Derzeit weiß aber keiner genau, auf welche Kriterien es ankommt. Gerade in der Betreuung liebäugeln einige Entscheider mit einer Differenzierung die eher einem Sezieren gleich kommt. Nicht umsonst hat der BGH die Brücke gebaut, wohl auch in jedem Verfahren nach dem jeweiligen Aufgabenkreis des Betreuers und dessen spez. Fähigkeiten eine Abstufung der Vergütung vornehmen zu können.
Es könnte daher hier der Einzelfall "liegen" bleiben, der eben anders entschieden worden wäre in der Beschwerde.
Hier wirds gehandhabt wie aber AndreasH schon sagte: 27 EUR als unstreitig auszahlen, den Restbetrag absetzen und auf das Rechtsmittel des Betreuers warten. Ob Erinnerungs/Beschwerdeinstanz verbinden, ist deren Ding.