Stundensatz Betreuer?

  • Derzeit weiß aber keiner genau, auf welche Kriterien es ankommt. Gerade in der Betreuung liebäugeln einige Entscheider mit einer Differenzierung die eher einem Sezieren gleich kommt. Nicht umsonst hat der BGH die Brücke gebaut, wohl auch in jedem Verfahren nach dem jeweiligen Aufgabenkreis des Betreuers und dessen spez. Fähigkeiten eine Abstufung der Vergütung vornehmen zu können.
    Es könnte daher hier der Einzelfall "liegen" bleiben, der eben anders entschieden worden wäre in der Beschwerde.

    Hier wirds gehandhabt wie aber AndreasH schon sagte: 27 EUR als unstreitig auszahlen, den Restbetrag absetzen und auf das Rechtsmittel des Betreuers warten. Ob Erinnerungs/Beschwerdeinstanz verbinden, ist deren Ding.

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  • Also mit anderen Worten einen anderen Weg als Festsetzung mit 27,- €/H und Teilzurückweisung seht ihr also auch nicht.

    Ich mutmaße, dass sich der Betreuer eher vorstellte, dass nur einen Beschluss über die unstreitige Höhe erlassen wird und eine Entscheidung über den Rest erst erfolgt, wenn das Beschwerdegericht bzw. BGH zum Stundensatz des Betreuers abschließend entschieden haben.

    Bei einer Vergütung aus der Staatskasse wäre es mit einem Abschlag kein Problem, aber das das bei Festsetzung von Vergütung gegen das Vermögen (bzw. hier die Erben) nicht funktioniert (aus meiner Sicht), scheint dem Betreuer nicht klar zu sein.

    Dann werde ich ihn wohl erneut - wie auch schon in anderen Verfahren - darauf hinweisen, dass eine Entscheidung über den Antrag zwingend mit einer Teilzurückweisung verbunden wäre, gegen die er ebenfalls wieder Beschwerde einlegen müsste. Mal sehen, ob er das möchte oder der Antrag vielleicht doch noch liegen bleiben soll.

  • Bei einer Vergütung aus der Staatskasse wäre es mit einem Abschlag kein Problem, aber das das bei Festsetzung von Vergütung gegen das Vermögen (bzw. hier die Erben) nicht funktioniert (aus meiner Sicht), scheint dem Betreuer nicht klar zu sein.

    Worin besteht denn der Unterschied zwischen Zahlung nach Festsetzung von € 27,00 / Stunde und Teilzurückweisung einerseits und Festsetzung eines Abschlages/Vorschusses von € 27,00 / Stunde andererseits? :confused:

    Zur möglichen Lösung des Problems könnte man sich meines Erachtens im übrigen auch mit der Frage befassen, ob ein "Teil-Beschluss" (vgl. § 301 Abs. 1 ZPO) mit € 27,00 / Stunde erlassen werden kann. Die Abschlags-/Vorschussfrage stellt sich dann nicht: Da der Betreuer unstreitig dem Grunde nach eine Vergütung beanspruchen kann, die der Höhe nach unstreitig jedenfalls € 27,00 / Stunde beträgt, wäre damit über diesen Teil abschließend entschieden. Wenn das bereits hochgegebene Verfahren beendet ist, kann man sich mit den weiteren Verfahren mit derselben Einstufungs-/Vergütungsthematik beschäftigen.

  • Sehe ich auch als gute Lösung an, da die 27,- Euro unstreitig sind, ist es meines Erachtens auch nicht zumutbar auf diesen Betrag weiter zu warten. Ich denke mit einer vorherigen Absprache mit dem Betreuer könnte die obige Lösung klappen.

  • Bei einer Vergütung aus der Staatskasse wäre es mit einem Abschlag kein Problem, aber das das bei Festsetzung von Vergütung gegen das Vermögen (bzw. hier die Erben) nicht funktioniert (aus meiner Sicht), scheint dem Betreuer nicht klar zu sein.

    Worin besteht denn der Unterschied zwischen Zahlung nach Festsetzung von € 27,00 / Stunde und Teilzurückweisung einerseits und Festsetzung eines Abschlages/Vorschusses von € 27,00 / Stunde andererseits? :confused:


    Bei Beantragung der Vergütung aus der Staatskasse wird ohne Beschluss die Vergütung bewilligt, ggf. eben als Abschlag mit 27,- €/h.


    Wird hingegen eine Vergütung gegen das Vermögen beantragt, bedarf es zwingend eines Festsetzungsbeschlusses.

    Da mir ein einheitlicher Antrag (x Stunden mit je 44,- €) vorliegt, kann m. E. auch nur eine einheitliche Entscheidung dazu ergehen.

    Diese würde dann sinngemäß lauten:

    1. Dem Betreuer ist vom Betroffenen eine Vergütung für den Zeitraum von ... bis ... in Höhe von x € zu zahlen.

    2. Im Übrigen wird der Antrag vom .... zurückgewiesen, soweit ein höherer Stundensatz als 27,- € begehrt wird.


    Folge wäre dann eben die notwendige Beschwerde des Betreuers.

    Momentan zweifle ich noch sehr, ob ich einem Antrag auch teilweise entsprechen kann. Bei Kostenfestsetzungs- oder Vergütungsfestsetzungsanträgen o. ä. habe ich dies noch nie gesehen(also dass eine Festsetzung über x € erfolgt und im Übrigen eine spätere Entscheidung in Aussicht gestellt worden wäre).

  • Sehe ich auch als gute Lösung an, da die 27,- Euro unstreitig sind, ist es meines Erachtens auch nicht zumutbar auf diesen Betrag weiter zu warten. Ich denke mit einer vorherigen Absprache mit dem Betreuer könnte die obige Lösung klappen.


    Auch an dich die Frage, wie sollte ich die Nichtentscheidung über einen Teil des Antrages im Beschluss begründen?

    Alle anderen betroffenen Betreuer haben übrigens mitgeteilt, dass die Anträge gegen vermögende Betroffene erst bearbeitet werden sollen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung zum Stundensatz vorliegt. Nur der eine Betreuer mag dies eben nicht abwarten.

  • Guten Morgen zusammen,

    ich hätte gerne kurz eure Einschätzung, was mit der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann (IHK) für ein Stundensatz in Ansatz gebracht werden kann.

    Die Betreuungsbehörde meint mittlere Vergütungsstufe. Wenn man die Ausbildungsinhalte durchgeht, habe ich da so meine Zweifel, ob man in der Ausbildung wirklich Kenntnisse erwirbt, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind.

  • :daumenrau
    Wüsste keinen sachlichen Grund , einen Einzelhandelskaufmann gegenüber einem Industriekaufmann anders zu vergüten.
    Bankkaufmann geht sowieso immer.
    Gibt aber ja einige Gerichte ( vorwiegend im Osten der Republik ) , die meinen, Kaufleute seien für die Gesundheitsfürsorge anders zu vergüten als bei der Vermögenssorge.
    Selbst nach Jahren ruft dies bei mir ein Kopfschütteln hervor.

  • Hab die Entscheidung gerade gelesen und bin irgendwie trotzdem nicht so recht überzeugt. Ich würde mich ehrlich gesagt auch wundern wenn die Kenntnisse der allgemeinen Wirtschaftslehre tatsächlich so Betreuungsrelevant sind, wie es das LG Saarbrücken darstellt. Ich würde wahrscheinlich trotzdem genauer prüfen und im Einzelfall entscheiden.

    Man darf m.E. zu Recht skeptisch sein.

  • Was sagt denn der Betreuer selbst dazu? Welche Qualifikation hat er noch?


    Grundsätzlich gebe ich dir Recht: die meisten der in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten wird er in der Betreuung, in der Regel, nicht sinnvoll nutzen können.

    Allerdings ist der Einzelhandel ja ein sehr breites Feld, sodass ich zumindest nicht ausschließen würde, dass der Herr nutzbare Kenntnisse hat!

    Und was Vergleiche mit anderen Kaufleuten angeht: Kaufmann ist nicht gleich Kaufmann!

  • @ruki:
    Klar darfst Du skeptisch sein.

    Bitte bedenke aber, was heutzutage das Tagesgeschäft eines Berufsbetreuers ist. Dies sind in der Regel vermögensrechtliche Angelegenheiten. Und da sind die erworbenen Kentnisse in einer Kaufmannslehre deutlich besser einzustufen als z. B. bei einem Alten- oder Krankenpfleger.
    "Nach allgemeiner Ansicht ist nicht erforderlich, dass die Kenntnisse den gesamten Bereich der Vormundschaftsaufgaben abdecken. Kenntnisse zur Bewältigung nur einer bestimmten Aufgabenanforderung reichen regelmäßig aus.11" (aus Kommentierung Jaschinski)

  • @ruki:
    Klar darfst Du skeptisch sein.
    Bitte bedenke aber, was heutzutage das Tagesgeschäft eines Berufsbetreuers ist. Dies sind in der Regel vermögensrechtliche Angelegenheiten. Und da sind die erworbenen Kentnisse in einer Kaufmannslehre deutlich besser einzustufen als z. B. bei einem Alten- oder Krankenpfleger.


    :daumenrau

  • Sieh mal auf der BGH-Seite, offene Beschwerden in Kostensachen. Genau die Frage liegt dem BGH - offensichtlich schon länger - zur Entscheidung vor. Ich würde also wohl erstmal so eine Art " Teilfestsetzung" oder Abschlagszahlung mit 27 € machen und die endgültige Entscheidung bis zu der Entscheidung des BGH aussetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ini (16. März 2015 um 15:07)

  • Es sollte außer Zweifel stehen, dass Kaufleute bessere kaufmännische Kenntnisse besitzen (sollten) als Nicht-Kaufleute - ob man jedoch die meist berufsübergreifemd im Bereich allgemeine Betriebswirtschaftslehre vermittelten Kenntnisse wirklich qualifizierend für die Betreuung nutzen kann bezweifele ich... dann schon ehr Finanzierung, Steuern, Rechnungswesen.... aber die sind eben nicht berufsübergreifend gleich...

  • :daumenrau
    ...
    Gibt aber ja einige Gerichte ( vorwiegend im Osten der Republik ) , die meinen, Kaufleute seien für die Gesundheitsfürsorge anders zu vergüten als bei der Vermögenssorge.
    ...

    Da sehe ich mich dann aber auch mit in der Reihe. Was qualifiziert mich zum Medizinmann? Eventuell noch die Nachfrage bei meiner Frau, die zur Altenpflegerin ausgebildet ist. Ich persönlich halte mich für ein medizinischen Tiefflieger, soll aber dennoch nach Möglichkeit bei jeder Erörterung eines Arztes mit einem meiner Betreuten dabei sein. Als ob ich den lateinischen Kauderwelsch besser verstehen würde, als meine Betreuten?

    Aber es gibt auch ärztliche Ausreißer nach oben. Ich habe in der Kinderchirurgie in Erfurt einen Arzt erlebt, der meiner Betreuten die ganze Sache zur medizinischen Untersuchung und Behandlung des Kindes auf einer Ebene erklärt hat, die sie und der Kindsvater verstehen konnten. Und das, obwohl ich dabei war. Er hat sich komplett den Eltern zugewandt und sich auf ihre intellektuelle Ebene begeben. Er hat den Sachverhalt und die Risiken medizinisch korrekt erklärt, ohne sich in medizinischer Fachsimpelei zu verlieren. Ich war für den Arzt wohl hauptsächlich zur moralischen Unterstützung dabei. Ich war sehr überrascht! Und das im positivsten Sinne.

  • Hallo Leute,

    der BGH hat aktuell in seiner Entscheidung vom 25.03.2015 (XII ZB 558/14) über die Vergütung entschieden, dass der Abschluss "Dipl. Betriebswirt (FH)" nicht zur Abrechnung eines Stundensatzes von 44,- € berechtigt. Im letzten Absatz der Entscheidung (Rn. 6) hat der BGH auch klargestellt, dass eine Ausbildung als Industriekauffrau (oder auch -mann) ebenfalls nicht zur Abrechnung eines höheren Stundensatzes berechtigt.

    Mit der Entscheidung des LG Saarbrücken hat sich der BGH leider nicht auseinander gesetzt, was ich mir aber schon gewünscht hätte.

    Nur mal ebenso als Rückmeldung, weil Ini so freundlich war auf die damals noch anhängige Rechtsbeschwerdesache hinzuweisen.

    LG
    ruki

  • Ich vermute, dass der Dipl.-Betriebswirt (FH) genau deswegen dem BGH nicht ausgereicht hat, weil es ein DDR-Studium war, mit Vorlesungen u.a. in Marxismus-Leninismus und sozialistischer Volkswirtschaft.
    Rückschlüsse auf einen bundesrepublikanisches BWL-Studium halte ich da für nicht zwingend.

  • Richtig, nicht der Abschluss sondern der Inhalt ist relevant, "Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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