt kommt sie wieder und sagt, die Polizei will was vom Nachlassgericht, das ihr erlaubt, in die Wohnung zu gehen. Super! Wieso lässt die Polizei sie nicht in die Wohnung und was gäbe es, was ich ihr ausstellen könnte? Soll ich ein Schreiben an die Polizei aufsetzen, in dem das Nachlassgericht(?) gestattet, die als Erbin in Betracht kommende Person in die Wohnung zu lassen? Hatte schon mal jemand einen ähnlichen Fall und kann mir helfen? Danke schon mal....:)


    Ich jedenfalls täte mich schwer, jemanden in die Wohnung eines Erblassers zu lassen, der nicht nachgewiesener Erbe ist. Wie leicht könnten da mögliche (Wert-)Gegenstände, z.B. auch nicht passende letztwillige Verfügungen, verschwinden. Wie hier vorzugehen ist, weiß ich auf die Schnelle auch nicht; möglicherweise kommt zunächst die Einrichtung einer NL-Pflegschaft in Betracht, wenn eine Erbenstellung nicht mit Sicherheit hergeleitet werden kann.

  • Das hört sich gut an, denn der Pfleger bekommt ja einen amtlichen "Ausweis", den er bei der Polizei vorlegen kann.

  • Ist das nicht ein Witz: Die Erbin ist bekannt, muss nur - um zu einer Legitimation zu gelangen - die Wohnung betreten, und zu diesem Zweck soll ein Nachlasspfleger bestellt werden ?
    Ich würde mich hier mit der Polizei in Verbindung setzen, um zu einer pragmatiscehn Lösung zu gelangen. Vielleicht kann ja die Erbin in Belgeitung der Polizei in die Wohnung gehen. das wäre für beide Seiten von Vorteil: Die Erbin kommt an die Urkunden ran, und die Polizei geht sicher, dass jene dort keinen Unsinn macht, denn sie wird ja beaufsichtigt, und kann, wenn dann der Erbschein erteilt ist, wahrscheinlich die Versiegelung aufheben und hat "die Sache vom Tisch".

  • Man kann auch die potentielle (Mit-)Erbin durch Gerichtsbeschluss im Rahmen von § 1960 BGB zur Wohnungsdurchsicht ermächtigen. Mit dem "Wisch" kann sie dann zur Polizei....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Selbst versiegeln fällt aus mangels Equipment. Da müßte ich mir aus der Zahlstelle einen Kostenstempleraufkleber holen, um etwas Siegelartiges zu haben, das über Tür und Türrahmen geklebt werden könnte und nicht zerstörungsfrei abgenommen werden kann. :wechlach:

    Vor ein paar Monaten habe ich mal die Polizei ersucht, eine Wohnung zu versiegeln, nachdem einige Wochen nach dem Tod potentielle Problem aufgetreten waren (ein Schlüsselsatz unbekannten Verbleibs und angeblich in Dritteigentum eines Kumpels des Erblassers befindliche Gegenstände in der Wohnung). Wurde dann auch gemacht. Anfängliche Unwilligkeit des Polizeibeamten aus dem fast unmittelbar neben oder gegenüber dem Haus mit der Wohnung gelegenen Polizeireviers habe ich dadurch im Keim erstickt, daß ich darauf hingewiesen habe, daß im Zweifel auch der Polizei die A****karte zugeschrieben wird. :teufel:

    Ich sehe es so, daß im Regelfall (kein Verdacht eines Tötungsdeliktes oder sonstiger ungeklärter unnatürlicher Todesursache) die Versiegelung präventiver Natur ist und sich deren Zweck erledigt hat, sobald nach Aushändigung der Wohnungsschlüssel ein/e Berechtigte/r Zutritt zur Wohnung nehmen will. Seitens der Polizei wird das hier so gesehen, daß das Nachlaßgericht darüber befinden muß, und ich verweise dann darauf, daß die Versiegelung eben nur vorsorglich erfolgt ist.

  • Ist das nicht ein Witz: Die Erbin ist bekannt, muss nur - um zu einer Legitimation zu gelangen - die Wohnung betreten, und zu diesem Zweck soll ein Nachlasspfleger bestellt werden ? Ich würde mich hier mit der Polizei in Verbindung setzen, um zu einer pragmatiscehn Lösung zu gelangen. Vielleicht kann ja die Erbin in Belgeitung der Polizei in die Wohnung gehen. das wäre für beide Seiten von Vorteil: Die Erbin kommt an die Urkunden ran, und die Polizei geht sicher, dass jene dort keinen Unsinn macht, denn sie wird ja beaufsichtigt, und kann, wenn dann der Erbschein erteilt ist, wahrscheinlich die Versiegelung aufheben und hat "die Sache vom Tisch".

    Ein Witz kann das nicht sein, denn ob der Antragsteller hier auch (Allein-)Erbin ist, ist doch gerade unklar. Man sollte hier schon trennen, ob jemand nur meint, Erbe zu sein, oder ob er sein Erbrecht auch nachweisen kann. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller im Falle einer gesetzlichen Erbfolge sich die notwendigen Personenstandsurkunden von den zuständigen Standesämtern (neu) besorgt. Was hier mit einen pragmatischen Löschung gemeint ist, erschließt sich mir nicht. Raum für irgendein Gemauschel sehe ich hier überhaupt nicht.

  • Ich würde den Schlüssel aushändigen, zusammen mit dem kleinen Passus, dass anderen Miterben gegenüber rechenschaft abzulegen ist was damit gemacht wurde. Nachlasspflegschaft in so einem Fall nie.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!