Personenstand Ausländer

  • Hallo,

    brauche nochmal kurz eure Hilfe. Sachverhalt: Es wird von einem albanischen Staatsangehörigen auf einen Anderen schenkungsweise ein Grundstück übertragen. Aus der Urkunde ergibt sich für den Schenker leider kein Personenstand.

    Kann man also ohne Angabe des Personenstandes als GBA davon ausgehen, dass er ledig ist? Ansonsten hätte ich vielleicht ein kleines Problem mit dem albanischen Güterrecht (Beschenkter = Alleineigentum, Schenker = Gesamthandseigentum, da Erwerb durch Kauf).

    Danke,

    Happy.Trigger.

  • Du kannst nur etwas veranlassen, wenn dir bekannnt ist, dass der Güterstand eines Beteiligten dem Geschäft entgegen steht. Die abstrakte Möglichkeit genügt nicht. Nur den Notar trifft hier eine Ermittlungspflicht.

  • Hallo,

    ich habe als Erwerber die Personen:

    A X, geb. in Peje (Kosovo) und
    B X, geb. Y, geb. in Skenderaj (Kosovo)

    Der Notar sagt kein Wort darüber, ob die zwei überhaupt verheiratet sind (davon geh ich aber mal wg. dem gemeinsamen Namen aus) und vor allem wo sie eventuell geheiratet haben. Der Notar beantragt Erwerbsverhältnis zu je 1/2.
    Güterrecht in Kosovo ist die Errungenschaftsgemeinschaft.
    S/S 3421, 3421 b lässt eine Zwischenverfügung immer nur bei berechtigten Zweifeln zu.
    Ich bin mir jetzt einfach unschlüssig, ab wann Zweifeln bestehen? :gruebel:
    Da der Notar eben absolut garnichts zu dem Eherecht sagt, könnt ich ja auch sagen, es ist plausibel, dass die zwei eben in Deutschland geheiratet haben und damit ein Erwerbsverhältnis zu 1/2 möglich ist.

  • Das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2009, 68 ff führt aus (Hervorhebung durch mich):

    „..Zum Erwerb zu Alleineigentum des Ehemannes ergeben sich mehrere Möglichkeiten. Zunächst können es die Eheleute bei der Geltung des Güterrechts des Kosovo belassen, jedoch das Grundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum auflassen. Gem. Art. 53 Family Law of Kosovo können die Eheleute nämlich jederzeit die (teilweise) Teilung des gemeinsamen Vermögens durchführen (vgl. I. E. Art. 53 Family Law of Kosovo; BayObLG DNotI-Report 2001, 51 = DNotZ 2001, 391 = MittBayNot 2001, 221 f. = NJW-RR 2001, 879). Zur Form einer entsprechenden Vereinbarung vgl. Art. 53 Abs. 3 Family Law of Kosovo. Das Family Law of Kosovo enthält außerdem eine Vorschrift (Art. 50 Abs. 3), wonach die Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer zu bestimmten Teilen im Grundbuch als Teilung des gemeinsamen Vermögens erachtet wird“

    Demnach ist auch bei Anwendung kosovarischen Rechts der Erwerb zu je hälftigem Miteigentum nicht ausgeschlossen.

    Da die Eintragung der AV nur dann abgelehnt werden könnte, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass in dem angegebenen Gemeinschaftsverhältnis nicht erworben werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, 3 Wx 258/09), würde ich die AV eintragen und den Notar in der Eintragungsnachricht noch um nähere Angaben zum Ehegüterrecht der Erwerber bitten (etwa: „Zum späteren Vollzug des Eigentumswechsels bitte ich, nähere Angaben zum Güterstand des Erwerbers zu machen“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie ist denn die Staatsangehörigkeit? Allein die Geburt im Kosovo bedeutet ja nicht, dass die Erschienenen auch die dortige Staatsangehörigkeit (noch) haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf: Auch über die Staatsangehörigkeit wurden keine Angaben gemacht. Es wurde auch nur gesagt "ausgewiesen durch amtliche Lichtbildausweise".

    Prinz: Die EV wurde bereits damals mit 1/2 eingetragen - ohne Memo an Notar. Ich habe nun den EW vorliegen.
    Wenn also auch bei kosovarischem Recht ein Erwerb zu 1/2 möglich ist, kann ich nicht von bestehenden Zweifeln ausgehen, oder?!
    Zumal die Prüfungspflicht doch in erster Linie beim Notar liegt.

  • Richtig, wenn die Erwerber nach ihrem ausländischen Güterrecht die Möglichkeit haben, zu 1/2 erwerben können (egal, ob Gütergemeinschaft, Gütererwerbsgemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist), trage ich ein.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • @ Ulf: Auch über die Staatsangehörigkeit wurden keine Angaben gemacht. Es wurde auch nur gesagt "ausgewiesen durch amtliche Lichtbildausweise".

    Prinz: Die EV wurde bereits damals mit 1/2 eingetragen - ohne Memo an Notar. Ich habe nun den EW vorliegen.
    Wenn also auch bei kosovarischem Recht ein Erwerb zu 1/2 möglich ist, kann ich nicht von bestehenden Zweifeln ausgehen, oder?!
    Zumal die Prüfungspflicht doch in erster Linie beim Notar liegt.


    Wenn es keine Angaben zur Staatsangehörigkeit gibt und Du nicht einmal weißt, ob die Erwerber überhaupt miteinander verheiratet sind, ist de facto nichts weiter zu veranlassen. Schließlich hat das GBA das maßgebende Ehegüterrecht nicht zu erforschen (s. die Nachweise bei BeckOK-Hügel/Zeiser, Stand: 01.04.2015, Sonderbereich Internationale Bezüge RN 76). Und da beim Erwerb von Angehörigen des Staates Kosovo ohnehin auch ein Erwerb von Miteigentumsanteilen möglich ist (s. die beim DNotI zitierte Entscheidung des BayObLG DNotI-Report 2001, 51), käme auch eine Zwischenverfügung nicht in Betracht. Wäre erst die Eintragung der AV erfolgt, hätte ich dennoch den obigen Zusatz verfasst, weil möglicherweise das Güterrecht des Kosovo gar nicht zur Anwendung gelangt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich mal hier an mit meiner Frage:

    Beantragt wird a) Eintr. AV für Ehemann zum Alleineigentum (Ehefrau wirkt in keinster Weise mit) und b) Finanzierungsgrundschuld, die ausdrücklich von der Ehefrau des Erwerbers genehmigt wird.

    Lt. Kaufvertrag ist der Erwerber kosovarischer Staatsangehöriger und ohne Ehevertrag verheiratet. Lt. Grundschuld ebenso, über die Staatsangehörigkeit der Ehefrau wird nix gesagt, dem Namen nach würde ich auch auf eine ausländische Staatszugehörigkeit schließen ... .
    Der Notar stellt in beiden Urkunden fest, dass er darauf hingewiesen hat, "dass vorliegend unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann, dessen Inhalt dem Notar nicht gekannt ist. Über die sich daraus ergebenden Gefahren und Risiken wurden die Vertragsteile belehrt. Der Notar hat über ausländisches Recht auch keine Belehrung oder Betreuung übernommen. Eine Haftung diesbezüglich ist ausgeschlossen."

    Dies hier sagt mir, dass der kosovarische gesetzliche Güterstand eine Art Errungenschaftsgemeinschaft wäre - wovon ich aber nicht weiß, ob dieser Güterstand tatsächlich vorliegt. Lt. dem DNotI-Report 9/2009 S.68/69 ergeben sich zum Erwerb zu Alleineigentum des Ehemannes mehrere Möglichkeiten, wobei ich aber nicht weiß, ob eine dieser Möglichkeiten gewählt wurde. 

    Es irritiert mich, dass der Notar nur die Finanzierungsgrundschuld durch die Ehefrau genehmigen lässt, aber nicht den Kaufvertrag und dass er ausdrücklich die Anwendung von ausländischem Recht für möglich hält ... was mache ich jetzt als Grundbuchamt mit (ernsthaften) Zweifeln (an allem) :oops:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Nichts.

    Der Name allein besagt über die Staatsangehörigkeit gar nichts mehr. Hierzulande laufen - salopp gesagt - hunderte und tausende von Menschen mit Namen aus aller Herren Länder, aber einem deutschen Reisepass in der Tasche herum. Sie haben sich einbürgern lassen. Und damit sind sie Deutsche. Ich allein kenne mehrere deutsche Mitbürger, die einstens die russische, türkische, rumänische oder albanische Staatsangehörigkeit hatten. Ferner gibt es viele Staatsbürger aus gemischtnationalen Ehen, die zwar fremde Namen, aber infolge deutscher Staatsangehörigkeit eines Elternteils (in diesem Falle meist der Mutter) eben doch (ggf. auch) die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Seit einigen Jahren gibt es noch eine dritte Variante. Solange sie sich nicht etwa mit kosovarischem Reisepass ausgewiesen hat, weißt Du gar nichts über ihre Staatsangehörigkeit (und wenn, wüsstest Du trotzdem nicht, ob sie nicht auch noch die deutsche hat).

    Also ist es möglich und nicht einmal sehr unwahrscheinlich, dass die Person ausländischen Namens tatsächlich Deutsche ist.

    Ferner ist es möglich, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei Eheschließung schon hatte.

    Dann es ist auch möglich, dass sie bei Heirat beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland hatten.

    Und nach deutschem Recht kann er sehr wohl allein erwerben und trotzdem nach § 1365 BGB zur Verfügung [mit der Grundschuld] ihrer Zustimmung bedürfen.

    Nachdem das Beantragte anhand des wenigen, was Du weißt, möglich ist, kannst Du die Eintragung nicht verweigern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke :)! Klingt logisch und nachvollziehbar ... manchmal, glaube ich, zweifle ich zu viel ... :(

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • ... manchmal, glaube ich, zweifle ich zu viel ... :(


    Das ist "nur" eine Frage, ob man mit seiner Arbeit fertig wird. Für einen Charakterfehler halte ist das nicht. Mir ist es lieber, mein Kollege hat Zweifel und fragt etwas scheinbar Selbstverständliches, als dass es einfach gemacht wird und wir ein halbes Jahr später mit einem Amtswiderspruch oder Schlimmerem Arbeit haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja. Sonst aber nichts. Also nicht, welche Staatsangehörigkeit sein Ehegatte hat, nicht, wann und wo sie geheiratet haben und damals ihren Lebensmittelpunkt haben, folglich auch nicht, in welchem Güterstand nach welchem Recht sie denn nun leben. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ist alles möglich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (...)Es irritiert mich, dass der Notar nur die Finanzierungsgrundschuld durch die Ehefrau genehmigen lässt, aber nicht den Kaufvertrag und dass er ausdrücklich die Anwendung von ausländischem Recht für möglich hält ... was mache ich jetzt als Grundbuchamt mit (ernsthaften) Zweifeln (an allem) :oops:?

    M. E. beim Vollzug des Antrags auf Eintragung der AV und der Grundschuld - wie Andreas ausführt - gar nichts. Es wird ja "nur" die Bewilligung des Eigentümers geprüft und da ein Alleinerwerb auch bei Anwendung des kosovarischen Güterrechts nicht ausgeschlossen ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Eintragung das Grundbuch zwingend unrichtig würde.

    Um die Zweifel auszuräumen könnte man aufgrund der Ausführungen des Notars in der Urkunde m. E. aber darüber nachdenken, nach Vollzug der Eintragung der AV und der Grundschuld den Notar - spätestens mit Einreichen des Antrags auf Eigentumsumschreibung - um Mitteilung der Informationen zu bitten, die Feststellung ermöglichen, ob das kosovarische Güterrecht Anwendung findet oder nicht (hierfür gibt es auch einen entsprechenden Zwischenverfügungstextbaustein in SolumStar).

  • Der Ansatz des Grundbuchamts kann in diesen Fällen nur sein, dass es das Grundbuch nicht sehenden Auges unrichtig machen darf. Dazu gehört, dass über die zu erwartende Unrichtigkeit Gewissheit bestehen muss. Wenn lediglich Zweifel bestehen und der Sachverhalt erst ermittelt werden muss, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (BayObLG Rpfleger 2001, 173; OLG Düsseldorf MittBayNot 2000, 125; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319). Es verhält sich nicht anders, als wenn die Frage auftaucht, ob die Antragsteller tatsächlich - etwas lebensfremd - wie behauptet in Gütergemeinschaft leben, obwohl sie beide 25 Jahre jung sind und schon ewig mitten in der Großstadt wohnen. Wir müssen die Richtigkeit halt nun einmal annehmen, solange wir nichts anderes wissen. Die Beteiligung von Ausländern erweitert die Prüfungsrechte und -pflichten des Grundbuchamts nicht (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf MittBayNot 2000, 125; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 248).

    Nebenbei: Wenn ich das Grundbuch mit der Auflassung unrichtig mache, dann mache ich es auch schon mit der Auflassungsvormerkung unrichtig. Also entweder lasse ich die Prüfung ganz bleiben, oder ich beginne sie konsequenterweise gleich mit der AV.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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