Der Betreuer hat keine Vermögenssorge, aber Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Hausangelegenheiten.Würde Euch das zum Hausverkauf reichen ?
Aufgabenkreis zum Hausverkauf ausreichend ?
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Thorben -
26. Januar 2012 um 14:52
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M. E. nicht.
Hausangelegenheiten ist mir allerdings nicht bekannt.Der Verkauf des Grundstücks zählt m. M. n. zur Vermögenssorge.
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Der Verkauf des Grundstücks zählt m. M. n. zur Vermögenssorge.Sehe ich auch so.
Ggf. müsste man, wenn gar keine Vermögenssorge gewünscht ist, zumindest den Aufgabenkreis "Verkauf des Anwesens ..." mit reinnehmen. -
Der Verkauf des Grundstücks zählt m. M. n. zur Vermögenssorge.Sehe ich auch so.
Ggf. müsste man, wenn gar keine Vermögenssorge gewünscht ist, zumindest den Aufgabenkreis "Verkauf des Anwesens ..." mit reinnehmen.ebenso.
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Falls keine Vermögenssorge gewählt wird:
Ich halte sogar einen Aufgabenkreis "Hausverkauf/veräußerung" noch für zu eng gefasst, da die meisten Käufer finanzieren müssen und das dann schon wieder nicht vom Aufgabenkreis umfasst wäre. -
Eine entsprechende Rechtsprechung gibts im Grundbuch für Vollmachten, keine Ahnung, ob das auch auf Betreuungen Anwendung findet.
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Welche Rechtsprechung meinst Du ?
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Eine entsprechende Rechtsprechung gibts im Grundbuch für Vollmachten, keine Ahnung, ob das auch auf Betreuungen Anwendung findet.
Es ist herrschende Meinung, dass eine Vollmacht zum Verkauf keine Berechtigung zur Belastung umfasst. Ich denke schon, dass man dies auf Aufgabenkreis übertragen kann.
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Der Begriff "Hausangelegenheiten" würde mir hier auch nicht ausreichen, es handelt sich m.E. auf jeden Fall um Vermögenssorge
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Das kommt dabei heraus, wenn man Aufgabenkreise der Betreuung unpräzise und schwammig formuliert.
Ergo: Nicht ausreichend.
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Danke Euch allen.Wenn jetzt eine entsprechende AK-Erweiterung erfolgt, muss dann nochmals neu genehmigt werden, oder reicht die bestehende Genehmigung aus ?
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Ohne Aufgabenkreis keine Handlungsbefugnis.
Ohne Handlungsbefugnis keine Genehmigungsmöglichkeit.
Ohne Genehmigungsmöglichkeit keine Genehmigung.
Also neu genehmigen nach Aufgabenkreiserweiterung. -
Welche Genehmigung ist gemeint?
Diejenige des Betreuers oder diejenige des Gerichts?
Denn es muss zunächst der Betreuer nachgenehmigen und erst dann ist die Nachgenehmigung gerichtlich zu genehmigen!
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OK, genau das habe ich gemeint, danke !!
Nur rein vorsorglich: Wenn die Beteiligten auf die Idee kommen, eine richterliche Klarstellung des AK zu erreichen dahingehend, dass der Richter beschließt, dass Hausverkauf und auch Finanzierungsgrundschuld von "Hausangelegenheiten" umfasst seien, ginge das ?
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Soeben ruft mich der Betreuer an und teilt mit, dass mir der Notar den alten Betreuerausweis geschickt hat. Im neuen habe er die Vermögenssorge.
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Fragt sich nur, seit wann.
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Thorben, wenn Du was genehmigen sollst, kontrollierst Du da nicht selbst die Aufgabenkreise anhand dem letzten und damit auch dem aktuellen Richterbeschluss?
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Dachte ich auch eben, aber T. sitzt wohl eher auf dem GBA.
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Sorry, hab das nicht erwähnt, aber ich betrachte das ganze gerade aus Grundbuchsicht und hab die Betreuungsakte daher nicht vorliegen. Ich dachte halt, mein Thema wäre bei Euch Betreuungsrechtspflegern auch gut aufgehoben.
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Bitte noch die Frage von Cromwell in #16 beantworten. Das dürfte für die Beurteilung wichtig sein. Eventuell muß das doppelte Genehmigen doch noch erfolgen!
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