Antragsaufnahme und Entscheidung durch den selben Rechtspfleger

  • Liebe Leute,

    wie wird das bei euch gehandhabt? Geht es bei euch, dass Antragsaufnahme und Entscheidung durch den selben Rechtspfleger erfolgen können? Bsp.: Antragsaufnahme Einbenennung durch Familienrpfl. - und dieser muss dann auch über den Antrag entscheiden? Oder in Vollstreckunssachen...Antrag auf Kontenschutz usw.

    Bei uns wird das nämlich so gehandhabt, dass derjenige, der den Antrag aufnimmt, nicht darüber entscheiden darf...:gruebel:. Wo das steht, bzw. wie da die Rechtsgrundlage ist, weiß ich allerdings nicht.

    Gruß

  • Ein Satz:
    Sowohl - als auch lehne ich von mir aus schon grundsätzlich ab!

  • Ich seh da kein Problem.. Wie soll das denn sonst an kleinen Gerichten gehen, wo es z. b. nur einen Rpfl. gibt der die F-Sachen macht und derjenige auch gleichzeitig Rast spielt für die F-Sachen..

  • Also gilt § 10 RpflG nur an mittleren und großen Gerichten???


    Diese Antwort lag mir auch schon auf der Zunge. Ich hätte allerdings noch die §§ 41, 42 ZPO hinzugezogen.

    Letztlich kann ich jedoch nicht erkennen, warum der Rechtspfleger nicht den Antrag aufnehmen und anschließend darüber entscheiden dürfen sollte. Das geschieht doch in den mündlichen Verhandlungen der Richter am laufenden Band. Wenn da jedes Mal ein Problem entstünde, bekämen die Richte kein Verfahren mehr vom Tisch. Ich kann weder aus § 41 noch aus § 42 ZPO einen Grund herleiten.

  • Der Unterschied dürfte darin liegen, dass der Zivilrichter die Anträge der Rechtsanwälte entgegennimmt, während der Rechtspfleger das Vorbringen der Bürger häufig in einen passenden Antrag bringen/formulieren muss.

    Dann wird man als der betreffende Kollege bei Antragsprüfung wohl selten zum Ergebnis der Antragsrückweisung oder Zwischenverfügung kommen.

  • Der Unterschied dürfte darin liegen, dass der Zivilrichter die Anträge der Rechtsanwälte entgegennimmt, während der Rechtspfleger das Vorbringen der Bürger häufig in einen passenden Antrag bringen/formulieren muss.

    :gruebel: Besteht inzwischen vor den Amtsgerichten ein Anwaltszwang?

  • Der Unterschied dürfte darin liegen, dass der Zivilrichter die Anträge der Rechtsanwälte entgegennimmt, während der Rechtspfleger das Vorbringen der Bürger häufig in einen passenden Antrag bringen/formulieren muss.

    :gruebel: Besteht inzwischen vor den Amtsgerichten ein Anwaltszwang?


    Nein, aber in der Mehrzahl der Fälle treten zumindest beim hiesigen AG in Zivilprozessen Anwälte auf Klägerseite in Erscheinung.

  • Der Schwachpunkt der Ansicht "wer aufnimmt, darf/soll nicht entscheiden" liegt m.E. darin, dass es nach außen hin ggf. wohl nur schwerlich zu vermitteln sein dürfte, dass das, was Rpfl. Nr. 1 aufgenommen hat, u.U. danach von Rpfl. Nr. 2 mit einer Zwischenverfügung bedacht (bestenfalls) oder im Endergebnis gar mit einer Antragszurückweisung (schlechtestenfalls). In der subjektiven Wahrnehmung des Antragstellers wird sich dies vermutlich als nicht nachvollziehbar darstellen, da man ja "beim Gericht" war und da alles zu Protokoll genommen wurde, mithin vermeintlich auch in Ordnung war.

    Die o.g. Ansicht ist wahrscheinlich auch von dem allgegenwärtigen Gedanken getragen, keine Rechtsberatung betreiben zu dürfen/wollen. Vielleicht muss man sich davon ein wenig lösen und das Augenmerk darauf lenken, dass man bei mündlichen Hinweisen noch während der Antragsaufnahme (in dem Wissen, auch für die Bearbeitung zuständig zu sein) letztlich nichts anderes macht als evtl. anderenfalls d. dann zuständige Rpfl. später schriftlich mitteilen würde.

    Ich sehe hier bei Vorbefassung durch Antragsaufnahme keinen Befangenheitsgrund hinsichtlich späterer eigener Entscheidung. Die Antragsaufnahme erfüllt den Anspruch des Antragstellers, sein Anliegen bei Gericht protokollieren zu lassen. Daraus kann man aber nicht ableiten, dass dem Anliegen auch stattgegeben wird. Insofern ist es auch unerheblich, wer darüber entscheidet, denn bei einem personenverschiedenen Entscheider kann man das auch hinterfragen (s.o.).

    Persönlich habe ich es auch nie erlebt, dass bei Nachfragen der Antragsteller ("wie lange dauert das denn?", "welche Chancen habe ich?" etc.) irgendeine negative Reaktion kam, wenn ich dann darauf hingewiesen habe, dass ich entweder nicht der Entscheider bin oder dass aus meiner Sicht als Entscheider noch z.B. dies oder jenes näherer Aufklärung bedarf.

  • M. E. kann man ohne weiteres festhalten, dass die Antragsaufnahme und spätere Entscheidung durch die identische Person rechtlich überhaupt kein Problem darstellt.

    Ob man das auch so machen sollte, ist eine andere Frage. Ich finde es gibt einige Argumente die dagegen sprechen, aber auch einige dafür.

    Mittlerweile hat es sich hier so ergeben, dass Anträge in M-Sachen (inkl. Räumungsschutzanträge), Erinnerungen im Rahmen der BerH und Beschwerden in F-Sachen (nur) von der Geschäftsstelle aufgenommen und vom Rpfl. entschieden werden. Davor hat die vorgenannten Anträge und Rechtsmittel auch der Rechtspfleger aufgenommen. Und der Grund dass das geändert wurden, war nicht, weil es auch rechtlich weiter so hätte gehen können, sondern hatte andere Gründe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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