äh so ganz kann ich den Sachverhalt nicht verstehen. Oki, also ich versteh ihn nun so: 1. Schlusstermin war (=> Verteilungsverzeichnis steht fest) 2. GK und Verwaltervergütung sind gedeckt 3. die Masse reicht aus, alle Forderungen zu decken => der Verwalter hat auszuschütten 4. anhörung nach § 300 (asymetrisch) 5. Mit Aufhebung des Verfahrens RSB zu erteilen zum Antragserfordernich: im Falle der Vollbefriedigung ist ein "gesonderter" Antrag des Schuldners nicht erforderlich (kann näher ausgeführt werden; Begründung hab ich schon irgendwann mal so 2001 gegeben).
§ 300 InsO schreibt ausdrücklich vor, dass nur auf einen Antrag des Schuldners vorzeitig die RSB erteilt werden kann. Wenn der Schuldner trotz Hinweis keinen Antrag stellt, können wir ihm auch nicht helfen.
Genau das ist das Problem. Vor der Gesetzesänderung konnte man sich noch darauf zurückziehen, das sei nur (BGH-)Rechtsprechung, der man sich nicht anschließt. Aber jetzt ist es Gesetz. Meines Erachtens natürlich der größte Blödsinn! Der Schuldner beantragt doch die RSB, nicht die RSB in auf jeden Fall erst 6 Jahren! Aber nun gut, meine Meinung spielt da (wie so oft ) keine Rolle. Der Fall ist ja eh schon witzig. Man stelle sich nur mal vor, der Gläubiger sieht das und könnte seine Forderung bezahlt bekommen. Es wird aber lieber eine WVP finanziert. Das ist doch blanker Irrsinn!
Wir erteilen den Schuldnern in dieser Fallkonstellation einen Hinweis, dass sie bereits jetzt die vorzeitige Erteilung der RSB beantragen können. Die allermeisten machen das dann auch, weil sie ja das restliche Geld bekommen. Gegen den Irrsinn der restlichen Schuldner können wir nichts machen.