Ich möchte zwei Girokonten meines Betreuten kündigen. Es dürfte sich hierbei gem. § 1831 BGB um ein einseitiges Rechtsgeschäft handeln. Allerdings weisen die Konten kein Guthaben auf und mithin sind sie unter der 3000€ Grenze.
Darf ich selbst ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes kündigen, oder muss ich mir die Kündigung durch das Betreuungsgericht vorher genehmigen lassen? Wie wird das hier gesehen, wie ist die Praxis?
Girokonto durch Betreuer kündigen
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Hallo,
ich kann Dir nur aus der Praxis berichten: Wir brauchen für die Kündigung des KK keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (unabhängig vom Anlagebetrag - die 3.000-Euro-Grenze interessiert beim KK nicht).Rene
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Genehmigungserfordernis gem. BGB § 1812.
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Hallo,
ich kann Dir nur aus der Praxis berichten: Wir brauchen für die Kündigung des KK keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (unabhängig vom Anlagebetrag - die 3.000-Euro-Grenze interessiert beim KK nicht).Rene
Was heißt denn KK ?
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Genehmigungserfordernis gem. BGB § 1812.
So wie ich das im Gesetzestext lese, wäre eine Genehmigung erforderlich, oder?
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Keine Genehmigungsbedürftigkeit - wurde bereits diskutiert:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igung-Girokonto
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Hallo,
ich kann Dir nur aus der Praxis berichten: Wir brauchen für die Kündigung des KK keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (unabhängig vom Anlagebetrag - die 3.000-Euro-Grenze interessiert beim KK nicht).Rene
Was heißt denn KK ?
sicherlich Kontokorrentkonto
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Genehmigungserfordernis gem. BGB § 1812.
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Ich möchte zwei Girokonten meines Betreuten kündigen. Es dürfte sich hierbei gem. § 1831 BGB um ein einseitiges Rechtsgeschäft handeln. Allerdings weisen die Konten kein Guthaben auf und mithin sind sie unter der 3000€ Grenze.
Darf ich selbst ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes kündigen, oder muss ich mir die Kündigung durch das Betreuungsgericht vorher genehmigen lassen? Wie wird das hier gesehen, wie ist die Praxis?Angesichts des Umstandes, daß es keine einheitliche Meinung -weder hier noch in der weiten Praxis- gibt, fragst Du am besten -telefonisch?- das zuständige Gericht nach seiner Ansicht dazu.
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Angesichts des Umstandes, daß es keine einheitliche Meinung -weder hier noch in der weiten Praxis- gibt, fragst Du am besten -telefonisch?- das zuständige Gericht nach seiner Ansicht dazu.[/QUOTE]
Ich habe heute einen Antrag bei Gericht gestellt. Bin mal auf die Reaktion gespannt.
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Ein Antrag ist kein Nachfragen per Telefon.
FED Beitrag habe ich nicht so verstanden, dass Du das Risiko eingehen sollst, Dich fachlich unbedarft darzustellen. Oder konntest Du den Antrag mit der ungeklärten Rechtslage begründen - dann bleibt doch das Risiko, einen unnötigen Beschluss zu bekommen.
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Hier noch was aktuelles, LG Hamburg, 317 O 77/10 (NJW-RR 2011, 513-514) verneint ausführl. begründet die Genehmigungsbedürftigkeit.
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Ein Antrag ist kein Nachfragen per Telefon.
FED Beitrag habe ich nicht so verstanden, dass Du das Risiko eingehen sollst, Dich fachlich unbedarft darzustellen. Oder konntest Du den Antrag mit der ungeklärten Rechtslage begründen - dann bleibt doch das Risiko, einen unnötigen Beschluss zu bekommen.
Das stimmt. Aber ich brauch nicht mehr wissen als die zust. Rechtpfleger (Fachjuristen). Weil es eben strittig hier ist, habe ich den Entschluss gefasst einen Antrag zu stellen. Schlechter wäre es, zu kündigen und die Genehmigung fehlt. Wie man auch lesen kann, gibt es ja auch Rspr. zu dieser Sache.
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Wenn das Deine einzigen rechtlichen "Probleme" bei Deinen Betreuungen sind, kannst Du Dich glücklich schätzen.
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Genehmigungserfordernis gem. BGB § 1812.
Ebenfalls als mein Beitrag zur Uneinheitlichkeit in der Praxis.
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Bin auch für Genehmigung, ist ja ein wenig so wie die Wohnung kündigen
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Bin auch für Genehmigung, ist ja ein wenig so wie die Wohnung kündigen
Eben deswegen !
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Nein!
Völlig verschiedene Sachverhalte. Wohnungskündigung hat sogar eigenen Genehmigungstatbestand. Außerdem sind die Auswirkungen für den Betroffenen nicht miteinander zu vergleichen.Ich bin für eine restriktive Hanhabung des § 1812 BGB.
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Schon deswegen , weil das Thema der Girokündigung nach wie vor umstritten ist vgl. hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hlight=1813+BGB
und dort schätzunsgweise ab #81 ff.
Kämpf Dich durch . -
Nein! Völlig verschiedene Sachverhalte. Wohnungskündigung hat sogar eigenen Genehmigungstatbestand. Außerdem sind die Auswirkungen für den Betroffenen nicht miteinander zu vergleichen. Ich bin für eine restriktive Hanhabung des § 1812 BGB.
Na da solltest Du mal die Betreuten hören
p.s. auch die smilies lesen *gg*
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