Anschrift des Miterben im Erbschein?

  • Hallo,

    ich hab hier folgenden Fall,
    Zwei Kinder werden Erben zu 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
    Es war ein Kind da beim Antrag. Die andere Tochter sollte zum Antrag angehört werden.
    Wir hatten (auch im bisherigen Verfahren) eine Anschrift.
    Nun kam der Brief mit dem Antrag (rechtl. Gehör) mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück.
    Laut EMA Anfrage hat sich die Tochter nach unbekannt abgemeldet.
    Da ich aber über EMail Kontakt zu ihr aufnehmen konnte, konnte ich sie auch zu dem Antrag anhören (per Fax). Und sie hat keine Einwände erhoben.

    Nun würde ich also den Erbschein erteilen. Bin mir aber unsicher, was ich in den Erbschein genau aufnehmen muss. Die "alte" Adresse wie im Antrag kann ich ja nicht mehr nehmen.
    Oder kann ich einfach schreiben "Adresse unbekannt"

    Ist die Anschrift des Erben denn überhaupt zwingender Bestandteil des Erbscheins?

    Danke schon mal für Antworten!

    P.S: die Tochter ist amtsbekannte Querolantin, die ihre neue / aktuelle Adresse nicht preisgeben möchte...:mad:


  • Ist die Anschrift des Erben denn überhaupt zwingender Bestandteil des Erbscheins?

    Nach MüKo, 6. Auflage 2013, Rn. 44 zu § 2353 BGB: Soll-Inhalt. Wenn man sie also nicht hat, kann man sie auch nicht angeben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Ist die Anschrift des Erben denn überhaupt zwingender Bestandteil des Erbscheins?

    Nach MüKo, 6. Auflage 2013, Rn. 44 zu § 2353 BGB: Soll-Inhalt. Wenn man sie also nicht hat, kann man sie auch nicht angeben.


    Soll-Vorschriften sind "eigentlich" Muss-Vorschriften. So habe ich es zumindest Mal gelernt. :oops:
    Ich habe noch einen Erbschein ohne Anschriften erteilt. Wenn sie mit der Annahme der Erbschaft einverstanden ist, also werden WILL, dann soll sie auch ihre Anschrift rausrücken.

    Wie Cromwell schon schreibt, wie sollen die sich denn jemals auseinandersetzen? Ich würde darauf bestehen, dass sie ihre Anschrift angibt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Schreib doch einfach rein "letzte bekannte Anschrift". Stell dir vor, der Erbe sei unbekannt und der Pfleger nach 1911 BGB hätte Erbscheinsantrag gestellt. :)


  • Ist die Anschrift des Erben denn überhaupt zwingender Bestandteil des Erbscheins?

    Nach MüKo, 6. Auflage 2013, Rn. 44 zu § 2353 BGB: Soll-Inhalt. Wenn man sie also nicht hat, kann man sie auch nicht angeben.


    Soll-Vorschriften sind "eigentlich" Muss-Vorschriften. So habe ich es zumindest Mal gelernt. :oops:

    Zweifelsohne. Aber eine fehlende Angabe der Anschrift macht den Erbschein als solchen nicht unwirksam. Auf welcher Rechtsgrundlage will man die Miterbin zwingen, ihre Anschrift bekannt zu geben? Und wenn die künftige Erbauseinandersetzung schwierig wird, ist das nicht die Baustelle des Nachlassgerichts.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Schreib doch einfach rein "letzte bekannte Anschrift". Stell dir vor, der Erbe sei unbekannt und der Pfleger nach 1911 BGB hätte Erbscheinsantrag gestellt. :)

    Die richtige Anschrift ist Dir nicht bekannt, nur die E-Mail wenn ich das jetzt richtig verstanden habe? Dann würde ich das auch so machen wie Voltaire schreibt und parallel dazu würde ich der Antragstellerin in einem extra Schreiben mitteilen, wie die Kontaktaufnahme mit der Schwester erfolgt ist.

  • Wenn sie mit der Annahme der Erbschaft einverstanden ist, also werden WILL, dann soll sie auch ihre Anschrift rausrücken.


    Wenn sie nicht ausgeschlagen hat, ist sie Erbin, ob sie will oder nicht.
    Obwohl de lege ferenda eine Regel, dass der, der seine Adresse nicht angibt (und sein ganzer Stamm :teufel:), von der Erbfolge ausgeschlossen wird vielleicht ganz praktisch wäre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn sie mit der Annahme der Erbschaft einverstanden ist, also werden WILL, dann soll sie auch ihre Anschrift rausrücken.


    Wenn sie nicht ausgeschlagen hat, ist sie Erbin, ob sie will oder nicht.
    Obwohl de lege ferenda eine Regel, dass der, der seine Adresse nicht angibt (und sein ganzer Stamm :teufel:), von der Erbfolge ausgeschlossen wird vielleicht ganz praktisch wäre.

    Nein, aber lt. des SV hat sie ja explizit die Erbschaft angenommen und ist einverstanden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • In Zeiten, in denen jeder zweite in drei Jahren vier mal umzieht, halte ich die Aufnahme von Anschriften in den Erbschein für so überflüssig, daß sie bei mir dort grundsätzlich nicht mehr aufgeführt werden.


    Geht mir genauso. Wie oft ist die Anschrift schon veraltet, wenn der Erbschein erteilt wird. Hatte ich schon ganz oft. Daher bleibt die bei mir raus.

  • In Zeiten, in denen jeder zweite in drei Jahren vier mal umzieht, halte ich die Aufnahme von Anschriften in den Erbschein für so überflüssig, daß sie bei mir dort grundsätzlich nicht mehr aufgeführt werden.

    Mit dieser Begründung könnte man auch den Ehenamen von verheirateten Erbinnen grundsätzlich immer weglassen. Ich bin jedenfalls dafür, alles anzugeben um den Erben völlig eindeutig zuordnen zu können. Ich habe nichts dagegen, den Wohnort ausnahmsweise mal im Einzelfall nicht aufzunehmen aber gegen eine grundsätzliche Nichtaufnahme spreche ich mich aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zumal man mit der Anschrift wenigstens noch einen Ansatz hat, wo man später mal mit dem Suchen anfangen kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zumal man mit der Anschrift wenigstens noch einen Ansatz hat, wo man später mal mit dem Suchen anfangen kann.

    Die Frage ist doch, ob man eine aktuelle Anschrift verlangen kann.

    Wenn ja wäre die Nichtangabe einer aktuellen Anschrift ein Zurückweisungsgrund.

  • Für die EMA-Kette reicht in der Regel irgendeine Anschrift, auch die von vor 10 Jahren...

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  • Die Schornsteinfegermeistersehefrau gibt es eben nicht mehr.

    Aber Spaß beiseite: Ich würde nochmals die Anschrift anfordern und in Aussicht stellen, dass bei Nichtangabe der Anschrift die letzte bekannte Anschrift sowie die Mailadresse in den Erbschein aufgenommen wird.

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