krimineller Schuldner - Verfahrensabschluss

  • Hallo, ich brauch mal ein paar Gedankenanstöße.
    Mein IN-Schuldner hat während des laufenden Verfahrens eine Zahlung der Krankenkasse erhalten.
    Diese wurde nicht an die Masse abgeführt. Einen Teil hat er selbst verbraucht, mit dem Rest private Gläubiger befriedigt.
    Er ist nicht bereit die Namen der Gläubiger zu nennen- für eine Anfechtungsklage.
    Dies hat der Sch. auch geschrieben zur Akte.
    Die Kostenstundung habe ich jetzt aufgehoben.
    In der Zwischenzeit hat der IV Schlussrechnung gelegt.
    Zu der Krankenkassengeschichte ist explizit nichts mehr ausgeführt worden.
    Meine Frage nun:
    Im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung müsste ich doch auch auf die ,,fehlgeleitete Zahlung" der Krankenkasse und die weitere Problematik eingehen.
    Müsste ich diesbezügl. nicht weitere Erkundigungen einziehen-ggfalls nach § 98 InsO vorgehen ?

    oder kann man es sich einfach machen:
    -Aufhebung der Kostenstundung ist ja erfolgt
    -wenn kein Vorschuss gezahlt wird, Einstellung nach § 207 InsO beschließen , auf die Problematk der Krankenkasse im Prüfvermerk hinweisen, aber keine weiteren Nachforschungen anstellen.
    (Die strafrechtl. Komponente ist natürl. auch zu prüfen)

  • Ich stimme für die Variante § 207 InsO und dann die Akte an StA zur Prüfung, ob sich der Schuldner strafbar gemacht hat.

    Der Schuldner erhält keine RSB, du bist die Akte los und hast es rechtlich sauber abgewickelt.

    Wenn der Verwalter nicht alles verwertet, ist es Sache der Gläubiger tätig zu werden

  • Stellt sich zunächst die Frage, ob der von der KK gezahlte Betrag dem Insolvenzbeschlag unterlegen hat.
    Falls nein, kann der Schuldner damit machen was er will, auch Gläubiger bezahlen.

    Falls ja, stellt sich die Frage, ob die KK schuldbefreiend an den Schuldner zahlen konnte, § 82 InsO.
    Bei §98 InsO sind die Schuldner dann meist doch so schlau, geben die Verweigerungshaltung auf und sind zur Zusammenarbeit bereit, leider, leider sind aber die Vorgänge schon so betagt, dass man sich an nichts mehr erinnern kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich stimme für die Variante § 207 InsO und dann die Akte an StA zur Prüfung, ob sich der Schuldner strafbar gemacht hat. Der Schuldner erhält keine RSB, du bist die Akte los und hast es rechtlich sauber abgewickelt. Wenn der Verwalter nicht alles verwertet, ist es Sache der Gläubiger tätig zu werden


    Grundsätzlich stimme ich zu, aber die RSB könnte er erst mal totzdem erhalten, sofern die Kosten gedeckt sind und kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Und da sich die meisten Gläubiger nicht für die Verfahren interessieren, kann auch so ein Schuldner durchkommen. Was mich allerdings stören würde, wäre, dass der IV im Schlussbericht keine Ausführungen zu der Sache gemacht hat. M. E. muss der Schlussbericht dazu was sagen, damit erkennbar wird, dass offenbar nicht vollständig verwertet werden konnte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • die Insolvenzanfechtung bezieht sich nur auf Vorgänge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass derartige Ansprüche ohnehin nicht vorliegend sollten :klugschei. Im Übrigen wie LfdC.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Stellt sich zunächst die Frage, ob der von der KK gezahlte Betrag dem Insolvenzbeschlag unterlegen hat.
    Falls nein, kann der Schuldner damit machen was er will, auch Gläubiger bezahlen.

    Falls ja, stellt sich die Frage, ob die KK schuldbefreiend an den Schuldner zahlen konnte, § 82 InsO.
    Bei §98 InsO sind die Schuldner dann meist doch so schlau, geben die Verweigerungshaltung auf und sind zur Zusammenarbeit bereit, leider, leider sind aber die Vorgänge schon so betagt, dass man sich an nichts mehr erinnern kann.

    Volle Zustimmung, m.E. ist das Verfahren noch nicht abschlussreif. Der IV müsste klären, wieso er den Betrag nicht von der KK nochmal verlangt, falls diese nicht schuldbefreiend leistete.

  • Da schlage ich mich mal auf die Seite von Maus und Queen (sorry rainer...;)). Zu dem Sachverhalt muss der IV m.E. schon etwas ausführen. Davon hängt ja auch ab, ob das Verfahren masselos ist. Falls ein realisierbarer Anspruch gegen die Krankenkasse oder die befriedigten Gläubiger (die man wohl schon mit § 98 InsO herausfinden kann) besteht, könnte es ja sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Insofern benötigt man m.E. die Informationen schon, um das Verfahren auf die richtige Weise abschließen zu können.

  • die RSB könnte er erst mal totzdem erhalten, sofern die Kosten gedeckt sind und kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Und da sich die meisten Gläubiger nicht für die Verfahren interessieren, kann auch so ein Schuldner durchkommen. Was mich allerdings stören würde, wäre, dass der IV im Schlussbericht keine Ausführungen zu der Sache gemacht hat.

    Und da sind wir wieder bei der Frage, ob man Gläubiger, die das alles nicht schert, zum Jagen tragen darf. Für die WVP hat der BGH ja nun bereits explizit entschieden, daß der TH von sich aus an Gläubiger herantreten und auf Versagungsgründe hinweisen darf (IX ZB 84/09). Für das eröffnete Verfahren wurde das in der Entscheidung noch offengelassen.

    Was aber in jedem Fall nötig ist und m.E. auch bei den Kollegen IV eingefordert werden sollte, ist, Versagungsgründe bzw. Sachverhalte, die solche darstellen können, im Schlußbericht explizit darzustellen. Die meisten Gläubiger haben ja nur die Verwalterberichte als Erkenntnisquelle, und wenn da nix drinsteht, wie soll der Gläubiger einen Versagungsantrag stellen, selbst wenn er sich drum kümmert und die Berichte einsieht.

  • Bevor über Versagungsgründe nachgedacht wird, sollte vielleicht erst einmal die Frage erhellt werden, ob die Zahlung nun dem Insolvenzbeschlag unterlag oder nicht.


    Auch das sollte sich m.E. in Zweifelsfällen aus dem Schlußbericht des IV ergeben, schon um allen Beteiligten unbegründete Versagungsanträge zu ersparen. Soll er halt ausführen, soundso geprüft mit dem Ergebnis, keine Masse, fertig.

  • Da schlage ich mich mal auf die Seite von Maus und Queen (sorry rainer...;)). Zu dem Sachverhalt muss der IV m.E. schon etwas ausführen. Davon hängt ja auch ab, ob das Verfahren masselos ist. Falls ein realisierbarer Anspruch gegen die Krankenkasse oder die befriedigten Gläubiger (die man wohl schon mit § 98 InsO herausfinden kann) besteht, könnte es ja sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Insofern benötigt man m.E. die Informationen schon, um das Verfahren auf die richtige Weise abschließen zu können.

    Und dann dem nicht redlichen Schuldner über diesen Weg den Weg zur RSB zu ebenen.

    I sischer ned. :teufel:


  • Und dann dem nicht redlichen Schuldner über diesen Weg den Weg zur RSB zu ebenen.

    I sischer ned. :teufel:

    Das ist halt der insolvenzrechtlich moralische Kollateralschaden. Solange es aber die Versagung von Amts wegen solcher Sachverhalte noch nicht gibt, den Gläubigern so etwas Pumpe zu sein scheint, scheint die Rolle des Rächers der Enterbten nicht notwendiger Weise besetzt werden zu müssen.

    Ob der Weg über § 207 InsO hier gangbar ist, düfte noch zu prüfen sein. Der wäre mE nur zulässig, wenn keine nochmalige Zahlungspflicht der KK besteht oder aber selbst dieser Betrag nicht ausreichend ist, die Massearmut zu beheben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zu prüfen wäre auch, wie hoch die "Forderung" gegen die KK ist und wie hoch die Gerichtskosten sind. Wenn die höher sind als die Forderung, dann könnte man sich die ganze Arbeit hier sparen. ;)

    Kollateralschaden :wechlach:

    Nein, ich bin nicht der Rächer der Gläubiger, sondern der Hüter und Wächter der Staatskasse. :D

  • äh,hm.....

    also zum einen ist zu rüfen, ob die KK überhaupt hat schuldbefreiend leisten können (wie bereits weiter oben geschrieben); desweiteren ergeben sich aus den Zahlungen des Schuldners an einzelne Gläubiger Rückforderungsansprüche der Masse. Hier greift der Amtsermittlungsgrundsatz. Vernehmungstermin bestimmen. Kommt der Schuldner nicht, nächsten Vernehmungstermin mit Vorführersuchen zum Termin (Weiterleitung an die GVV zum Zwecke der Vorführung). Kommt der Schulder da nicht hin, Haftanordnung. Solange die Masse nicht ausermittelt ist, kein § 207 !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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