§ 180 ZVG bei GbR

  • Teilungsversteigerungsantrag bezüglich eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks ist gestellt.

    Lasst Ihr Euch als Voraussetzung zur Verfahrensanordung die wirksame Auflösung der Gesellschaft (bspw. durch Kündigung) nachweisen und wenn ja wie ? Onkel Kurt drückt sich hier nicht gerade verständlich und nachvollziehbar aus (Rd.Nr.2 .5 zu § 181 ZVG).

    Bisher war ich eigentlich immer der Meinung das es mich nicht zu interessieren hat. Sollte die Auseinanderetzung wegen bisher nicht (wirksam) aufgelöster Gesellschaft unzulässig sein müsste das durch den/die Antragsgegner mit Klage nach § 771 ZPO eingewandt werden.

  • Hab ich mir fast gedacht. Kurt meint jedoch, der Nachweis wäre durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen und das dürfte auf die Kündigung selbst ja nicht zutreffen. Dann wäre doch eigentlich nur noch der Nachweis des Zugangs durch Zustellungsurkunde möglich ??

  • Der Nachweis der Auflösung ist Voraussetzung. Wie mir diese nachgewiesen wird, ist eine andere Frage.
    Hier öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu verlangen halte ich für überzogen.

  • LG Flensburg, 5 T 61/03, Beschluß vom 2.4.2003:
    "...., so bedarf der Nachweis der Zustellung der Kündigung über die Aufhebung der GbR vor Durchführung der Teilungsversteigerung in der Form einer öffentlichen Urkunde. Ein EgR ist keine öffentliche Urkunde."

    Dem entnehme ich, daß der Nachweis des Zugangs der Kündigung durch Zustellungsurkunde geführt werden muß.

  • also ich habe mir die Kündigung mit entspr. Kopie des EgR vorlegen lassen. Ich ordne das Verfahren an und somit müssen mir die Voraussetzungen nachgewiesen sein. Und EgR reicht mir eben, weil wer kommt schon auf die Idee eine GbR gegen PZU aufzulösen? Man könnte dass dann natürlich noch fordern, aber das halte ich für Förmelei. Aber das ist meine ganz private Ansicht. Ob die ein LG hält, kann ich nicht sagen ;)

  • Ich lasse mir die Kündigung nicht nachweisen. Materielles Recht habe ich nicht zu prüfen. Bei der Erbengemeinschaft prüft doch auch keiner, ob die Auseinandersetzung wegen aller Nachlassgegenstände erfolgt oder nur wegen dieses Grundstückes. Genauso wenig lasse ich mir bei Eheleuten die Zustimmung nach § 1365 BGB vorlegen.

    *meineMeinung*

  • Das EgR ist nur im Gebrauch bei den Behörden (also alle, bei denen die ZPO Grundlage für die Zustellung ist) als Zustellungmittel vorgesehen. Eine solche Zustellung, wenn Sie denn als öffentliche Urkunde gelten soll, muss durch eine Zustellung durch den GV erfolgen und dieser darf sich des EgR nicht bedienen.
    Aber nachweisen lassen, sollte man sich die Kündigung schon. Bei der Ebengemeinschaft steht der Anspruch auf Auseinandersetzung im Gesetz. Bei der GbR ist der so einfach nicht da.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich lasse mir die Kündigung nicht nachweisen. Materielles Recht habe ich nicht zu prüfen. Bei der Erbengemeinschaft prüft doch auch keiner, ob die Auseinandersetzung wegen aller Nachlassgegenstände erfolgt oder nur wegen dieses Grundstückes. Genauso wenig lasse ich mir bei Eheleuten die Zustimmung nach § 1365 BGB vorlegen.

    *meineMeinung*



    War bisher auch meine und ich muß gestehen, daß ich gehofft hatte, die Mehrzahl postet hier entsprechend, aber :( .

    Offensichtlich ist dem nicht so und ich werde bei meinem ersten 180-iger Antrag betreffend ein Grundstück einer GbR (schon erstaunlich, der erste in 12 Jahren) den Nachweis der Kündigung verlangen.

  • Ich lasse mir die Kündigung nicht nachweisen. Materielles Recht habe ich nicht zu prüfen.
    Genauso wenig lasse ich mir bei Eheleuten die Zustimmung nach § 1365 BGB vorlegen.


    Die Meinung kann man bei der GdBR durchaus auch vertreten.

    Bei Eheleuten ist die Sachlage allerdings anders:
    hier ist durch die Rechtsprechung ziemlich klargestellt, dass eben keine Prüfungspflicht -mehr- besteht, es sei denn, der § springt einem förmlich ins Gesicht (z.B. Teilungsversteigerung mit PKH ohne Raten beantragt).


    .....ich werde bei meinem ersten 180-iger Antrag betreffend ein Grundstück einer GbR (schon erstaunlich, der erste in 12 Jahren) den Nachweis der Kündigung verlangen.

    Sehr viel mehr Anträge hatte ich auch nicht, nur ein paar Jahre mehr Zeit.

  • Da die GbR 'formfrei' gegründet werden kann, ist es für mich problematisch,einen Nachweis in Form einer öffentlichen Urkunde zu verlangen. Ich begnüge mich im Allgemeinen damit, dass mir eine Kopie des Kündigungsschreibens und der Einlieferungsnachweis des Einschreibens vorgelegt werden. Sollte da was nicht stimmen, mögen die Betroffenen (wir sind im Zivilprozess) Einrede erheben - dann ist das Ganze ggf. vor dem Prozessgericht auszutragen und mein Verfahren stirbt einen stillen Tod...

  • Ich greife das Thema mal auf:
    Einen Nachweis der Auflösung halte ich grundsätzlich nicht für erforderlich. Der Versteigerungsantrag beinhaltet die m.E. zur Anordnung ausreichende Erklärung des Antragstellers, daß die Gesellschaft aufgelöst ist.
    Sofern anderweitiger Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, ist anzuordnen. Die Antragsgegner sind mit dem Einwand der Nichtauflösung dann auf den Prozeßweg verwiesen. Entsprechendes Verfahren ist im Hause vor Jahren auch schon mal richterlich bestätigt worden.
    Allein den Nachweis der Kündigung zu verlangen, erscheint mir insoweit inkonsequent, als eine Kündigung nicht in jedem Fall zur Auflösung führen muß, s. u.a. § 736 BGB.

  • Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, bei mir ist Verwirrung zu besorgen. Daher diese - vielleicht etwas dämliche :oops: - Frage:

    Eigentümer des Grundbesitzes ist ja jetzt nach der neuen BGH-Rechtsprechung die Gesellschaft (GbR) selbst. Die Gesellschaft wurde aufgelöst, Auflösungsnachweise liegen mir vor.

    Teilungsversteigerung wurde damals angeordnet, ich muss Termin bestimmen.

    Die Teilungsversteigerung ist doch trotz der neuen BGH-Rechtsprechung weiter durchzuführen. Oder?? Irgendwie müssen sich die Gesellschafter ja auseinandersetzen können? :gruebel:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Das verstehe ich offen gesagt nicht recht:

    Eigentümer ist die GbR, nicht deren Gesellschafter. Wäre die Eintragung bereits in der neuen Form erfolgt, so stünde im Grundbuch:
    XYZ GbR,
    bestehend aus den Gesellschaftern
    A
    B
    C

    Würdet Ihr das (ggf. auch bei oHG oder KG) im Wege der Teilungsversteigerung auseinandersetzen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Würdet Ihr das (ggf. auch bei oHG oder KG) im Wege der Teilungsversteigerung auseinandersetzen?


    Ja, klar.

    Nach außen hin existiert(e) die Gesellschaft, ob als GbR, als OHG oder KG.
    Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter aber (unter Umständen) einen Auseinandersetzungsanspruch, den sie im Wege der Teilungsversteigerung durchsetzen.

    Nachtrag: Auch der "Erfinder/Entdecker der Rechtsfähigkeit der GbR hat keine Probleme mit der Teilungsversteigerung, vgl. BGH V ZB 26/07.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!