Ansparen auf P-Konto

  • Hallo,

    ich habe gehört, dass es wohl zwischenzeitlich eine neue Möglichkeit der Ansparung auf einem P-Konto über den nächsten Monat hinaus geben soll. In einer Weiterbildung hatte dies ein Dozent so erklärt, ist dann aber nicht näher drauf eingegangen.

    Habt Ihr da was gehört?

    LG

    Liane

  • Nein.
    Hierzu habe ich bisher noch nichts gehört. Das würde ja auch gegen das Wesen des P-Kontos sprechen und die Gläubiger würden sich bestimmt zur Wehr setzen :confused:

  • Da kann man sagen, eindeutig nein, das geht nicht (BGH - IX ZB 247/11 -). Gemeint war aber wohl die Möglichkeit, den unpfändbaren Teil auch noch in den übernächsten Monat zu retten (IX ZR 115/14).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ein sehr leidiges Thema in der Praxis.

    Da kann man sagen, eindeutig nein, das geht nicht (BGH - IX ZB 247/11 -). Gemeint war aber wohl die Möglichkeit, den unpfändbaren Teil auch noch in den übernächsten Monat zu retten (IX ZR 115/14).


    Die Anwendung des BGH scheint offenbar software-technisch bei den Banken bislang nicht ad-hoc umsetzbar zu sein.

    Mal seltener hat man doch tatsächlich einen begründeten k4-Antrag vor dem VG / IG, nachvollziehbar, sinnvoll, gut, machen wir.

    Mal häufiger hat man dagegen einen "Keine-Ahnung-Warum-Die-Bank-Was-Nicht-Auszahlt-Antrag" des Schuldners
    ... der im Einzelnen auch kaum schlüssig vorgetragen werden kann.

    Die Bank versteht die Software nicht,
    der Schuldner versteht das ganze Brimborium angesichts permantem ALG-II-Bezug erst recht nicht
    und das VG / IG soll jetzt die erleuchtende Erkenntnis praktizieren.

    Eine Entscheidung des VG / IG angesichts völlig unschlüssigem Vortrag (weil ja letztlich keine Sau versteht, was da bank-software-mäßig wie und seit wann rechenmäßig so vorgeht bei diesen "Ansparungen und - erweiterten? - Übertragungsmöglichkeiten") ist sachlich meist gar nicht möglich.

    Systematisch ist das meist ein Streit zwischen Sch. und Drittsch., bei dem das VG / IG sachlich nichts zu suchen hat.

    Aber dann wird ja noch inflationär der 765a ins Rennen geschmissen und alles soll wieder prozessökonomisch gut und lösbar sein. Nein, eben nicht.

  • Wobei ich da ja immer dran denken muss, dass wir Menschen ja nun nicht für die Schilder da sind, sondern die Schilder für die Menschen. Sprich: die Software ist dazu da, uns die Arbeit zu erleichtern, nicht aber wir sind dazu da, dass wir alles der Software anpassen.

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  • Eine Entscheidung des VG / IG angesichts völlig unschlüssigem Vortrag (weil ja letztlich keine Sau versteht, was da bank-software-mäßig wie und seit wann rechenmäßig so vorgeht bei diesen "Ansparungen und - erweiterten? - Übertragungsmöglichkeiten") ist sachlich meist gar nicht möglich. Systematisch ist das meist ein Streit zwischen Sch. und Drittsch., bei dem das VG / IG sachlich nichts zu suchen hat.


    Sehe ich auch so. Wenn ein Kunde bei uns allerdings meint, es würde was falsch berechnet (was bislang noch nie der Fall war), dann bitte ich ihn, dies nachzuweisen. Das geht auch ohne Software - ist aber eben nur unheimlich aufwendig (ich hab das einmal - und nie wieder... :eek: - spaßeshalber gemacht).

  • Frustriert? :wechlach:

    Mitunter.

    Weise die Anträge zurück.
    Bei Beschwerde mag das LG nämlich (wenn auch systematisch fragwürdig) schneller "helfen".
    Ersparen wir dem Schuldner also immerhin zeitlich den 765a Abs. 5 ZPO in erster Instanz.

  • Eine Entscheidung des VG / IG angesichts völlig unschlüssigem Vortrag (weil ja letztlich keine Sau versteht, was da bank-software-mäßig wie und seit wann rechenmäßig so vorgeht bei diesen "Ansparungen und - erweiterten? - Übertragungsmöglichkeiten") ist sachlich meist gar nicht möglich. Systematisch ist das meist ein Streit zwischen Sch. und Drittsch., bei dem das VG / IG sachlich nichts zu suchen hat.


    Sehe ich auch so. Wenn ein Kunde bei uns allerdings meint, es würde was falsch berechnet (was bislang noch nie der Fall war), dann bitte ich ihn, dies nachzuweisen. Das geht auch ohne Software - ist aber eben nur unheimlich aufwendig (ich hab das einmal - und nie wieder... :eek: - spaßeshalber gemacht).

    Danke :)

  • Eine Entscheidung des VG / IG angesichts völlig unschlüssigem Vortrag (weil ja letztlich keine Sau versteht, was da bank-software-mäßig wie und seit wann rechenmäßig so vorgeht bei diesen "Ansparungen und - erweiterten? - Übertragungsmöglichkeiten") ist sachlich meist gar nicht möglich. Systematisch ist das meist ein Streit zwischen Sch. und Drittsch., bei dem das VG / IG sachlich nichts zu suchen hat.


    Sehe ich auch so. Wenn ein Kunde bei uns allerdings meint, es würde was falsch berechnet (was bislang noch nie der Fall war), dann bitte ich ihn, dies nachzuweisen. Das geht auch ohne Software - ist aber eben nur unheimlich aufwendig (ich hab das einmal - und nie wieder... :eek: - spaßeshalber gemacht).

    tia ... :eek::wechlach::teufel::D:)

  • Ersparen wir dem Schuldner also immerhin zeitlich den 765a Abs. 5 ZPO in erster Instanz.

    Aber eine gewisse Härte ist doch hinnehmbar, solange sie nicht sittenwidrig ist, IX ZB 34/06 Rn. 21.

    Oder verdienst Du Dir als Bestattungsunternehmer im Nebenerwerb noch was dazu ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ersparen wir dem Schuldner also immerhin zeitlich den 765a Abs. 5 ZPO in erster Instanz.

    Aber eine gewisse Härte ist doch hinnehmbar, solange sie nicht sittenwidrig ist, IX ZB 34/06 Rn. 21.

    Oder verdienst Du Dir als Bestattungsunternehmer im Nebenerwerb noch was dazu ?

    Bestattungs-losgelöst sind es halt in der Praxis immer dieselben auftr. Fälle der Sch. mit SGB II oder SGB XII,
    wo plötzlich was gesperrt ist und abgeführt werden soll - unerklärlich eigentlich.
    Aber ich kann es halt sachlich als VG / IG auch nicht jedesmal über die Generalklausel lösen, zumal diese ja eher die Sphäre Gl.-Sch. betrifft und nicht Sch.-Drittsch.

  • die f*ing P-Konten machen uns in letzter Zeit immer mehr Ärger.
    Die Verwalter erkären "Freigaben" (betragsbeogen oder auch quellenbezogen); die Banken erkennen dies nicht an.
    Problematisch wird dies in den Fällen, in denen SchuldnerIn mehr als die Sockelbeträge vom Arbeitgeber bekommt. Die Banken wollen eine gerichtliche "Freigabeentscheidung".
    Ich hab von diesem Dr* sowas von die Schnauze voll.
    Hat der Verwalter eine "Freigabe" erklärt, habe ich eine Entscheidung nicht mehr zu treffen, da das Konto insoweit nicht mehr massezugehörig ist. Da die Banken aber P-Konto nicht abraffen, sollten die Schuldner vor Eröffnung in P-Konto umwandeln und nach Eröffnung mit Verwalterzustimmung auf Norma-Konto mit Freigabe umstellen. Bei der Schaffung des P-Kontos haben zuviele Lobyisten reingelabert.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bestattungs-losgelöst sind es halt in der Praxis immer dieselben auftr. Fälle der Sch. mit SGB II oder SGB XII, wo plötzlich was gesperrt ist und abgeführt werden soll - unerklärlich eigentlich. Aber ich kann es halt sachlich als VG / IG auch nicht jedesmal über die Generalklausel lösen, zumal diese ja eher die Sphäre Gl.-Sch. betrifft und nicht Sch.-Drittsch.


    Das Problem bei SGB II oder XII entsteht nach meiner Beobachtung meist dadurch, dass von einigen Banken nicht das "First-in-first-out"-Prinzip angewendet wird.

    Konkretes Beispiel: Ein Schuldner leert bis zum Monatsende sein Konto nicht komplett, sondern lässt z.B. 9,50 Kontoguthaben stehen, weil er am Geldautomaten erst Beträge ab 10,- abheben kann. Am letzten Tag des Monats erhält er seine neuen monatlichen Sozialleistungen. Wenn er nun Geld abhebt, gibt es zwei Auslegungsmöglichkeiten:
    1. Er verfügt hierdurch über die restlichen 9,50 zzgl. 40,50 von den "neuen" Leistungen (frst-in-first-out).
    2. Er verfügt über 50,- der neuen Leistungen, die 9,50 aus dem Vormonat befinden sich noch auf dem Konto (last-in-first-out).

    Wendet die Bank Prinzip Nr. 2 an, und der Schuldner hat zum folgenden Monatswechsel das gleiche Problem, werden 9,50 (aus Bankensicht aus dem Vorvormonat) pfändbar.

    M.E. hat der Gesetzgeber Möglichkeit 1 gewollt, das von den meisten Banken auch angewendet wird. Dann ist im begrenzten Rahmen auch "Ansparen" möglich.

    Höchstrichterlich gerklärt ist die Frage meines Wissens jedoch noch nicht.

  • die f*ing P-Konten machen uns in letzter Zeit immer mehr Ärger.
    Die Verwalter erkären "Freigaben" (betragsbeogen oder auch quellenbezogen); die Banken erkennen dies nicht an.
    Problematisch wird dies in den Fällen, in denen SchuldnerIn mehr als die Sockelbeträge vom Arbeitgeber bekommt. Die Banken wollen eine gerichtliche "Freigabeentscheidung".
    Ich hab von diesem Dr* sowas von die Schnauze voll.
    Hat der Verwalter eine "Freigabe" erklärt, habe ich eine Entscheidung nicht mehr zu treffen, da das Konto insoweit nicht mehr massezugehörig ist. Da die Banken aber P-Konto nicht abraffen, sollten die Schuldner vor Eröffnung in P-Konto umwandeln und nach Eröffnung mit Verwalterzustimmung auf Norma-Konto mit Freigabe umstellen. Bei der Schaffung des P-Kontos haben zuviele Lobyisten reingelabert.

    ... und dann schafft es eine Bank nicht immer, die alten Pfändungen bei dem mit Zustimmung eröffneten Neu_Normal_Konto, zu ignorieren - O-Text: woher sollen wir denn wissen, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt.

    M.E. eine sehr aufwändige Thematik....

  • Dabei ist doch Nr. 1 das einzig logische, natürlich wird zeurst einmal das alte Geld verbraucht. Ich verstehe nicht wie man das anders sehen kann.

  • zur Ausgangsfrage: wir raten jedem betroffenen Schuldner dringend davon ab, auf einem P-Konto tatsächlich "anzusparen" - meiner Meinung nach eine völlig unzutreffende Begrifflichkeit. Für den normalen Kunden ist es kaum nachzuvollziehen oder vorherzuberechnen, wann sich dann evtl. pfändbare Beträge ergeben.

    Nur wenn es aus rein praktischen Erwägungen mal notwendig / sinnvoll ist, nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben in den nächsten Monat zu übertragen bzw. übertragen zu müssen, kann diese Möglichkeit helfen.

    Ideal wäre natürlich, wenn die EDV-Systeme eine Warnleuchte besitzen würden, die dem Kunden rechtzeitig sagt: Vorsicht, wenn Du weiter fleißig Geld auf Deinem Konto stehen lässt, dann wird Ende nächsten Monats ein Betrag pfändbar......aber das is vielleicht etwas viel verlangt ;)


    ach ja und ideal im Sinne von normal wäre es auch, wenn es sich endlich durchsetzen würde, dass in begründeten Fällen auch jedes Insolvenzgericht kurzfristig einen entsprechende 850k IV - Beschluss verfügt. Da gibt es leider immer noch die Diskussion ".....nicht zuständig, da keine Einzelzwangsvollstreckung....." (???)

  • Man kann dem Schuldner auch sagen, dass es gar nicht schlimm ist, wenn mal Geld an den Pfändungsgläubiger fließt oder an den Insolvenzverwalter zu Verfahrenskostendeckung.

    Etwas bezahlen zu müssen, ist überhaupt nicht furchtbar, wenn man sich leisten konnte, ein paar Euro zurückzulegen. :D

  • naja, von denen die "sparen" können, reden wir hier glaub ich nicht, denn die sparen sicher nicht aufm P-Konto. :cool:

    Es ging hier doch eher um die Unbedarften, denen man irgendwelche ZPO-Vorgaben nicht lebenspraktisch beibringen kann....

    ...und wer den Monats- und übernächsten Monats-Übertrag von Hand richtig ausrechnen kann, der werfe den ersten Schein !

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