• Danke für den Hinweis! Hatte ich doch glatt zwischenzeitig wieder verdrängt.

    Bin mal gespannt, wann ich die erste Bescheinigung auf dem Tisch habe...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Muss eine solche Bescheinigung dann auch Auskunft über eine Befreiung von § 181 BGB enthalten, wenn ein solcher Vertretungsfall vorliegt?
    Oder darf ich davon ausgehen, dass der Notar das auch dann geprüft hat, wenn er dazu nichts sagt?

    Ich glaube nicht. Der Notar muss nur bescheinigen, dass die Erklärung des Vertreters durch die Vollmacht umfasst ist, damit ist meines Erachtens alles eingeschlossen also auch evt. § 181 BGB.

  • Macht sich niemand Gedanken darüber, ob die besagte Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist?

    Vgl. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post887159

    Oder führt der Rechtspfleger einfach alles aus, egal ob es verfassungsrechtlich bedenkliche Regelungen, unbeachtliche Verwaltungsanweisungen oder völlig abwegige BGH-Entscheidungen sind?

    Falls es sich so verhält, verkommt die sachliche Unabhängigkeit zu der Freiheit, Falsches zu tun, und der Laden würde auch außerhalb demokratischer Strukturen reibungslos funktionieren.

  • Wir haben hier eine Musterformulierungmit folgendem Wortlaut:

    Ich, der Notar, bescheinige, dass **** aufgrund der Vollmacht des Notars *** mit Amtssitz in *** vom *** UR-Nr. ****die Vollmacht heute in Ausfertigung vorgelegt hat, Vertretungsmacht zur Abgabe und Entgegennahme aller in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen mit Wirkung und gegen Herrn **** wurde erteilt.

    Erhobener Zeigefinger: für diese Bescheinigung sind 15,00 € netto nach Nr. 25214 KV abzurechnen. Je Vollmachtgeber liegt eine gesonderte Bescheinigung vor, so dass die Gebühr ggf. mehrfach zu erheben ist.

    Ich handhabe das zukünftig wie immer: begl. Ablichtung der Vollmachtsausfertigung wird mit zur Grundakte gereicht.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ah, interessant wird es also, wenn sich Bescheinigung und dem Gericht vorgelegte Vollmacht widersprechen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Cromwell: Ich hatte noch keinen Fall ... es müsste zudem einer sein, bei dem die Vollmacht nicht dazugetackert ist, weil sonst jeder Richter sagt, dass die Frage im vorliegenden Falle dahinstehen könne ...

    Katzenfisch: Dann könnt Ihr Euch die Bescheinigung (und damit die Kosten für den Mandanten) gleich sparen.

    online: Das ist ein Zwischenverfügungsfall. Die noch interessantere Frage ist allerdings, ob das Grundbuchamt die Vollmacht prüfen kann/soll/muss, obwohl doch schon eine Bescheinigung beiliegt. Ich tendiere zu "muss".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Katzenfisch: Dann könnt Ihr Euch die Bescheinigung (und damit die Kosten für den Mandanten) gleich sparen.

    Ich handhabe das zukünftig wie immer: begl. Ablichtung der Vollmachtsausfertigung wird mit zur Grundakte gereicht.


    Ich nehme an, die Formulierung "wie immer" soll heißen, dass die Bescheinigung bei Katzenfischs nicht erteilt wird, sondern die Prüfung der Vollmacht weiterhin dem Grundbuchamt überlassen bleibt. Hoffe ich.

  • Muss eine solche Bescheinigung dann auch Auskunft über eine Befreiung von § 181 BGB enthalten, wenn ein solcher Vertretungsfall vorliegt?
    Oder darf ich davon ausgehen, dass der Notar das auch dann geprüft hat, wenn er dazu nichts sagt?

    Ich glaube nicht. Der Notar muss nur bescheinigen, dass die Erklärung des Vertreters durch die Vollmacht umfasst ist, damit ist meines Erachtens alles eingeschlossen also auch evt. § 181 BGB.


    Aber wenn ich jetzt nicht gänzlich falsch liege, muss doch eine Bescheinigung nach § 21 BNotO auch ausdrücklich Angaben über eine etwaige Befreiung von 181 enthalten, jedenfalls ist das hier die Regel oder wird beanstandet. Gleiches müsste dann auch für die Bescheinigung nach § 34 GBO gelten.

  • Nach Heinemann, FGPrax 2013, 139 ist die Bedeutung der neuen Vorschrift wegen § 12 Satz 1 BeurkG "marginal", weil bei Beurkundungen und bei der Beglaubigung selbst entworfener Erklärungen Vollmachten weiterhin in beglaubigter Abschrift beigefügt werden müssten. So könnten auch die in Rechtspflegerkreisen befürchteten Falschbescheinigungen weiterhin "entlarvt" werden.

  • Grundbuchrecht: Prüfung der Wirksamkeit einer Bevollmächtigung zur unentgeltlichen Übertragung durch das Grundbuchamt
    Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 13.05.2013, 5 W 54/13
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/lwg/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130008862&documentnumber=1&numberofresults=44&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

    Preisfrage: Wie hätte hier wohl die Notarbescheinigung ausgesehen, wenn sie bereits seinerzeit zulässig gewesen wäre ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach Heinemann, FGPrax 2013, 139 ist die Bedeutung der neuen Vorschrift wegen § 12 Satz 1 BeurkG "marginal", weil bei Beurkundungen und bei der Beglaubigung selbst entworfener Erklärungen Vollmachten weiterhin in beglaubigter Abschrift beigefügt werden müssten. So könnten auch die in Rechtspflegerkreisen befürchteten Falschbescheinigungen weiterhin "entlarvt" werden.


    Ich habe nun die erste Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO vorliegen (ohne Beifügung der Vollmacht).
    Irgendwelche Prüfungspflichten , ob die Vollmacht wie oben dargestellt hätte beigefügt werden müssen, hat das Grundbuchamt aber doch wohl nicht, oder?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich habe bereits zwei der "neuen" Bescheinigungen erhalten. Inhalt war lapidarisch, dass eine Volllmacht vorliegt und dies bescheinigt wird. Ich meine, dass sich aus der Bescheinigung zumindest die UR-Nummer und das Datum der Vollmacht ergeben müssen. Im Falle eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt muss dieses ja feststellen können ob dies auch die benutzte war. Weiterhin sollte die Bescheinigung zum Ausdruck bringen, dass die vorgelegte Vollmacht das darauf aufbauende Rechtsgeschäft vollumfänglich abdeckt. Erst dann würde ich die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes als erfüllt ansehen. Ab da haftet der Notar alleine.

  • Nach Heinemann, FGPrax 2013, 139 ist die Bedeutung der neuen Vorschrift wegen § 12 Satz 1 BeurkG "marginal", weil bei Beurkundungen und bei der Beglaubigung selbst entworfener Erklärungen Vollmachten weiterhin in beglaubigter Abschrift beigefügt werden müssten. So könnten auch die in Rechtspflegerkreisen befürchteten Falschbescheinigungen weiterhin "entlarvt" werden.


    :klugscheiEinspruch:
    23 BeurkG gilt für "gesetzliche Vertreter", 21 BNotO und 34 GBO beziehen sich auf "eine durch Rechtsgeschäft erteilte (begründete) Vertretungsmacht".

  • Mir liegt jetzt eine Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO aus dem Jahr 1986 vor, die aufgrund einer nicht beigefügten Bescheinigung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen erteilt wurde (es wurde ausdrücklich auf die Generalakten eines anderen Amtsgerichts verwiesen...). Als die Vertretungsbescheinigung erteilt wurde, wäre das so nicht möglich gewesen. Das kann mir aber doch heute egal sein, oder? :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

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