Antragsrücknahme

  • Wann besteht Ihr bei der Antragsrücknahme auf Einhaltung der Form des § 29 GBO? 13

    1. Generell (5) 38%
    2. Bei anwaltlicher Vertretung generell (0) 0%
    3. Bei Vertretung durch einen Notar generell (1) 8%
    4. Bei Antragstellung durch Privatpersonen generell nicht (4) 31%
    5. Fallbezogen (7) 54%

    Mich interessiert, wie Ihr es bei einer Antragsrücknahme handhabt. Verlangt Ihr diese in Form des § 29 GBO?
    Für den Fall, dass Ihr auf die Einhaltung der Form besteht: Weist Ihr bei einer formlosen Antragsrücknahme kostenpflichtig zurück?

  • Bei Zwasihyp lasse ich mit Hintzen die formlose Rücknahme zu, sonst höchstens aus Versehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meiner Ansicht nach besteht die Möglichkeit, dass sich die Praxis ab dem 1.9.2009, also ab Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes, grundlegend ändern wird.
    Dies ist darauf zurückzuführen, dass im Zuge der Reformen auch die Vorschrift des § 130 KostO geändert wird. Die Regelung in § 130 KostO beschäftigt sich mit der Zurückweisung und der Rücknahme von Anträgen.
    Für Verfahren, die ab dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, gilt dann Folgendes:
    - für die Zurückweisung fällt eine 0,50 Gebühr an, höchstens jedoch ein
    Betrag in Höhe von 400 Euro (bislang 35 Euro)
    - für die Rücknahme fällt eine 0,25 Gebühr an, höchstens jedoch ein Betrag
    in Höhe von 250 Euro (bislang 20 Euro).
    Vgl. Artikel 47 des FGG-Reformgesetzes.

    Das bedeutet aber auch, dass bislang hilfreiche Hinweise und Tipps zu überdenken bzw. einzuschränken sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf Empfehlungen der folgenden Art:
    "Sofern das Grundbuchgericht in der Praxis auf einer formgerechten öffentlich beglaubigten Rücknahmeerklärung besteht, empfiehlt sich vielfach, den Antrag zurückweisen zu lassen, dies ist im Ergebnis billiger als die entstehenden Notargebühren, da gerichtlich die Höchstgebühr auf 35 Euro begrenzt ist, § 130 Abs 1 KostO." (Zitat aus Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im GB, noch 1.A., Rn 535).
    Dies dürfte zumindest teilweise zu revidieren sein, da nun die Höchstgebühr auf 400 Euro festgelegt wird- zweifelohne auch eine Aufwertung der gerichtlichen Tätigkeit.



  • :eek: heftig, aber gut schon mal gehört zu haben . . . :dankescho



  • Respekt!
    Da werden sich einige Notariate bei uns aber umgucken, wenn sie den Mist, den sie fabrizieren, dann aus eigener Tasche richtig teuer bezahlen müssen :daumenrau...

    Schonmal Danke für den Hinweis!

  • Das wird bitter... ich meine, bei 20 oder 35 Euro fiel es (auch für die Revisoren) nicht schwer, die Augen zuzudrücken und die Gebühr unter den Tisch fallen zu lassen... das wird sich jetzt wohl ändern... es wird Notare geben, die damit ein ernsthaftes Problem bekommen.

    Überhaupt hält das FGG-Reformgesetz wohl noch weitere Änderungen für die Grundbuchpraxis bereit. Wäre wohl langsam Zeit für eine Lektüre (eine Zusammenfassung würde ich sofort oben festpinnen!).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • . . . ich hab die letzten beiden Antwortmöglichkeiten gewählt, entspricht am ehesten meiner Vorgehensweise ;)



    Da stimme ich zu. Kommt halt drauf an.....



    Worauf kommt es denn Eurer Meinung nach an? (Ich gestehe, ich ärgere mich ein wenig, dass ich die "Fallbezogen"-Variante angeboten habe. )

  • Für den Fall, dass Ihr auf die Einhaltung der Form besteht: Weist Ihr bei einer formlosen Antragsrücknahme kostenpflichtig zurück?




    Wenn man eine formlose Antragsrücknahme nicht anerkennt, müsste man den Antrag doch vollziehen (wenn vollzugsreif) und nicht zurückweisen. :confused:

  • Das stimmt. Man muss die Sache aber noch weiterdenken. Auch wenn man die Antragsrücknahme formlos anerkennt, bleibt der nicht wirksam zurückgenommene Antrag bestehen und geht künftigen Anträgen nach § 17 GBO vor.

  • Für den Fall, dass Ihr auf die Einhaltung der Form besteht: Weist Ihr bei einer formlosen Antragsrücknahme kostenpflichtig zurück?




    Wenn man eine formlose Antragsrücknahme nicht anerkennt, müsste man den Antrag doch vollziehen (wenn vollzugsreif) und nicht zurückweisen. :confused:



    Ich glaube, es ging Misery darum, dass ein Eintragungsantrag nicht eintragungsfähig ist und zurückgewiesen werden müsste.

    Um dem Antragsteller Kosten zu ersparen, kann man ja freundlicherweise darauf hinwirken, dass der Antrag zurückgenommen wird...
    Und wenn diese Rücknahme dann nicht in der entsprechenden Form erfolgt, müsste zurückgewiesen werden.
    So hab ich das zumindest verstanden :oops:


  • Ich glaube, es ging Misery darum, dass ein Eintragungsantrag nicht eintragungsfähig ist und zurückgewiesen werden müsste.

    Um dem Antragsteller Kosten zu ersparen, kann man ja freundlicherweise darauf hinwirken, dass der Antrag zurückgenommen wird...
    Und wenn diese Rücknahme dann nicht in der entsprechenden Form erfolgt, müsste zurückgewiesen werden.
    So hab ich das zumindest verstanden :oops:


    Du hast mich richtig verstanden, entschuldigt, falls ich mich bei der Threaderstellung insoweit missverständlich ausdrückte.

  • Mein "gesundes Rechtsempfinden" lässt mich bei dieser Umfrage heftig schaudern.
    § 31 GBO ist doch eindeutig, ich kann nicht verstehen, daß fast zwei Drittel der Kolleginnen und Kollegen sich nicht an die Gesetze halten.

  • Das stimmt. Man muss die Sache aber noch weiterdenken. Auch wenn man die Antragsrücknahme formlos anerkennt, bleibt der nicht wirksam zurückgenommene Antrag bestehen und geht künftigen Anträgen nach § 17 GBO vor.




    :eek: :confused:


    Da muss man ja fast schon schizophren denken.

    Entweder ich erkenne die formlose Antragsrücknahme an, dann gibt es auch keinen gestellten Antrag mehr oder ich bestehe auf einer Rücknahme in der entsprechenden Form.

    Aber formlose Antragsrücknahme anerkennen und den Antrag als weiterbestehend behandeln? :(

    Einmal editiert, zuletzt von Borrelio (19. Februar 2009 um 11:28)

  • Das muss man ja fast schon schizophren denken.


    Muss man gar nicht. Ich zitiere: "Ist der Antrag formgerecht zurückgenommen, so hat die begehrte Eintragung (...) zu unterbleiben. Der Antrag ist im Sinne des § 17 erledigt..." (Hervorhebung von mir) (Demharter § 31 Rn. 12; im Ergebnis ebenso Bauer/v. Oefele/Schaub § 31 Rn. 15, 28, 41, Meikel/Hertel § 31 Rn. 18, 24 sowie Hügel/Otto § 31 Rn. 23, 28, 32).

    Fazit (tatsächlich): Damit sie wirksam ist, muss die Antragsrücknahme formgerecht erfolgen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab die Rücknahme immer formlos zugelassen, mit dem Argument: Ist kein GB-Verfahren, sondern Vollstreckungsverfahren. Fundstelle weiß ich grad nicht, ist wohl streitig.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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