Als Gläubiger meines Antrages wird Herr A, Anschrift..., vetr. d. A, B & Kollegen angegeben.
Wenn wirklich A allein als Gläubiger ins Grundbuch soll, dann bleibe ich dabei, dass eine Rechtsnachfolgeklausel beizubringen ist.
Dann erübrigt sich auch das Problem der GbR im Grundbuch. Da es sich dann um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelt, der auch behebbar ist, halte ich eine sofortige Zurückweisung für übereilt.
Wie A dann an die Klausel kommt, ist eine andere Sache...