Hallo, ich brauch mal ein paar Gedankenanstöße.
Mein IN-Schuldner hat während des laufenden Verfahrens eine Zahlung der Krankenkasse erhalten.
Diese wurde nicht an die Masse abgeführt. Einen Teil hat er selbst verbraucht, mit dem Rest private Gläubiger befriedigt.
Er ist nicht bereit die Namen der Gläubiger zu nennen- für eine Anfechtungsklage.
Dies hat der Sch. auch geschrieben zur Akte.
Die Kostenstundung habe ich jetzt aufgehoben.
In der Zwischenzeit hat der IV Schlussrechnung gelegt.
Zu der Krankenkassengeschichte ist explizit nichts mehr ausgeführt worden.
Meine Frage nun:
Im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung müsste ich doch auch auf die ,,fehlgeleitete Zahlung" der Krankenkasse und die weitere Problematik eingehen.
Müsste ich diesbezügl. nicht weitere Erkundigungen einziehen-ggfalls nach § 98 InsO vorgehen ?
oder kann man es sich einfach machen:
-Aufhebung der Kostenstundung ist ja erfolgt
-wenn kein Vorschuss gezahlt wird, Einstellung nach § 207 InsO beschließen , auf die Problematk der Krankenkasse im Prüfvermerk hinweisen, aber keine weiteren Nachforschungen anstellen.
(Die strafrechtl. Komponente ist natürl. auch zu prüfen)