GEm. BGH IX ZB 16/14 soll man ja eine Rückstellung für die Kosten der WVP bilden. Der REst kann dann in der Schlussverteilung verteilt werden.
Wie ist das den aber mit Masseverbindlichkeiten, die bei MUZ nach §209 zu bedienen sind? Stehen die auch hinter einer evtl. zu bildenden Rückstellung zurück, können also nur aus dem bedient werden, was nach Rückstellungsbildung noch übrig ist?