Hallo liebe Mitstreiter.
Mich würde mal interessieren, welche Grenze ihr euch bei der Genehmigungsfähigkeit einer nicht mündelsicheren Anlage nach § 1811 BGB gesetzt habt.
Bis wieviel % des Gesamtvermögens erteilt ihr noch die Genehmigung zur anderweitigen Anlegung?
Im vorliegenden Fall sollen jetzt rund 53% des Gesamtvermögens in verschiedene Geldanlagen im Sinne des § 1811 BGB umgeschichtet werden.
Schon jetzt vielen Dank für die Antworten.
Gruß
dePodi