Nur als Hinweis:
Bei Immobilien, die zu Immobilienfonds gehören, wird ja meist eine Verfügungsbeschränkung eingetragen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist nunmehr in den §§ 84 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 und 246 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) geregelt.
http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182516.htm
http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182678.htm
Das InvG (dort § 26 I InvG) gibt es nicht mehr. Die Depotbank wird nach dem neuen Gesetz Verwahrstelle genannt.